Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Kaulbarschspezi

Schläfer
Der Klageweg hat für die Betroffenen hinsichtlich der Abgabenordnung keine aufschiebende Wirkung. Sowas kann unendlich lange dauern und bis dahin ist das Geld in jedem Fall erstmal weg. Ich weiß nicht, wieviele Vereine oder Verbände das aussitzen können, dazu mit ungewissem Ausgang.
Der Bundesverband hat solche Reserven allem Anschein nach jedenfalls nicht.

Im übrigen auch hier eine Übertreibung, die man so nicht stehen lassen kann. Auch hier kann ein Verein einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - parallel zu einem Einspruch - stellen und wenn nötig, sich vom Finanzgericht bestätigen lassen.

Voraussetzung ist immer, dass man begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der FA-Entscheidung vorbringen kann. Und das kann man - denn das BMF-Schreiben bildet keine Rechtsgrundlage und analog dazu gibt es eben auch keine nach meiner Kenntnis.

Das Spannende für mich als Außenstehenden ist aber, dass offensichtlich das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns gering ausgeprägt scheint. Wenn man Euch und die Vereine so anhört - muss man zwangsläufig zu dem Eindruck kommen, Ihr hieltet das "BMF-Schreiben" für einen Ausdruck der Rechtslage - Widerspruch und gerichtliche Prüfung zwecklos (was auf Vereinsseite nicht wirklich verwundert, da ja der Verband zugegebenermaßen selbst auch obskure Auffassungen vertritt). |rolleyes

Wie ist es: ist Wettangeln Eurer Meinung nach TierSchG-konform oder widerspricht es dem? Wenn ja oder nein, mit welchen Einschränkungen... Das ist offenbar die Kernfrage, die es im Zweifel juristisch zu beantworten gilt...
 
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S

Sharpo

Guest
Und zurück auf Los. Wiederholungen, die keine Deut Neues bringen, helfen weder der Diskussion, noch fundieren sie das eigene Argument (Wahrscheinlich bin ich nur wieder mal mit dieser irrigen Annahme in einen Frontalbeschallungströöt geraten).

Also auch für Dich nochmal Ralf:

Wenn das Thema so ein Drama wäre, dann gäbe es landauf landab mehr als ein nur halb nachzuvollziehendes Beispiel für den harten Durchgriff der Finanzbehörden. Bitte also die unmittelbare Existenzbedrohung empirisch unterfüttern!

Zweitens, wenn es so einfach wäre, einem Verein einen Strick zu drehen, dann gäbe es einen Haufen uns gut bekannter Freunde der Denunziation. Warum machen die das nicht?

Interessant ist aber doch etwas in dem von Dir geposteten Link, der ja in wesenlichen Teilen auch nur den Inhalt des BMF-Schreibens widerkäut, nämlich die anschließende Interpretation, die Du ja offenbar auch besitzt:

Man schreibt, als "gemeinnützig" anerkannte Vereine verlören demnach die Gemeinnützigkeit, wenn sie nach der Durchführung von "Wettfisch-Veranstaltungen" wegen des Verstoßes gegen das TierSchG rechtskräftig verurteilt würden. Das heißt doch eigentlich, man glaubt selbst nicht so recht, dass so etwas so ganz ohne Gesetzgrundlage vonstatten geht. In dem Fall: Verstoß gegen TierSchG samt rechtskräftiger Verurteilung und nicht Erfüllung irgendwelcher willkürlich dahergeplapperten BMF-Kriterien.



Nö. Denn zu Auslegungsfragen und den Kriterien selbst schreibe ich gar nichts, sondern nur zu der rechtlichen Einordnung eines BMF-Schreibens als solches.

In NRW gibt es einen LV, deren GF predigt seinen Vereinen, Mitgliedern jährlich keine "Gemeinschaftsangeln" öffentlich bekannt zu geben.
Fänge, Gewichte und Sieger dieser Gemeinschaftsangeln nicht zu veröffentlichen.
Usw.

