Moinsen,
Dann lesen wir doch das Gesetz, und zwar das niedersächsische, da es um dieses Bundesland geht:
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Niedersächsisches Fischereigesetz, (Nds. FischG), Vom 1. Februar 1978
§ 10
(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie...