Georg Baumann

Well-Known Member
Der Begriff Petition sollt hier mal verwaltungsrechtlich dargelegt werden; Art 17 GG
Sinnlos. Hab mir mal die Mühe gemacht, das alles zu verlinken und zu belegen. Das ist ziemlich wasserdicht. Keine Stunde später habe ich dann gesehen, dass der gleiche Mensch, mit dem ich hier diskutiert habe, auf Facebook in seinen Kreisen exakt wieder dieselben falschen Annahmen verbreitet, die er hier widerlegt bekommen hat. Da gab's dann keinen Gegenwind, sondern Beifall. So funktioniert Meinungsbildung in sich selbst bestätigenden Zirkeln des Internets. Letztlich bleiben die Meinungsgruppen unter sich und man sucht instiktiv Bestätigung für seine Position. Ist wohl menschlich ...
 

Fantastic Fishing

Well-Known Member
Ich werde die Petition nicht zeichnen. Die ist völlig sinnlos.

Dann halt nicht, trotzdem hat es einen symbolischen Charakter und seit langem bewegt sich eine anglerische Masse. Der ständige Kritikpunkt einer fehlenden Einigkeit wurde meiner Meinung nach widerlegt. Angler, Verbände, Foristen, Blogger, Journalisten halten zusammen, wenn Widerstand gefragt ist. Selbst der DAFV hat sich bewegt, in einem Tempo, welches ich nicht für Möglich gehalten hätte. Jedes Zeichen einer lebenden Gemeinschaft in diesen Tagen ist Gold wert.

Dann bist du halt kein Teil davon, who cares?!
 

Grünknochen

Natur schützender Angler
In stillem Gedenken
Zwei weitere Punkte:
1) Das Petitionsrecht beinhaltet einen Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung. Die Entscheidung selbst ist kein Verwaltungsakt, kann also nicht gerichtlich angefochten werden. Das Petitionsrecht ist kein Rechtsbehelf!
2) Die positive Entscheidung zu einer Parlamentspetition ist für die Exekutive nicht rechtsverbindlich ( Gewaltenteilung). Sie stellt lediglich eine Empfehlung dar. In Praxi erfolgt ihre Umsetzung allerdings fast immer über die exekutive Hierarchie (Ministerien).
3) Selbst wenn die Exekutive sich der Rechtsauffassung des Petenten anschließt, ist eine Korrekur der zugunsten eines Dritten per VA getroffenen Entscheidung nur im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften insbesondere zu Rücknahme/ Widerruf von Verwaltungsakten möglich.

Anm:
Ich selbst habe beruflich viele Jahre auf seiten der Exekutive mit der Bearbeitung von Petitionen zu tun gehabt.
Außerhalb des eigentlichen Job's habe ich zwecks Durchsetzung der Rechte eines sehr guten Freundes, der als Folge eines Arbeitsunfalls sein linkes Bein verloren hatte, vom Petitionsrecht Gebrauch gemacht. Und zwar mit Erfolg. Das gesamte Verfahren hat sich über gut 4 Jahre hingezogen... Übrigens auf dem Hintergrund, dass sich zuvor ein Rechtsanwalt ohne jeden Erfolg um die Sache bemüht hatte.

In Summe erlaube ich mir deshalb die Einschätzung, dass der ohnehin eher seltene Erfolg einer Petition extrem von der rechtlichen Substantiiertheit des Vorbringens wie auch der Taktik des Verfahrens abhängt.

Hiervon unbenommen: Wunder gibt es immer wieder...
 