Aus Langeweile?

Warum werden in NRW keine "Hegefischen" in bekannter DAV- Manier ausgetragen?

Hihi, gut dass man weiß, dass du nicht wirklich so naiv bist.

Bei uns zuhause im Kindergartenförderverein war die Gemeinnützigkeit sogar nur dadurch gefährdet, weil ein Spielgerät im laufenden Geschäftsjahr noch nicht angeschafft werden konnte und die Fördergelder deshalb zinsbringend angelegt wurden. Da hat ein übereifriger Finanzbeamter direkt Lunte gerochen, dass sich vielleicht ein weltweit agierender Finanzdienstleister hinter diesem winzigen e.V. verbergen könnte.
Gemeinnützigkeitsprüfungen haben mit dem Strafrecht nunmal sowas von gar nichts zu tun, dass die hier konstruierten potentiellen Verstrickungen utopisch sind.
Geht mal zurück auf die Fakten:
Einem Verein, Verband, Bundesverband kann die Gemeinnützigkeit auf Basis des BMF-Erlasses aberkannt werden, wenn er denn Wettangeln durchführt oder sponsort. Dass das noch nicht oder bisher nur einmal irgendwo in Bayern stattgefunden hat, schließt nicht aus, dass es jetzt nach der Fusion und aufgrund der Verstrickungen des DAFV mit Welt- und Europameisterschaften nicht trotzdem passieren kann, sagt aber auch genauso wenig, dass es passieren wird. Alles eben einfach unsicher und schwammig.
Deshalb geht es jetzt einzig und allein darum, endlich wieder eindeutige Rechtssicherheit in dieser Frage zu bekommen, entweder in die eine wie in die andere Richtung. Und das ist nunmal klare Aufgabe und Pflicht des DAFV.
Die dort gewählte Alternative des Aussitzens kann jeder nach seinem Gusto beurteilen. Ich finde sie grob fahrlässig.

Jupp, bei der Gemeinnützigkeit geht es um die Verwendung der Gelder. Abgabenordnung.
Werden Gelder nicht für anerkannte gemeinnützige Zwecke ausgegeben erlischt die Gemeinnützigkeit.
Angeln ist ist in der Abgabenordnung nicht gelistet.
Somit dürfen dafür keine oder nur ein unbedeutender Teil der Gelder verwendet werden.
Auch die Verwendung von Geldern bei der Beschaffungen der Preise für Siegerehrungen ist ein Thema. Das Finanzamt prüft dies bei Abgabe der Steuererklärung.
Auch dürfen Vereine keine unbegrenzten Summen auf dem Konto bunkern.
Die Gelder müssen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.


Desweiteren liegt gibt es zu dem Erlass von 1991/ 1995 einen weiteren Kommentar.
Der VDSF hatte Kontakt zum BMF aufgenommen weil offensicht die Finanzämter Ost/West sehr unterschiedlich mit der Abgabenordnung umgehen.
Während West- Vereinen offensichtlich regelmäßig auf die Finger gekloppt wurde ging man im Osten grosszügiger mit der Verordnung um.
Welches offensichtlich immer noch ein Thema ist.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Wie ist es: ist Wettangeln Eurer Meinung nach TierSchG-konform oder widerspricht es dem?

Ich versuchs nochmal:
Es geht doch gar nicht um die "Rechtmäßigkeit" von Wettangeln oder das TSG - es geht rein um Finanzrecht..

Um diese §:
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html
https://dejure.org/gesetze/AO/56.html
http://dejure.org/gesetze/AO/63.html

Danach (§52 AO, da sind die Kriterien für Gemeinnützigkeit aufgeführt) kann ein Angelverein die Gemeinnützigkeit erhalten für Naturschutz und Landschaftspflege (ok, man könnte es auch mit Tierschutz oder Gleichberechtigung versuchen, das ist da auch aufgelistet, viel Spaß dabei ;-))).

