20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Thomas9904

Well-Known Member
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Ich denke, auch bei guter Beratung hätte er schlechte Karten gehabt,
Wie gesagt, sehe ich GRUNDSÄTZLICH anders:
Weder zurücksetzen noch lebende Fische fotografieren ist grundsätzlich strafbar nach dem Tierschutzgesetz (zurücksetzen KANN nach Landesfischereigesetz verboten sein (Bayern (jeder maßige nicht geschonte MUSS entnommen werden), Schleswig Holstein: C+R - Verbot (anders als die europäische Definition ist es da aber: Angeln ohne Entnahmeabsicht (also nicht nachweisbar, ausser der Angler gibts zu), in anderen BL nicht spezifisch geregelt).

Es kommt hierbei bei der Strafbarkeit nach TSG beim Foto machen eines lebenden Fisches wie beim zurücksetzen nur der §17/2 (b) TSG in Betracht (§17 regelt die Strafbarkeit):


Hier MUSS also zur Strafbarkeit NEBEN dem allgemeinen Punkt "ERHEBLICH" beim fotografieren auch der Punkt "länger anhaltend" (sofern man Fischen überhaupt Leid/Schmerz/Stressempfinden zugestehen will) erfüllt sein, beim zurücksetzen (nicht beim fangen) "wiederholt" (juristisch: Es muss sich dann um den gleichen Angler und den gleichen Fisch handeln)..

Für Fische als niederste Wirbeltiere mit eher rudimentärem Hirn und keiner Selbstwahrnehmung MUSS (eigentlich) also das Gericht den zur Strafbarkeit notwendigen Zeitraum "länger anhaltend" anders definieren als z. B. für Vögel, Säugetiere oder gar Primaten - und zwar deutlich länger.

Ein einzelnes Foto, innerhalb ein paar Sekunden geschossen vor dem zurücksetzen, dürfte daher bei normalen Richtern und Staatsanwälten weder zu einer Verurteilung (bzw. im Falle des SA) zu einer weitergehenden Ermittlung führen.

Da es zum einen aber auch solche und solche Richter und Staatsanwälte gibt und zum anderen man vor Gericht und auf hoher See eh in Gottes Hand ist, ist das zuerst mal theoretisch zu betrachten.

Ein guter Anwalt, der sich im Thema auskennt, wäre daher bei einer Anzeige empfehlenswert.

Der soll dann auch mal einen Blick werden in:
C&R - Glaubens oder Rechtsfrage?
http://www.anglerpraxis.de/ausgaben-archiv/mai-2006/c-r-glaubens-oder-rechtsfrage.html
oder weitere entsprechende rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen von Jendrusch und Jendrusch/Niehaus zum Thema.
 
S

Sharpo

Guest
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Genau so schaut es aus.



Ich denke, auch bei guter Beratung hätte er schlechte Karten gehabt, da es gleich zwei Fische waren, die er gefangen hat um sie wieder schwimmen zu lassen. Da ist schon ein gewisser Vorsatz zu erkennen.

Ach ja? Welcher denn und woran ist dies erkennbar?

Den ersten Beifang zurücksetzen ist ok und den zweiten Beifang zurücksetzen nicht ok?

Mit den entsprechendem Anwalt wäre der Junge ungeschoren da raus gekommen.
Da teile ich Thomas seine Meinung.
 
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UMueller

Well-Known Member
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Es muss doch erlaubt sein einen Fisch wieder schwimmen zu lassen. Das Leben sollte doch über dem Tod stehen.
 

Kolja Kreder

Mitglied
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Das TierSchG weist eine Reihe von Unzulänglichkeiten auf und ist mit seiner groben Einteilung zwischen Wirbeltier und nicht Wirbeltier auch nicht mehr auf dem Stande der Wissenschaft. So ist kaum nachzuvollziehen, dass der Fisch, Laubfrosch oder Maulwurf den gleichen Schutz genießen, wie Tümmler oder Primaten; der von seiner Entwicklungsstufe weit über dem Fisch stehende Krake hingegen nicht mehr Schutz genießt, als ein Regenwurm. Die Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, wie „vernünftiger Grund“, „länger anhaltend“ oder „leiden“ müssen sich hingegen nicht nachteilig auswirken, sondern können auch „Segen“ sein. Der Gesetzgeber wollte durch diese unbestimmten Rechtsbegriffe dem gesellschaftlichen Wandel und den hinzukommenden neuen Erkenntnissen der Wissenschaft Rechnung tragen. Aus diesem Grunde sind die Arbeiten von Schreckenbach und Arlinghaus ungemein wichtig. Allerdings müssen auch wir Angler, insbesondere durch die Verbände mehr Aufklärungsarbeit leisten, um nicht den naturentfremdeten Veganern und Vegetariern die Deutungshoheit zu überlassen.

