AW: Angeln in Oldenburg (Oldb)
Ne Sauerei !
Betrug ist auf jeden Fall die Einlösung der Gutscheine. Der Gutscheinwert muß zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Der Gutschein ist ein Inhaberpapier und keine Beweisurkunde. Sollte es kein Eigenantrag gewesen sein, sondern eine Gläubigerinsolvenz ist er von dem Vorwurf ohnehin frei. Beim Eigenantag muesste man Insolvenzverschleppung beweisen. Konkret könnte hier allenfalls Eingehungsbetrug vorliegen. Damit muesste aber der Inhaber dieser GmbH persönlich angegangen werden nach § 826 BGB :
"...Haftung für das Verschweigen der Insolvenzreife der Gesellschaft bei der Eingehung von Geschäften. Der Geschäftsführer kann gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des Vertragspartners schadensersatzpflichtig sein, wenn er weiß oder wissen muss, dass die GmbH zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist oder dass die Durchführbarkeit des Vertrages bei Vorleistungspflicht des Vertragspartners durch Überschuldung der Gesellschaft von vornherein schwerwiegend gefährdet ist.."
Der Inhaber haftet also mit seinem Privatvermögen. Über das GmbH-Vermögen ist ein Verfügungsverbot erteilt, da ist ausser über die Konkursmasse nichts zu holen.
Dazu muesstest Du eine Betrugsanzeige über die Staatsanwaltschaft stellen nach § 263 StGB. Aber die wird das Verfahren einstellen, da der Beweis nach deren Beurteilung nicht geführt werden kann. :q
Falls Du das schwarz auf weiss brauchst, guck unter "Impressum", bei dem "Angelladen", dann weißt Du wenn Du da benennen mußt.
Gruß Muckimors