Der § 56 AO besagt, dass ein gemeinnütziger Verein AUSSCHLIESSLICH seine steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke verfolgen darf (tatsächliche Mittelverwendung).

Wettangeln (in welcher Form auch immer) gehört dazu eben nicht, weil das weder für Naturschutz noch Landschaftspflege notwendig ist, und damit eine der Steuerbegünstigung (Gemeinnutz) widersprechende Mittelverwendung.

Hege- und Gemeinschaftsangeln KÖNNEN dazu gehören, wenn entsprechend der Bedarf (für Naturschutz und Landschaftspflege) nachgewiesen wird (Bestandsregulierung z. B.)..

Diesen Nachweis hat der Verein an Hand der tatsächlichen Geschäftsführung (nicht durch gemauscheltes umdeklarieren von Wett- zu Hegeangeln) an Hand seiner Mittelverwendung und des tatsächlichen Ablaufes nachzuweisen (hier kommen z. B. wieder nicht bilanzierte oder im Haushalt aufgelöste Treuhand- und Anderkonten ins Spiel, Ausgabe hoher "Ehrengaben" (für zigtausende Euro Goldmünzen etc.)).

Das sind die rechtlichen Voraussetzungen..

Der Erlass ist nur das Hilfsmittel für die Finanzbeamten, dass die einfacher erkennen zu können, ob es sich um ein (im Sinne Naturschutz/Landschaftspflege (Ausschliesslichkeit)) dem gemeinnützigen Zweck dienende Veranstaltung handelt oder um eine mit Wettbewerbscharakter, was man zur Erfüllung der Gemeinnützigkeit nicht braucht und die damit abzuerkennen wäre.

Und dass diese Gesetze (AO) bundesweit von den Finanzbehörden möglichst einheitlich durchgesetzt werden..

Und hier gehts um Veranstaltungen des DAFV 2013 und 2014, bei dem neben vielen anderen zumindest auch 2 LV größte Bedenken haben, weil die diese Veranstaltungen diesen Vorgaben an die Gemeinnützigkeit nach AO eben widersprechen.

Nu macht mal weiter, wie gesagt, das wird eh geklärt werden (müssen), weil die vom BV ja an die Kohle von den Sperrkonten wieder ran wollen..

Und die gibts eben erst, wenn von den Finanzbehörden ALLE 2013 und 2014 unter Führung des DAFV stattgefundenen Veranstaltungen (Angeltreffs, IAM 2013, etc.) an Hand der tatsächlichen Geschäftsführung und der realen Durchführung dieser Veranstaltungen (inkl. Treuhand-, Anderkonten, Plätze markieren, Setzkescher verwenden, auftreten von Mannschaften, Siegerehrungen, hohe Ehrengaben etc.) die Unbedenklichkeit in Bezug auf die Gemeinnützigkeit des BV (und damit der Sicherheit, dass wegen diesem Punkt nicht nachfolgend die LV durch ihre Beiträge an den BV (Ausschliesslichkeit, tatsächliche Mittelverwendung etc.) dann selber die Gemeinnützigkeit verlieren können.
 
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Kaulbarschspezi

Schläfer
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Ich versuchs nochmal:
Es geht doch gar nicht um die "Rechtmäßigkeit" von Wettangeln oder das TSG - es geht rein um Finanzrecht..

Nein, das TierSchG hat Ralf in seinem Posting und mit dem verlinkten Beitrag ins Spiel gebracht. Das TierSchG könnte nach meiner, offensichtlich Ralfs und der Ansicht der geposteten Quelle die einzige rechtliche Grundlage von Wert sein, die zur Unterfütterung des BMF-Schreibens im Zuge einer rechtlichen Prüfung der Rechmäßigkeit einer Aberkennung von Gemeinnützigkeit genutzt werden kann.

Und noch einmal meine Frage, was glaubt Ihr denn, auf welcher rechtlichen Grundlage eine solche Aberkennung der Gemeinnützigkeit rechtmäßig sei, über die hier soviel theoretisiert wird? In Deiner AO stehts nicht dazu drin, soweit zum Finanzrecht. Und ich wiederhole mich: ein BMF-Schreiben ist keine Rechtsgrundlage, die Dich, mich oder einen Bürger tangieren muss. Man darf das gern anders sehen und auf Basis geltender Gesetze auch gerichtlich durchsetzen...

Insofern steht die "Rechtmäßigkeit" im Zentrum aller Fragen. Und mittelbar wohl auch das TierSchG.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Es geht immer nur noch um Finanzrecht/AO, wo das alles steht (s.o.):
Der Erlass ist nur das Hilfsmittel für die Finanzbeamten, dass die einfacher erkennen zu können, ob es sich um ein (im Sinne Naturschutz/Landschaftspflege (Ausschliesslichkeit)) dem gemeinnützigen Zweck dienende Veranstaltung handelt oder um eine mit Wettbewerbscharakter, was man zur Erfüllung der Gemeinnützigkeit nicht braucht und die damit abzuerkennen wäre.

Und dass diese Gesetze (AO) bundesweit von den Finanzbehörden möglichst einheitlich durchgesetzt werden..

Es wird NIEMANDEN wegen des Erlasses die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, der dient nur dazu, die Mittelverwendung nach den § AO 52, 56, 63 leichter und schneller und im Bundesgebiet möglichst einheitlich erkennen und umsetzen zu können.

Aberkannt wird nach den § AO 52, 56, 63
 
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Kaulbarschspezi

Schläfer
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Danach (§52 AO, da sind die Kriterien für Gemeinnützigkeit aufgeführt) kann ein Angelverein die Gemeinnützigkeit erhalten für Naturschutz und Landschaftspflege (ok, man könnte es auch mit Tierschutz oder Gleichberechtigung versuchen, das ist da auch aufgelistet, viel Spaß dabei ;-))).

In der AO steht nichts, aber auch gar nichts über Angelvereine. Deine Interpretation fußt ebenfalls ausschließlich auf dem BMF-Schreiben. Angelvereine können Ihre Gemeinnützigkeit auf verschiedenen Wegen begründen und der Naturschutz ist, ehrlich gesagt, der am Wenigsten prägnante.

Wettangeln (in welcher Form auch immer) gehört dazu eben nicht, weil das weder für Naturschutz noch Landschaftspflege notwendig ist, und damit eine der Steuerbegünstigung (Gemeinnutz) widersprechende Mittelverwendung.

Kann Teil der Förderung des Sports, der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sein. Ließe sich alles begründen. Naturschutz ist hier unerheblich, siehe oben. Ein Verein kann mehrere satzungsmäßige Zwecke verfolgen und gleichzeitig verschiedene Kriterien der AO adressieren. Auch ein Angelverein.
 
S

Sharpo

Guest
Der eigentliche Grund dieses Erlasses war doch den Angelvereinen ihre internen Gemeinschaftsangeln zu ermöglichen.
Oder auch die Gemeinschaftsangeln mit befreundeten auswertigen Angelvereinen.
Vereinsleben halt. Gemeinschaftsförderung.
Händchen halten u. Kuscheln halt.

Ein grosses Tamtam ala DAFV Feedertreff war nicht erwünscht.
Entspricht nicht der Anglerromantik.
Ausserdem sollten Fische nicht als Sportobjekt benutzt werden.

In der AO steht nichts, aber auch gar nichts über Angelvereine. Deine Interpretation fußt ebenfalls ausschließlich auf dem BMF-Schreiben. Angelvereine können Ihre Gemeinnützigkeit auf verschiedenen Wegen begründen und der Naturschutz ist, ehrlich gesagt, der am Wenigsten prägnante.