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Toni_1962

freidenkend
Adressaten des Petitionsrechts sind „die zuständigen Stellen“ und „die Volksvertretung“. Volksvertretungen in diesem Sinne sind alle direkt vom Staatsvolk gewählten Repräsentationsorgane. Unter den Begriff der zuständigen Stellen fallen alle unmittelbar oder mittelbar staatlichen Stellen des Bundes und der Länder, die nicht vom Begriff der Volksvertretung erfasst werden. Anknüpfend an den Petitionsadressaten werden zwei Arten von Petitionen unterschieden: sog. Dienstpetitionen ( hier Finanzamt) und sog. Parlamentspetitionen (BT, LT).

zit. aus einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes BT
^
Sehr schön...

jetzt den Begriff der "zuständigen Stellen" studieren und konkretisieren (Grünknochen hat das dankenswerterweise schon zielführend gemacht mit der Zuordnung FA)

und als Zusatz, obwohl als nächste Sitzung kann das auch erfolgen, gleich in das Kapitel "Pflicht der zuständigen Stelle", wenn sie nicht zuständig für die eingereichte Petition ist, vertieft einsteigen

Sorry für den Ton, nicht jeder wird diesen nun einordnen können: Er ist ganz normal bei uns als vertraulicher Umgangston "Assignment" in der Lehre ...

PS:
In der Juravorlesung LMU wird Art 17 GG auch in Legislativpetitionen und Verwaltungspetition unterschieden.

Anspruch des Petitenten: Entgegennahme der Petition, eine sachliche Prüfung und den Erlass eines Petitionsbescheides.

Aber in der sachlichen Prüfung wird nur mit der Petition auseinandergesetzt, es kann auch entschieden werden, der Petition nicht weiter nachzugehen.
Der Petitionsbescheid ist kein Verwaltungsakt, trifft keine verbindliche Regelung bezüglich des Sachverhaltes der Petition.
 
Zuletzt bearbeitet:

Kolja Kreder

Mitglied
Adressaten des Petitionsrechts sind „die zuständigen Stellen“ und „die Volksvertretung“. Volksvertretungen in diesem Sinne sind alle direkt vom Staatsvolk gewählten Repräsentationsorgane. Unter den Begriff der zuständigen Stellen fallen alle unmittelbar oder mittelbar staatlichen Stellen des Bundes und der Länder, die nicht vom Begriff der Volksvertretung erfasst werden. Anknüpfend an den Petitionsadressaten werden zwei Arten von Petitionen unterschieden: sog. Dienstpetitionen ( hier Finanzamt) und sog. Parlamentspetitionen (BT, LT).

zit. aus einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes BT

Noch eine Verständnisfrage. Ich lerne auch gerne dazu: Im Falle der "Dienstpetition" spricht man doch im allgemeinen Sprachgebrauch von einer Beschwerde oder sehe ich dies falsch. Anders als bei der Parlamentspetition bringt das erreichen von 50.000 Unterschriften bei der Dienstpetition auch keine Vorteile. Die Behörde muss sich unabhängig davon, ob sie von einem oder 50.000 erhoben wird mit ihr befassen. Da hier für 50.000 Unterschriften geworben wurde, ging es damit offenbar um eine Parlamentspetition.
 

Grünknochen

Natur schützender Angler
In stillem Gedenken
Versteh ich nicht. Wenn der Vogel an die Behörde geschickt wird, ist das ne Dienstpetition, und zwar unabhängig davon, wie viele Leute als Petenten bzw. Mitzeichner auftreten. Von mir aus nenn' es Eingabe oder Beschwerde ( solange Du das nicht mit dem prozessualen Begriff Beschwerde verwechselst). In jedem Fall gilt das FFF Prinzip... Und: Im Hinblick auf die beanstandete Entscheidung bist Du kein Verfahrensbeteiligter.
Ist das Teil an den Landtag adressiert, wird's ne Parlamentspetition. Ergo Legislative versus Exekutive. Übrigens die sehr viel attraktivere Variante. Insbesondere dann, wenn man auf Behördenebene gleichzeitig einen hässlichen Virus platziert.
Machst Du beides, auch gut... Von mir aus nenn' es dienstliche Parlamentspetition.

