Uli Beyer zu C&R und Peta

Laichzeit

Well-Known Member
Ich halte es z.B. für völlig absurd, wenn in einer Verordnung unter Punkt a) ein Besatzverbot für ReBo für bestimmte Gewässer verhängt wird, dann aber unter Punkt b) für dieselben Gewässer Schonzeit und Schonmaß für ReBo angeordnet wird.

Warum die Oberbayern im Gegensatz zu den Franken nichts gegen ReBo in Salmonidengewässern einzuwenden haben, weiß ich nicht. Aber für Bachsaiblinge bestünde auch dort ein Rücksetzverbot, wenn im Gewässer ein autochthoner BaFo oder Äschenbestand existiert.

Ich glaube auch nicht, dass die Angler dann gezwungen wären, diese Fische auch zu verspeisen, wenn sie wegen Rücksetzverbot und fehlender alternativer Verwendung getötet werden. Soweit ich weiß, zählt auch die Hege der Fischbestände als vernünftiger Grund.

Normalerweise wird die Regenbogenforelle in der gleichen Zeit wie die Bachforelle geschont, damit man in der Schonzeit keinen Grund hat, die Forellenregion zu befischen.
Außer in Bayern, wo die Schonzeiten ziemlich willkürlich liegen. Hier hat man sich wahrscheinlich an der Laichzeit der Refo orientiert, die bei Frühjahrslaichern im Winter los geht und bis in den März oder April reichen kann. Bei den wenigen sich fortpflanzenden Beständen in Deutschland ist aber von früh bis spät alles dabei. Das ist also zurecht ziemlich sinnlos und sollte entweder mit der Bafo synchronisiert werden (so wie beim Bachsaibling), oder gleich abschaffen.

Meiner Meinung ist man auf der sicheren Seite, wenn man eine zu entnehmende Art entnimmt, auch wenn man sie nicht essen kann. Das Zurücksetzen ist nämlich auf jeden Fall ein Verstoß gegen das bayerische Fischereigesetz.
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

damit man in der Schonzeit keinen Grund hat, die Forellenregion zu befischen

Soweit hatte ich natürlich nicht gedacht, wobei das Angeln auf Äschen oder Döbel etc. aber trotzdem erlaubt wäre.

Es könnte aber natürlich schon Angler geben, die dann gezielt auf Forellen angeln und entweder BaFo mit ReFo "verwechseln" oder vielleicht sogar C&R durch die Hintertür betreiben.

Deshalb ist in den Salmonidenstrecken meines Stammvereins Angeln vom 1.10. - 28.2. entweder komplett verboten oder dort wo Hechte vorkommen nur mit entsprechend großen Ködern und Einzelhaken erlaubt.

Natürlich kann keiner in den Kopf eines Anglers reinschauen und keiner wird nachprüfen, was mit dem entnommenen Fisch anschließend passiert ist.
Die Frage bleibt aber, ob man bei Vorliegen bestimmter Regelungen auch als einzelner Angler Fische mit der Absicht der Hege beangeln dürfte oder das tatsächlich nur im Rahmen eines Hegefischens erlaubt wäre.
 

Toni_1962

freidenkend
Hallo,

in Mittelfranken ja, bei unserem oberbayerischen Gewässer (welches ich häufiger befische) nicht. Aber wie gesagt, kommt eh selten vor. Allerdings verstehe ich nicht, warum die Regenbogenforelle überhaupt Schonzeit hat.

Petri Heil

Lajos

Antrag auf Befreiung der RBForelle stellen, geht problemlos durch. Ich kenne keinen Verein bei mir, der das nicht hat.
 

Toni_1962

freidenkend
Hallo,

in Salmonidengewässern darf die bei uns schon lange nicht mehr besetzt werden, ich glaube nur noch in geschlossenen Gewässern (Baggersee etc.), bin mir aber da nicht ganz sicher.

Petri Heil

Lajos
Die RB? Im Bezirk Obb darf die in Fließgewässer wie Isar. Amper gesetzt werden. Salmonidengewässer, gibt es das gesetzlich? Meinst du Forellenregion?
 

torstenhtr

Active Member
Dass ich als einzelner Angler keine selbstständigen Entscheidungen zur Hege eines Gewässers treffen kann, ist mir schon klar. Aber wenn der Bewirtschafter nen Hegeplan und ein Hegeziel vorgibt, glaube ich schon, dass ich dann auch als einzelner Angler gezielt solche Fische beangeln und aus dem Gewässer entfernen darf, ohne die Absicht sie anschließend zu verspeisen. Bin aber kein Jurist.

Ich glaube das Thema wurde hier schon diskutiert - wenn der Hegeberechtigte z.B. angeordnet hat, dass Waller zu entnehmen sind, dann kannst du die auch in der Mülltonne entsorgen - vernünftiger Grund ist ja durch Hege gegeben. Das war zumindestens hier die Meinung.

Wenn man in einem bayerischen Salmonidengewässer mit autochthonem BaFo-Bestand einen Bachsaibling erspäht, dürfte man den nur zum Zwecke des Nahrungserwerbs herausfangen oder dürfte man den auch aus Hegegründen beangeln. Die Rechtsverordnung schreibt ja vor, dass diese Fische nicht zurückgesetzt werden dürfen.

Hängt sicher wie oben von den Anordnungen des Hegeberechtigten ab bzw. wie diese geschrieben sind.
 

Lajos1

Well-Known Member
Antrag auf Befreiung der RBForelle stellen, geht problemlos durch. Ich kenne keinen Verein bei mir, der das nicht hat.

Hallo,

wäre eine Möglichkeit, aber da der Fang einer Regenbogner bei uns eh selten ist (ich denke mal, die letzten 5 Jahre habe ich vielleicht gerade mal 5 Regenbogner gefangen), ist das kein großes Problem. Mich wundert halt nur, dass die überhaupt geschützt ist.

Petri Heil

Lajos
 

Lajos1

Well-Known Member
Die RB? Im Bezirk Obb darf die in Fließgewässer wie Isar. Amper gesetzt werden. Salmonidengewässer, gibt es das gesetzlich? Meinst du Forellenregion?

Hallo,

nein, ich meine nicht die Forellenregion, sondern wenn ein Gewässer offiziell zum Salmonidengewässer erklärt wurde (meist in der Bezirksfischereiverordnung).
Da gibt es dann keine Schonzeit/Schonmaß für Hecht, Aal und Zander und eventuell auch ein Besatzverbot mit Regenbognern.

Petri Heil

Lajos
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Salmonidengewässer, gibt es das gesetzlich?

In den meisten Regierungsbezirken schon, in Oberbayern nicht. Irgendwie paradox, weil es on OBB wahrscheinlich die meisten Forellen/Äschengewässer gibt.

eventuell auch ein Besatzverbot mit Regenbognern.

Und eben auch ein behördliches Rücksetzverbot für ReBo unabhängig von Zeit und Größe.

Ob das nun schon als Hegeverfügung ausreicht oder jeder einzelne Bewirtschafter seine Angler individuell nochmal gesondert dazu anhalten müsste, doch den ReBo-Bestand im Gewässer zu dezimieren, war ja die Frage.

Dito mit Bachsaibling oder Waller etc., auch hier gibt es ja behördliche Rücksetzverbote unabhängig von Zeit und Maß für bestimmte Gewässer.

Für die Strafbarkeit käme es ja nicht unbedingt darauf an, was man mit dem Fisch macht, sondern warum man es tut.

So soll ja z.B. ein Gemeinschaftsangeln auch strafbar sein, wenn anschließend alle Fische verspeist werden, aber der Richter glaubt, dass der Wettkampfgedanke im Vordergrund stand.

Wundert mich nicht, wenn uns Angler aus anderen Ländern für komplett bekloppt halten.
 
Zuletzt bearbeitet:

Toni_1962

freidenkend
Hallo,

nein, ich meine nicht die Forellenregion, sondern wenn ein Gewässer offiziell zum Salmonidengewässer erklärt wurde (meist in der Bezirksfischereiverordnung).
Da gibt es dann keine Schonzeit/Schonmaß für Hecht, Aal und Zander und eventuell auch ein Besatzverbot mit Regenbognern.

Petri Heil

Lajos

Zeig mir bitte dies in der Bezirksfischereiverordnung Obb.. Mir liegt gerade nur das Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 1 / 2015 vor,
Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Oberbayern vom 11. Dezember 2014, mit Berzirksverordnungen zu der AVBayFiG.
Und da gibt es das nicht ....
 