Kann Teil der Förderung des Sports, der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sein. Ließe sich alles begründen. Naturschutz ist hier unerheblich, siehe oben. Ein Verein kann mehrere satzungsmäßige Zwecke verfolgen und gleichzeitig verschiedene Kriterien der AO adressieren. Auch ein Angelverein.

Fussballvereine stehen da auch nicht.
;)

Eben da steht nichts vom Angeln.
Angeln ist kein anerkannter Sport.
Wird nicht gefördert. Weder vom Sportbund noch vom Finanzamt.
 

Fischer am Inn

Active Member
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Hallo miteinander

es ist für den weiteren Fortgang der Frage Wettfischen und Gemeinnützigkeit unerheblich was die Richtlinie des FA-Ministeriums für eine Rechtsqualität und -Verbindlichkeit hat. Durch die Tatsache, dass 2 LV die Mitgliedsbeiträge auf ein Sperrkonto überwiesen haben, erzwingen sie so oder so eine Entscheidung in dieser Frage (es sei denn, die 2 LV ziehen zurück, was ich für höchst unwahrscheinlich halte).


Servus
Fischer am Inn
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

In der AO steht nichts, aber auch gar nichts über Angelvereine. Angelvereine können Ihre Gemeinnützigkeit auf verschiedenen Wegen begründen und der Naturschutz ist, ehrlich gesagt, der am Wenigsten prägnante.
Der Naturschutz ist nun mal der Weg, auf Grund dessen der BV, der DAFV, seine Gemeinnützigkeit erhalten hat (siehe deren Satzung)..

Und darum gehts hier:
Verliert der DAFV die Gemeinnützigkeit wegen seiner dieser eigenen Satzung widersprechenden Veranstaltungen (Ausschliesslichkeit, zu was braucht man für Naturschutz Feedertreffs etc.), verlieren nachfolgend die LV, die trotzdem Beiträge an den BV zahlen, wegen Förderung nicht (mehr) gemeinnütziger Zwecke (des nicht mehr gemeinnützigen BV) auch ihre Gemeinnützigkeit, darauf folgend die Vereine, deren LV betroffen sind.

PS:
So isses, Fischer vom Inn....
 
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Kaulbarschspezi

Schläfer
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Danach (§52 AO, da sind die Kriterien für Gemeinnützigkeit aufgeführt) kann ein Angelverein die Gemeinnützigkeit erhalten für Naturschutz und Landschaftspflege...

Schauen wir uns doch einmal eine beliebige ergoogelte Satzung an: http://www.av-muenchen.de/57.0.html

Da steht unter Vereinszweck folgendes:
- Förderung der nichtgewerblichen Sportfischerei zum Zwecke [...] Erholung und Erhaltung der Gesundheit
- Erziehung [...] des Sportnachwuchses – zu waidgerechten Sportfischern
- Ferner zählt [...] im Sinne des Naturschutzes

Die adressieren also in der Reihenfolge die Kriterien der AO: Sport, sogar Gesundheit, Erziehung und dann irgendwann unter "ferner" Naturschutz. Und Du meinst nun, die ganze Anerkennung der Gemeinnützigkeit fußt nur auf diesem Nebenkriterium? Wenn das so wäre, würde dies automatisch einen Verstoß nach § 56 AO beinhalten, das ja mehr als die Hälfte der Ziele eben nicht steuerbegünstigt, weil nicht als gemeinnützig anerkannt, wäre...

Das ist doch Quatsch...
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Der Naturschutz ist nun mal der Weg, auf Grund dessen der BV, der DAFV, seine Gemeinnützigkeit erhalten hat (siehe deren Satzung)..

Und darum gehts hier, um den BV:
Verliert der DAFV die Gemeinnützigkeit wegen seiner dieser eigenen Satzung widersprechenden Veranstaltungen (Ausschliesslichkeit, zu was braucht man für Naturschutz Feedertreffs etc.), verlieren nachfolgend die LV, die trotzdem Beiträge an den BV zahlen, wegen Förderung nicht (mehr) gemeinnütziger Zwecke (des nicht mehr gemeinnützigen BV) auch ihre Gemeinnützigkeit, darauf folgend die Vereine, deren LV betroffen sind.

