fischmonger
Well-Known Member
Hallo,
kann jemand Auskunft zur gegenwärtigen Rechtslage in Bayern geben? Was mich interessiert: ist das Releasen immer noch aus Prinzip verboten, oder unter bestimmten Umständen erlaubt, wenn nicht sogar verpflichtend nach dem bundesweit gültigen TierSchG?
Um es etwas greifbarer zu machen, hier einige Fallbeispiele:
Wie würde es sich verhalten, wenn man es z.B. auf eine bestimmte Art abgesehen hätte und eine andere Art, welche man nicht verwerten kann oder will landen würde, also wenn z.B. Zander gefangen werden sollen, statt dessen aber ein Hecht beißt? Wäre das legal oder nicht? Hätte man hier evtl. lt. TierSchG nicht sogar die Pflicht zu releasen, sofern der Hecht nicht verwertet werden soll?
Wie wäre es, wenn man sagen wir mal Brachsen fangen wollte, diese aber für die Küche erst ab 25cm Länge verwerten könnte, da sich eine Verwertung kleinerer Exemplare für einen nicht lohnen würde? Dürften kleinere Exemplare in Bayern legal released werden? Auch hier: bestünde nicht sogar die Pflicht, zu releasen, wenn kleinere Fische keiner sinnvollen Verwertung zugeführt werden könnten?
Und warum kann es sein, dass es bezüglich des Releasens in Bayern angeblich andere, strengere Regeln gibt als in anderen Bundesländern, da die Landesgesetze doch ggf. spätestens durch das bundesweite TierSchG ausgehebelt werden?
Irgendwie ist online keine klare Aussage zu finden bzw. wenn man mit 5 Leuten redet bekommt man 8 Meinungen.
kann jemand Auskunft zur gegenwärtigen Rechtslage in Bayern geben? Was mich interessiert: ist das Releasen immer noch aus Prinzip verboten, oder unter bestimmten Umständen erlaubt, wenn nicht sogar verpflichtend nach dem bundesweit gültigen TierSchG?
Um es etwas greifbarer zu machen, hier einige Fallbeispiele:
Wie würde es sich verhalten, wenn man es z.B. auf eine bestimmte Art abgesehen hätte und eine andere Art, welche man nicht verwerten kann oder will landen würde, also wenn z.B. Zander gefangen werden sollen, statt dessen aber ein Hecht beißt? Wäre das legal oder nicht? Hätte man hier evtl. lt. TierSchG nicht sogar die Pflicht zu releasen, sofern der Hecht nicht verwertet werden soll?
Wie wäre es, wenn man sagen wir mal Brachsen fangen wollte, diese aber für die Küche erst ab 25cm Länge verwerten könnte, da sich eine Verwertung kleinerer Exemplare für einen nicht lohnen würde? Dürften kleinere Exemplare in Bayern legal released werden? Auch hier: bestünde nicht sogar die Pflicht, zu releasen, wenn kleinere Fische keiner sinnvollen Verwertung zugeführt werden könnten?
Und warum kann es sein, dass es bezüglich des Releasens in Bayern angeblich andere, strengere Regeln gibt als in anderen Bundesländern, da die Landesgesetze doch ggf. spätestens durch das bundesweite TierSchG ausgehebelt werden?
Irgendwie ist online keine klare Aussage zu finden bzw. wenn man mit 5 Leuten redet bekommt man 8 Meinungen.