Und nach dieser Rechtsauslegung gäbe es dann in Bayern auch eine Entnahmepflicht für Mühlkoppen, Gründlinge, Rotfedern etc.
Kann aber nicht sein, weil ja z.B. die Rotfeder in Oberfranken in Fließgewässern und angeschlossenen Baggerseen ganzjährig geschont ist.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt,
Hallo,
also aus meiner Sicht ist die AVFiG kein Gesetz sondern eine Verordnung.
Und nach dieser Rechtsauslegung gäbe es dann in Bayern auch eine Entnahmepflicht für Mühlkoppen, Gründlinge, Rotfedern etc.
Kann aber nicht sein, weil ja z.B. die Rotfeder in Oberfranken in Fließgewässern und angeschlossenen Baggerseen ganzjährig geschont ist.
Sollte also auch für Welse von den Regelungen des jeweiligen Bezirks und Gewässers abhängen, ob sie zurückgesetzt werden dürfen oder nicht.
Ein einzelner Angler kann das aber nicht selber entscheiden ohne ggf. ne Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Hallo,
also aus meiner Sicht ist die AVFiG kein Gesetz sondern eine Verordnung.
Hallo,
das ist richtig. Aber sie, die AVFiG, ist eine Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft insofern schon erst mal bindend.
Obwohl, wie schon öfters erwähnt pfeifen die meisten Bayern aus dieselbe, soweit es den § 11 Abs. 8 betrifft. So auch ich; ich gehe nie ohne Entnahmeabsicht ans Wasser, aber welchen Fisch ich mitnehme, das entscheide ich schon noch selbst. Heute, wie vor fast 60 Jahren.
Petri Heil
Lajos
Töten darfst du den Waller nach TSG schon, wenn die Entnahme des Wallers nach Verordnung (Hege) vorgeschrieben ist, da Hege ein "vernünftiger Grund" ist. Bitte die entsprechenden Postings auch der Juristen hier dazu nachlesen!..
Vielleicht sollten einige mal darüber nachdenken, warum jemand in russischer Sprache in Videos dafür wirbt, dass nicht jeder Fisch abgeschlagen werden muss. Dann vielleicht auch mal die Wortwahl überdenken, insbesondere ob die Intention desjenigen wirklich "strunze dumm" ist!
Ja, das sehen auch Andere so .. wie etwa Dr. Oliver Freiburg
http://www.mainfischereigemeinschaft.de/mainfischerei/fischereirecht/catch-and-release/
Wirr! Was hat das jetzt hier mit den "Klagen des Netzwerkes" zu tun?Bewußte Irreführung und belanglos.
Die Einwände, das LFG Gesetz wäre ggf. relevant , wenn Angler Schwierigkeiten bekommen , falsch . Relevanz genießt hier einzig und allein das Tierschutzgesetz , welches bei entsprechendem Verhalten des Anglers , für begründete Sanktionen herangezogen wird.
Es würde schon helfen, selbst nicht mehr den eigenen Schutzgehauptungen anheim zu fallen bzw. "Farb"e zu bekennen... oder man wird ggf. per Hausdurchsuchung dazu gezwungen.
Es geht weder um Bestandserhaltung noch um "auch mal" einen Fisch zurückzusetzen.
Es geht um knallhartes , vom Tierschutzgesetz nicht gedektes, illegales Trophäenangeln.
Sowohl Wels als auch Karpfen "Specimen" haben keine Verwertungsabsicht - wer juristische Winkelzüge betreibt , leistet weiteren Schwierigkeiten nur Vorschub !
Anstatt juristische höchst fragwürdige Tips zu geben ( Verbot der kostenlosen Rechtsberatung ), wie man nicht-gesetzeskonformes Verhalten am Wasser "durchbringt" , ist der
Ansatz , der zum Durchbruch führt , ein ganz Anderer : angepasstes Verhalten im Rahmen der deutschen Gesetzeslage und Rechtsprechung.
Der vernünftige Grund , dem Wirbeltier per Angel nachzustellen, schwebt über ALLEN HANDLUNGEN:
Verwertungsabsicht , ggf. unverzügliches Zurücksetzen bei fehlendem Aneignungswillen sind die Zauberworte.