Hallo miteinander

es ist für den weiteren Fortgang der Frage Wettfischen und Gemeinnützigkeit unerheblich was die Richtlinie des FA-Ministeriums für eine Rechtsqualität und -Verbindlichkeit hat. Durch die Tatsache, dass 2 LV die Mitgliedsbeiträge auf ein Sperrkonto überwiesen haben, erzwingen sie so oder so eine Entscheidung in dieser Frage (es sei denn, die 2 LV ziehen zurück, was ich für höchst unwahrscheinlich halte).


Servus
Fischer am Inn
Eben!

Und:
Wenn das alles so gar kein Problem ist, warum hat dann weder ein Landesverband noch ein Bundesverband einfach die Abschaffung des Erlasses in die Wege geleitet?

Dann wär der Haufen ja noch übler, als ich eh schon vermute................
 
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Thomas9904

Well-Known Member
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Viel Spass beim gerichtlichen durchsetzen von Angeln als Sport...

(PS: Frau Dr. und der DAFV: Casting ist der Wettkampf der Angler ;-)))
 
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Kaulbarschspezi

Schläfer
Der Naturschutz ist nun mal der Weg, auf Grund dessen der BV, der DAFV, seine Gemeinnützigkeit erhalten hat (siehe deren Satzung)...

Das ist richtig und offensichtlich gleichermaßen unnötig, seine Gemeinnützigkeit auf so eine enge und teils tönernde Begründung zu stellen. Denn vor dem "erhalten hat" steht hier "begründet hat", nämlich selbst.

Und darum gehts hier:
Verliert der DAFV die Gemeinnützigkeit wegen seiner dieser eigenen Satzung widersprechenden Veranstaltungen (Ausschliesslichkeit, zu was braucht man für Naturschutz Feedertreffs etc.), verlieren nachfolgend die LV, die trotzdem Beiträge an den BV zahlen, wegen Förderung nicht (mehr) gemeinnütziger Zwecke (des nicht mehr gemeinnützigen BV) auch ihre Gemeinnützigkeit, darauf folgend die Vereine, deren LV betroffen sind.

Diese arg konstruierte Kette halte ich für fragwürdig, wie kommst Du darauf? Wenn ich Kaffee für alle Mitglieder aus der Vereinskasse für das Mitgliedertreffen kaufe, entspricht - streng genommen - auch nicht jeder Euro unmittelbar dem Gemeinnützigkeitsziel. Genauso kann man wohl kaum in Sippenhaftung genommen werden. Und schon gar nicht für eine sich irgendwann womöglich ändernde steuerliche Behandlung des Verbandes. Und wenn das so sein sollte, tritt man eben aus. Im übrigen kann man auch als Verein einen Beitrag an einen nicht gemeinnützigen Verein bzw. eine Firma zahlen, wenn man damit seine eigenen satzungsgemäßen Ziele verfolgen will. Sonst dürfte man ja keine Flyer drucken lassen, um mal ein einfaches Beispiel zu geben.... Und hier bezahlt man eben eine Mitgliedschaft, um eine Stimme in Politik und Öffentlichkeit zu haben...

Viel Spass beim gerichtlichen durchsetzen von Angeln als Sport...

Warum durchsetzen, was offensichtlich anerkannt ist - siehe die Satzung oben. Sport steht an erster Stelle und wird als Zweck am Häufigsten genannt. Diesem als gemeinnützig postuliertem Vereinsziel hat offenbar niemand widersprochen...
 
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Thomas9904

Well-Known Member
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Mich interessiert doch auch als Mitglied auch nicht, ob der ADAC irgendwann Steuern nachzahlen muss oder nicht.
Du kannst als Einzelperson auch nicht gemeinnützig sein und somit die Gemeinnützigkeit eh nicht verlieren..