Ich hatte im Fall meines Freundes ne Parlamentspetition als One Man Show ( übrigens der Normalfall) und parallel dazu auf exekutiver Ebene ein Verfahren nach § 44 SGB-X, watt ne ganz andere Nummer als ne schlappe Dienstpetition ist, weil man in dieser Variante Verfahrensbeteiligter ist. Die Kombi war echt geil...

By the way: Die magische Zahl 50.000 hat auf parlamentarischer Ebene nur etwas mit öffentlicher Verhandlung, Einladung und Rederecht zu tun. Spätestens da wird's richtig eng, wenn man nicht fit im Thema ist...
 
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Toni_1962

freidenkend
Noch eine Verständnisfrage. Ich lerne auch gerne dazu:

Na da bin ich ja doch etwas beruhigt: Dachte schon du bist der klassiche Jurist, der bis zum Tode vertritt: Was ich nicht kenne oder nicht verstanden habe, das gibt es nicht!

Freut mich, dass mein Vorgehen, das eigentlich dich und nicht Grünknochen zum Nachstudium anregen sollte, dir Wissenszugewinn bringt und hoffe, du wirst nun meine Einlassungen, dass selbstverständlich eine Petition an das Finanzamt möglich ist, auch wenn dies sogar anscheinend Juristen unbekannt ist. Zu den weiteren Punkten, die du mir nicht glauben willst (wolltest?) bitte meine "Assignments" nachlesen, vertiefen und dann erschließt sich das hoffentlich auch. Aber an sich habe ich alles (u.a. auch die zwei Arten der Petition, das Vorgehen der "zuständigen Stellen") schon vor längerer Zeit explizit in notwendiger Reduktion auf das AB hier erklärt. Hast leider eben immer überlesen oder nicht ernstgenommen so als Netzwerker, die sehr selektiv sich aussuchen, mit wem sie reden und über wen.

Diese Art der Petition an das FA (verwaltungsjuristische Begriffe erpare ich mir hier, wie immer, denn wir sind in einem Anglerforum, in dem jeder verstehen soll!) , 2 unterschiedliche Begriffe sind hierzu gefallen von Grünknochen und von mir, ist ein Grundrecht nach Art. 17 GG, auch wenn begrifflich dort nicht so genannt.

Eine Eingabe einer Petition an den Bundestag ist übrigens nicht zwingend an 50000 Unterschriften gebunden, das Anspruch steht sogar lt. Bundesverfassungsgericht gemäß Art 17 GG jediglichen Gruppierungen oder gar Einzelpersonen zu, die Hürde ist als "Querulantensperre" festgelegt, nicht als absolut zu sehen, auch wenn immer so dargestellt gehandhabt wird.
 
Zuletzt bearbeitet:

Kolja Kreder

Mitglied
Na da bin ich ja doch etwas beruhigt: Dachte schon du bist der klassiche Jurist, der bis zum Tode vertritt: Was ich nicht kenne oder nicht verstanden habe, das gibt es nicht!

Freut mich, dass mein Vorgehen, das eigentlich dich und nicht Grünknochen zum Nachstudium anregen sollte, dir Wissenszugewinn bringt und hoffe, du wirst nun meine Einlassungen, dass selbstverständlich eine Petition an das Finanzamt möglich ist, auch wenn dies sogar anscheinend Juristen unbekannt ist. Zu den weiteren Punkten, die du mir nicht glauben willst (wolltest?) bitte meine "Assignments" nachlesen, vertiefen und dann erschließt sich das hoffentlich auch. Aber an sich habe ich alles (u.a. auch die zwei Arten der Petition, das Vorgehen der "zuständigen Stellen") schon vor längerer Zeit explizit in notwendiger Reduktion auf das AB hier erklärt. Hast leider eben immer überlesen oder nicht ernstgenommen so als Netzwerker, die sehr selektiv sich aussuchen, mit wem sie reden und über wen.