Man muss sich schon verwundert die Augen reiben, welche "Durchbrüche" mittlerweile hier im Forum überhaupt erst nach Weggang einiger Weniger
"Entscheidungsträger" - ENDLICH - möglich wurden und werden.
Die mir Danksagungen versehenen Tatsachenbeschereibungen zuvor sind STEINALT und LANGE ausdiskutiert. !
Ein Unterchied besteht nun darin, dass "seinerzeit" diese Ansichten abgschrieben, bzw. zensiert wurden ; löblich, wenn Teile des Hofstaates nun gezwungenermassen umschwenken und sich anpassen ( müssen ).
Es bleibt eine interessante Wandlung festzustellen - immerhin - mglw. erkennt man irgendwann , falls die eigene Hybris einmal abschwächelt , auch , auf welches Holzpferd man gesetzt hat , indem man Verbände angreift , die sich nicht für ggf. delinquente Mitglieder vor den Karren spannen wollen/dürfen/sollten.
Das Netzwerk klagt - wer hat das Netzwerk denn mit der Wahrung welcher Interessen auch immer - überhaupt beauftragt?
...
Der vernünftige Grund , dem Wirbeltier per Angel nachzustellen, schwebt über ALLEN HANDLUNGEN:
...
Richtig, und genau das sage ich die ganze Zeit! Genau das! Nichts anderes!
Aber sie, die AVFiG, ist eine Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft insofern schon erst mal bindend.
angepasstes Verhalten im Rahmen der deutschen Gesetzeslage und Rechtsprechung.
Das Netzwerk klagt - wer hat das Netzwerk denn mit der Wahrung welcher Interessen auch immer - überhaupt beauftragt?
Welches Netzwerk klagt jetzt genau gegen wen?
Das ist in Baden-Württemberg an den Gerichten sicher keine mehrheitsfähige Meinung. Angeln mit vernünftigem Grund ist eine Voraussetzung, das Fischereirecht tierschutzkonform umzusetzen. Man kann zwar schlüssig argumentieren, dass es umgekehrt sei und das Fischereirecht als Begründung ausreichen würde, aber das wurde meines Wissens so noch nicht bestätigt. Meiner Laienmeinung nach ist das ein Trugschluss, da das Fischereigesetz an sich keinen Widerspruch zu §17 stellt und damit an der Frage nach dem vernünftigen Grund nichts ändert. Die Erlaubnis, sich Fische anzueignen hat meiner Meinung gar keinen Einfluss auf die Erlaubnis Fische zurück zu setzen.Der schwebt nicht, er ist durch die Existenz von gesetzlichen Regelungen der Angelfischerei immer gegeben.
Sollte also auch für Welse von den Regelungen des jeweiligen Bezirks und Gewässers abhängen, ob sie zurückgesetzt werden dürfen oder nicht.
Das siehst du falsch. Das habe ich weiter oben bereits erläutert. Das LFischG ist der vernünftige Grund i.S.v. § 17 TSG. Dafür musst man aber Fischerei betreiben. Diese setzt voraus, dass eine grundsätzliche Entnahmebereitschaft vorhanden ist, denn die Entnahme ist das Wesen von Fischerei.Das ist in Baden-Württemberg an den Gerichten sicher keine mehrheitsfähige Meinung. Angeln mit vernünftigem Grund ist eine Voraussetzung, das Fischereirecht tierschutzkonform umzusetzen. Man kann zwar schlüssig argumentieren, dass es umgekehrt sei und das Fischereirecht als Begründung ausreichen würde, aber das wurde meines Wissens so noch nicht bestätigt. Meiner Laienmeinung nach ist das ein Trugschluss, da das Fischereigesetz an sich keinen Widerspruch zu §17 stellt und damit an der Frage nach dem vernünftigen Grund nichts ändert. Die Erlaubnis, sich Fische anzueignen hat meiner Meinung gar keinen Einfluss auf die Erlaubnis Fische zurück zu setzen.
Hier gibt es keinen Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz, es geht nur um das Eigentum an der Sache. Als Beispiel wäre die Verbotsnorm das Verbot der Aneignung und nicht das Verbot, Fischen Leid zuzufügen.