Gerne erläutere ich es hier für BAYERN nochmals.
Ich habe Std., Tage, Wochen, summiert gefühlte Monate mit dem Sachverhalt beschäftigen müssen.
Das von mir geschriebene sind keine Rechtsauslegungen von mir, sondern Auskünfte und Bescheide des Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Bezirksbehörde bzw. der staatl. Fischereifachberatung und von eingeschaltenden RAs, zusammengefasst verständlich in Kürze aufgrund eines konkreten Falles, der mir einen halben Aktenordner füllt:
BayFiG Art. 77
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4. einer auf Grund des
Art. 64 Abs. 1 vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder vom Bezirk erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
AVBayFiG § 32
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. […] entgegen § 11 Abs. 8
d ) […] gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt.
Damit ist die Aneignung laut mir zugegangenen Bescheiden vorgeschrieben, von allen eingeschalteten Stellen so in Klarheit ausgesprochen.
Der Landesverband hat mehrere Diskussionrunden zu dem Thema Eigenverantwortung des Fischereiausübungsberechtigten gehabt (z.B. siehe
https://lfvbayern.de/fischen/angelfischerei/zuruecksetzen-von-fischen-eigenverantwortung-in-strengen-regeln-818.html)
oder
https://lfvbayern.de/fischen/angelfischerei/zuruecksetzen-von-fischen-moeglichkeiten-und-zwaenge-855.html), aber auch der Bezirksverband Oberbayern in Oberschleißheim.
Unabhängig zur Diskussion und der Einstellung und Positionierung des Verbandes ist ausschlaggeben, was das Ministerium verfügt.
In Ruhe bitte durchlesen:
„Mehr Verantwortung für den gut ausgebildeten Angler!
Bayerisches Staatsministerium lässt das Zurücksetzen gefährdeter Arten außerhalb der Schonzeit unter bestimmten Voraussetzungen zu.“
http://www.fischereiverband-oberbayern.de/cgi-bin/index.cgi?scope=aktuelles&action=showArticle&id=263
Ich wiederhole es nochmals, nicht weil ich dies befürworte und gut heisse, sondern weil es die gesetzgebenden und ausführenden Stellen mir persönlich es so erklärten, siehe obig geschriebenes und letztverlinktes.
Es besteht eine Entnahmepflicht für Waller in Bayern!
Mein Appell ist nun,
1. Nicht alles, was wo gilt, muss woanders auch gelten.
D.h. in Bayern ist es anders als in anderen Bundesländern.
2. Sich selbst als Angler zu informieren, wie die Bestimmungen sind, eine „Gebrauchsanleitung“ muss der Fischereirechtinhaber bei Vertragsabschluss (= Kauf der Tageskarte) dem Fischereiausübungsberechtigten NICHT geben, solange nicht vom gesetzl. Vorgeschriebenen abweichend. (Verfahren gegen einen Gastangler war diesbezüglich erfolgreich; sollten wir nochmals frei Gastkarten vergeben, dann überlegen wird uns das "wie?".)
3. Bitte nicht pauschal Aussagen aus dem INet, Foren, übernehmen und für gültig halten, weil diese einem gefallen und entgegenkommen.
4. Bitte an alle Bayern: Es gab und gibt viele Möglichkeiten, sich in die Angelbelange in Diskussionsrunden, sogar entscheidend, einzubringen. Anstatt zu schimpfen und spekulieren, sich ideologisch losgelöst informieren und mitreden. Das steht auch Nichtverbandsanglern offen, z.B. die Diskussionsrunden und Podiumsdiskussionen auf Messen sind für ALLE da.
@Brillendorsch
Ich habe dich nicht persönlich angegangen, wenn der Anschein entstanden ist, entschuldige ich mich offen und aufrichtig, gemeint war deine allgemein vertretene Äußerung, die eben oft da ist, aber fatal sein kann:
Deine geäußerten Einstellungen, nicht DU natürlich, sind problematisch.
Ich hoffe „warum?“ ist klar geworden.
Nix für Ungut und Petri
Toni