Diese Art der Petition an das FA (verwaltungsjuristische Begriffe erpare ich mir hier, wie immer, denn wir sind in einem Anglerforum, in dem jeder verstehen soll!) , 2 unterschiedliche Begriffe sind hierzu gefallen von Grünknochen und von mir, ist ein Grundrecht nach Art. 17 GG, auch wenn begrifflich dort nicht so genannt.

Eine Eingabe einer Petition an den Bundestag ist übrigens nicht zwingend an 50000 Unterschriften gebunden, das Anspruch steht sogar lt. Bundesverfassungsgericht gemäß Art 17 GG jediglichen Gruppierungen oder gar Einzelpersonen zu, die Hürde ist als "Querulantensperre" festgelegt, nicht als absolut zu sehen, auch wenn immer so dargestellt gehandhabt wird.

Für mich war es sprachlich immer eine Beschwerde. Letztlich ist Beschwerde aber auch eine Petition. Allerdings wird in der Tat bei Behörden in der Regel der Begriff Beschwerde verwendet, während bei Parlamenten Petition gebräuchlich ist. Darüber bin ich gestolpert. Ok, ich hätte mir auch seit meinem Staatsexamen mal wieder den 17 GG durchlesen können, dann wäre es mir wohl gleich aufgefallen. Wie heißt es so schön: "Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!" - Hat sich hier mal wieder bewahrheitet. War bei mir also ein Papiergroschen mit Fallschirm. ;)
 

torstenhtr

Active Member
Ich habe zwar insb. in Hinblick auf die Petitionsbegründung erhebliche Zweifel, aber habe trotzdem gezeichnet.

Was mir grundsätzlich auffällt:
Auf Netzwerk Angeln findet man eine durchaus gut geschriebene Argumentation:
https://www.netzwerk-angeln.de/ange...erkennung-der-gemeinnuetzigkeit-von-peta.html

Warum unterstützt man nicht den Verantwortlichen dieser Petition nicht mit solchen Ausführungen?
Weil die Aktion vom DAFV unterstützt wird?
Macht es Sinn die Hasskappe abzulegen?
 

Toni_1962

freidenkend
Ich habe zwar insb. in Hinblick auf die Petitionsbegründung erhebliche Zweifel, aber habe trotzdem gezeichnet.

Was mir grundsätzlich auffällt:
Auf Netzwerk Angeln findet man eine durchaus gut geschriebene Argumentation:
https://www.netzwerk-angeln.de/ange...erkennung-der-gemeinnuetzigkeit-von-peta.html

Warum unterstützt man nicht den Verantwortlichen dieser Petition nicht mit solchen Ausführungen?
Weil die Aktion vom DAFV unterstützt wird?
Macht es Sinn die Hasskappe abzulegen?

wenn du erst liest, was Netzwerker auf facebook zu der Petition schreiben und wie über den Ersteller der Petition als Anglerkollege geschrieben wird, dann wirst du dich als Angler schämen ... nachdem du dich ausgekotzt hast ...
 

Toni_1962

freidenkend
Und wenn die Niveau-Limbostange nicht weiter runter geht, Toni,
buddelst du noch ein Loch drunter her.

du warst nicht gemeint, aber den Schuh ziehst du dir an .. interessant

wenn das

aber dennoch, man kann als Netzwerker ja anderer Meinung sein, aber so WIE da von einem Netzwerker geschrieben wird und ein Angler, der initiiert, diffamiert wird und das unter dem Namenszusatz 100% Netzwerk Angeln ist erbärmlich!
Dass du dich von dieser Art nicht distanzierst, ist an sich entäuschend, hatte sonst fast einen anderen charakterlichen Eindruck von dir ...
 

Grünknochen

Natur schützender Angler
In stillem Gedenken
Na da bin ich ja doch etwas beruhigt: Dachte schon du bist der klassiche Jurist, der bis zum Tode vertritt: Was ich nicht kenne oder nicht verstanden habe, das gibt es nicht!