Lajos1

Well-Known Member
Zeig mir bitte dies in der Bezirksfischereiverordnung Obb.. Mir liegt gerade nur das Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 1 / 2015 vor,
Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Oberbayern vom 11. Dezember 2014, mit Berzirksverordnungen zu der AVBayFiG.
Und da gibt es das nicht ....

Hallo,

Aber bei uns in Mittelfranken gibt es das. Google mal ganz einfach: Bezirkfischereiverordnung Mittelfranken.

Petri Heil

Lajos
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

könnte daran liegen, dass in manchen Bundesländern da eher Probleme gesehen werden als in anderen.

Und das Hemd ist einem nunmal näher als die Jacke.

Dem Boardbetreiber dürfte das egal sein, da zählen alle Beiträge und Klicks.
 

Fantastic Fishing

Well-Known Member
Eine Hegemaßnahme kann im Übrigen auch das Zurücksetzen ohne Verletzung der Fischereigesetze legitimieren. Sogenannte Sichtungsfischen stellen dir diesen Freifahrsschein zur Bestandsmessung aus. Hege bedeutet also nicht nur Reduzieren.
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

auf die Gefahr hin einige andere Volksstämme zu langweilen,

Auch in Bayern ist es unter bestimmten Voraussetzungen für Angler möglich, einen Fisch aus hegerischen Gründen und individueller Entscheidung zurückzusetzen.
 

Toni_1962

freidenkend
@Lajos,
weil man hat sie ja besetzt, deshalb wurde sie mit Schonzeiten, Mindestmaßen usw. ausgestattet um vorzugaukeln, es handele sich um eine heimische Art.
Stell Dir vor, die würden die kleinkarierte Verbandsforelle aussetzen>>>>> es gäbe eine Vorschriftenflut nie gesehenen Ausmaßes


Und so ist es eben im AB:
Zu 100 % das Gegenteil von dem, wie es war.

Und so wird es aus nordischer Sicht immer bei jedem Thread sein, wenn sie glauben, Bayern zu verstehen und diesen sagen zu müssen, wie es bei ihnen ist. ;)

Amüsant ... belustigend ...

achso ja, das ideologische Weltbild mancher Volksstämme über Bayern,?? ach was , die Isar fließt weiter ...
 

torstenhtr

Active Member
Es gibt übrigens ein sehr interessantes Urteil aus Bayern [1] - vielleicht kennt das Kolja/Raimund noch nicht.
Es geht im Kern nicht direkt um das Angeln - aber es werden viele Aspekte angesprochen u.a. die Sicht des Gerichts zur Leidensfähigkeit von Fischen.

Um wieder zum Thema zurück zu kommen, das schreiben die zum "vernünftigen Grund":

"[..] Das vom Kläger betriebene Angeln dient nicht der Erreichung eines Hegeziels, es trägt weder zur Hege und Pflege des Fischbestands und auch nicht zur Reinhaltung der Gewässerqualität bei. Der Kläger kann für sein Verhalten keinen anderen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG anführen. Als vernünftiger Grund gilt die Beschaffung von Lebensmitteln, dies hat der Kläger gerade nicht im Sinn. Sein Bedürfnis zur Erholung und Entspannung, das nach dem oben dargestellten Meinungsbild durchaus auf Kosten der Gesundheit und des Wohlbefindens von Fischen gehen kann, ist nicht anerkennenswert. [..]"

U.a. wurden auch die Arbeit von Arlinghaus berücksichtigt, trotzdem:
"[..] Angesichts dieses Meinungsbildes kann der Kläger nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, Fische könnten bei der von ihm praktizierten Angelfischerei unter keinen Umständen Schmerzen oder Leiden empfinden bzw. es könnten ihnen dadurch keine Schäden zugefügt werden. Es ist wissenschaftlich noch nicht eindeutig geklärt, ob und in welchem Umfang Fische Schmerzen und Leiden empfinden. Die Gefahr, dass vom Kläger geangelte Fische infolge des erlittenen Stresses später verenden können, ist nicht auszuschließen [..]"

--
[1] VG Regensburg, Urteil v. 10.05.2016 – RN 4 K 16.8
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-47365?hl=true
 
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