§ 19 Elektrofischerei
(1) 1Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
1.zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2.bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3.zur Gewässerbewirtschaftung,
4.zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,
soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG) nicht zu erwarten ist. ...