Freut mich, dass mein Vorgehen, das eigentlich dich und nicht Grünknochen zum Nachstudium anregen sollte, dir Wissenszugewinn bringt und hoffe, du wirst nun meine Einlassungen, dass selbstverständlich eine Petition an das Finanzamt möglich ist, auch wenn dies sogar anscheinend Juristen unbekannt ist. Zu den weiteren Punkten, die du mir nicht glauben willst (wolltest?) bitte meine "Assignments" nachlesen, vertiefen und dann erschließt sich das hoffentlich auch. Aber an sich habe ich alles (u.a. auch die zwei Arten der Petition, das Vorgehen der "zuständigen Stellen") schon vor längerer Zeit explizit in notwendiger Reduktion auf das AB hier erklärt. Hast leider eben immer überlesen oder nicht ernstgenommen so als Netzwerker, die sehr selektiv sich aussuchen, mit wem sie reden und über wen.

Diese Art der Petition an das FA (verwaltungsjuristische Begriffe erpare ich mir hier, wie immer, denn wir sind in einem Anglerforum, in dem jeder verstehen soll!) , 2 unterschiedliche Begriffe sind hierzu gefallen von Grünknochen und von mir, ist ein Grundrecht nach Art. 17 GG, auch wenn begrifflich dort nicht so genannt.

Eine Eingabe einer Petition an den Bundestag ist übrigens nicht zwingend an 50000 Unterschriften gebunden, das Anspruch steht sogar lt. Bundesverfassungsgericht gemäß Art 17 GG jediglichen Gruppierungen oder gar Einzelpersonen zu, die Hürde ist als "Querulantensperre" festgelegt, nicht als absolut zu sehen, auch wenn immer so dargestellt gehandhabt wird.

Das hört sich verschärft nach Wikipedia Jurist an...
 

Grünknochen

Natur schützender Angler
In stillem Gedenken
Wie? Eigentlich brauchst Du nur erklären, in welcher fachlichen Beziehung Du zu dem Genre stehst. Also los...
 
G

Gelöschtes Mitglied 150887

Guest
Als Nichtjurist fällt mir auf, das hier aus Sicht der Juristen zwar vorzüglich über den rechtlichen Aspekt gestritten wird, das liegt in der Natur des Berufsbildes, aber abseits der juristischen Konsequenz gibt es ja auch eine andre Komponente.

Und selbst wenn die Petition gegen Lanz und Merkel auch für mich durchaus belustigend und wenig ernst zu nehmend sind, so ist aber in den Beispielen deutlich, es geht um die Anzahl der Unterstützer.

Wenn sich eine sehr große Zahl der Bevölkerung in den Petitionen engagiert hätte, wären beide heute wohl nicht mehr in den Funktionen tätig, ungeachtet der Rechtswirksamkeit des Anliegens.

Mit 50.000 Unterstützern ist jedenfalls schon mal eine respektable Menge zusammen gekommen und das obwohl ja viele Grüppchen hier ihr Süppchen kochen.

Man stelle sich mal vor, es ginge den Beteiligten wirklich um die Sache und nicht darum, in der Dauerschleife ihren Kampf zu beweihräuchern.
 

Toni_1962

freidenkend
Wie? Eigentlich brauchst Du nur erklären, in welcher fachlichen Beziehung Du zu dem Genre stehst. Also los...

Jetzt wird's lustig.
Ich sage seit über 2 Wochen RICHTIGERWEISE wie es sich rechtlich bezüglich der Petition verhält und nun soll ich dafür mich hier erklären?

Das kommt mir so vor wie früher zu Zeiten von Franz Josef Strauß in Bayern, der auch immer, wenn er nicht mehr weiter wußte und fachlich widerlegt, fragte: "Haben Sie überhaupt Abitur?"

Aber sei dir gesagt, die Richtigkeiten meiner bewußt auf wesentliche reduzierten juristischen Ausführungen sind äußerst fundiert ...

Was bringst du mich zum Lachen ....
 
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