ronram
...
AW: Fischereischein nach Umzug in anderes Bundesland
Naja, § 31 Abs. 7 LFischG NRW ist da ja ziemlich eindeutig.
" Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit der Inhaber in diesem anderen Land seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatte."
Und aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des LFischG:
"Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt - unter den genannten Voraussetzungen - lediglich bis zum Ablauf der Gültigkeit fort. Hat der Inhaber des Fischereischeins eines anderen Bundeslandes seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, so ist nach erstmaligem Ablauf der Gültigkeit des Fischereischeins - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - ein nordrhein-westfälischer Fischereischein auszustellen."
Hatte er zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ständigen Wohnsitz in Sachsen, kann er seinen sächsischen Fischereischein weiter nutzen...bis er abläuft.
...und wenn es keinen erstmaligen Ablauf gibt, dann gibt's auch keinen NRW-Schein.
Absolut ordnungsgemäß.
Da gibt es kein Problem.
Naja, § 31 Abs. 7 LFischG NRW ist da ja ziemlich eindeutig.
" Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit der Inhaber in diesem anderen Land seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatte."
Und aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des LFischG:
"Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt - unter den genannten Voraussetzungen - lediglich bis zum Ablauf der Gültigkeit fort. Hat der Inhaber des Fischereischeins eines anderen Bundeslandes seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, so ist nach erstmaligem Ablauf der Gültigkeit des Fischereischeins - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - ein nordrhein-westfälischer Fischereischein auszustellen."
Hatte er zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ständigen Wohnsitz in Sachsen, kann er seinen sächsischen Fischereischein weiter nutzen...bis er abläuft.
...und wenn es keinen erstmaligen Ablauf gibt, dann gibt's auch keinen NRW-Schein.
Absolut ordnungsgemäß.
Da gibt es kein Problem.
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