Die Mitglieder im LV (die Vereine) und im BV (die LV) sind aber nunmal als Vereine gemeinnützig (sonst könnten sie satzungsgemäß nicht Mitglied sein) und dürfen ihre Mittel nicht für nicht gemeinnützige Zwecke verwenden (Ausschliesslichkeit, AO....)..
 

Honeyball

endlich EX-Mod
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Wo ist das festgelegt? Welches Gericht hat darüber befunden?

Finanzrecht=Umkehrung der Beweislast!!!
Noch kein Gericht hat darüber befunden, dass Angeln als Sport anzuerkennen ist. Und solange dies nicht der Fall ist, gilt es als Freizeitbeschäftigung ohne gemeinnützige Wirkung.

Und nein, ich such Dir jetzt keine Quellen dazu raus.
 

angler1996

36Z Löffelschnitzer
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Schauen wir uns doch einmal eine beliebige ergoogelte Satzung an: http://www.av-muenchen.de/57.0.html

Da steht unter Vereinszweck folgendes:
- Förderung der nichtgewerblichen Sportfischerei zum Zwecke [...] Erholung und Erhaltung der Gesundheit
- Erziehung [...] des Sportnachwuchses – zu waidgerechten Sportfischern
- Ferner zählt [...] im Sinne des Naturschutzes

Die adressieren also in der Reihenfolge die Kriterien der AO: Sport, sogar Gesundheit, Erziehung und dann irgendwann unter "ferner" Naturschutz. Und Du meinst nun, die ganze Anerkennung der Gemeinnützigkeit fußt nur auf diesem Nebenkriterium? Wenn das so wäre, würde dies automatisch einen Verstoß nach § 56 AO beinhalten, das ja mehr als die Hälfte der Ziele eben nicht steuerbegünstigt, weil nicht als gemeinnützig anerkannt, wäre...

Das ist doch Quatsch...

Das ist doch mal recht gut formuliert und nicht dieser Standartquatsch mit Naturschutz im Mittelpunk.
Habe ich vor paar Jahren schon mal geschrieben-
Wer in seiner Satzung nicht sein eigentliches Tun / Ziele in den Mittelpunkt stellt , wird damit in Schwierigkeiten kommen,
das oben ist ein schönes Beispiel , das es auch anders geht; die DAFV Satzung ein schlechtes Beispiel - da steht eben nicht Angeln im Mittelpunkt ( was ja wohl das eigentliche Anliegen sein sollte) und upps - es führt zu Problemen.
Gruß A.
 

Honeyball

endlich EX-Mod
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Und im übrigen:
Lies doch einfach mal die Gesetzestexte, die Thomas immer wieder als Quellen verlinkt.
Die Abgabenordnung ist Gesetz!!!
 

Deep Down

Well-Known Member
AW: Wettangeln: Nachfrage bei Frau Dr. Happach-Kasan

Einem Verein, Verband, Bundesverband kann die Gemeinnützigkeit auf Basis des BMF-Erlasses aberkannt werden, wenn er denn Wettangeln durchführt oder sponsort. Dass das noch nicht oder bisher nur einmal irgendwo in Bayern stattgefunden hat, schließt nicht aus, dass es jetzt nach der Fusion und aufgrund der Verstrickungen des DAFV mit Welt- und Europameisterschaften nicht trotzdem passieren kann, sagt aber auch genauso wenig, dass es passieren wird. Alles eben einfach unsicher und schwammig.

Zu solchen Nachfragen des FA bei den Vereinen kommt es aber durchaus, wenn in den vorgelegten Protokollen der JHV z.B. sowas wie Ehrungen, Pokale im Zusammenhang mit Vereinsfischen erwähnt werden.

Das ist also nicht etwa etwas, was von den FA nicht beachtet wird, sondern ist regelmässige Prüfungsposition im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit!

Netter Punkt im übrigen, der deutlich macht, welche Verantwortung einem Ehrenamt innewohnt.
 
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