Zur Sache: Immer wieder lese ich hier was vom so genannten „vernünftigen Grund“. Ja, das steht so im TierSchG. Alleine im Verzehr des Fisches den „vernünftigen Grund“ zu sehen stellt aber eine falsche Darstellung der rechtlichen Situation da. In der Diskussion wird meist verkannt, dass die jeweiligen Landesfischereigesetze (hier NRW) das Fischen mit der Handangel ausdrücklich erlauben. Dieses Recht wird dem Angler mit dem Fischereischein auch behördlich dokumentiert. Es kann aber nicht ernsthaft verboten sein, was gesetzlich und behördlich ausdrücklich erlaubt ist! Diese Erlaubnis gilt freilich nur solange der Angler sich bei der Ausübung seiner Fischerei an die Regeln des Landesfischereirechts hält. Ein Verbot Fische zurückzusetze kennt das Landesfischereigesetz NRW nicht. Die Diskussion wird also falsch geführt. Denn nicht der Verzehr legitimiert das Angeln, sondern das Landesfischereirecht. Eine Verwertung oder Verwertungsabsicht des Fisches ist in diesem Zusammenhang unerheblich, solange sie sich nicht aus dem jeweiligen Landesfischereirecht ergibt. Für NRW ist dies nicht der Fall. Oft wird vorgehalten, dass das Haken des Fisches bereits tierschutzwidrig ist. Dies ist in NRW definitiv nicht so. Die Erlaubnis zu Haken ergibt sich aus § 39 LFischG:

§ 39 Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
[…]


Das LFischG NRW enthält keine Entnahmepflicht für gefangene Fische. Es besteht ein lediglich gemäß § 3 Abs. 1 LFischG NRW ein Aneignungsrecht! Aus diesem Grunde vertrete ich die rechtliche Auffassung, dass gegen das Zurücksetzen von Fischen nichts spricht.

In diesem Zusammenhang wird auch verkannt, dass wir Tierrechtlich beim Vorgang des Angelns in verschiedene Abschnitte unterteilen müssen. Hier ist der Prozess des Hakens und Drillen des Fisches vom LFischG ausdrücklich gestattet. In diesem Bereich kann also kein Tierrechtsverstoß vorliegen. Das FischG endet mit der Aneignung, also dem Fang des Fisches. Im Falle des Zurücksetzens, eignet sich der Angler den Fisch gerade nicht an. Eine konkrete Regelung zum zurücksetzen nicht geschonter Fische enthält das LFischG NRW nicht. Es enthält allerdings Vorgaben für das Zurücksetzen geschonter Fische. Es gibt aus meiner Sicht aber keinen Grund, weshalb das zurücksetzen nicht geschohnter Fische anders ablaufen sollte. Insoweit ergibt sich aus § 4 LFischVO NRW, das geschonte Fische „unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen“ sind.

(Mal ein kleiner Hinweis für den Fischereiverband NRW: Die rechtliche Situation würde sich für Angler ganz einfach dadurch entspannen lassen, dass man § 4 LFischVO allgemein formuliert und nicht nur auf geschonte Fische bezieht.)

Unverzüglich wird im Juristendeutsch immer übersetzt min „ohne schuldhaftes Zögern“. Das anfertigen von Trophäenfotos ist insoweit rechtlich problematisch, denn dann erfolgt das Zurücksetzen schuldhaft verzögert. Mit dem Zurücksetzen oder Aneignen des Fisches endet der Regelungsbereich des LFischG NRW. Erst jetzt beginnt der zweite Abschnitt des Angelvorgangs, in dem das TierSchG wieder voll durchschlägt. Denn für die Tötung schreibt das TierSchG vor, wie diese zu erfolgen hat. Diese, also allein diese, darf nicht ohne vernünftigen Grund erfolgen.

Vorliegend gehe ich davon aus, dass sich die Ordnungsbehörde nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG vorgegangen ist.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.


Hier wären nun der Begriff Leiden zu diskutieren. Als Leiden in diesem Sinne verstehen die Gerichte auch das Verursachen von Stress. Ob aber in jedem Fall von Stress auch gleich von Leiden ausgegangen werden kann, ist zweifelhaft. Insoweit kann ich nur auf das Schreckenbach-Gutachten zum Setzkescher verweisen. (www.agsb.net/app/download/364675/Setzkescher.pdf)
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Zur Info:
Kolja ist Anwalt.
Danke für Deine Ausführungen.

Wobei ich auch das mit der OWI anders sehe, da mir erst einmal nachgewiesen werden müsste, dass das wegen eines Fotos signifikant länger gedauert hätte (Beispiel: ein Kollege schiesst Serienfotos oder filmt/Einzelbilder beim zurücksetzen und sich das Beste davon aus - weder strafbar noch OWI)..

DAS müsste dann ein Staatsanwalt oder eine Behörde zuerst einmal beweisen - denn bis zum Beweis des Gegenteils ist man in Deutschland zuerst mal unschuldig, Beweislastumkehr gibts meines Wissens nur im Finanzrecht..
 
Zuletzt bearbeitet:

Toni_1962

freidenkend
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Der einzige, der wirklich einen kapitalen Fehler gemacht hat, ist der Sohn bzw. Vater, da sie den Rechtsweg nicht eingeschlagen haben.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Seh ich auf der einen Seite auch so, Toni.
War aber wahrscheinlich ein Deal mit dem Verein, damit der zurück konnte .
Daher kann ich das dennoch verstehen..
 

racoon

Wegm*o*derierter
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Vielleicht wurde der Sohn (und der Vater) auch richtig gut beraten ? Alles reine Mutmaßungen , da (wahrscheinlich) von uns niemand dabei war, niemand weiß welche 'Deals' noch gemacht wurden ( Rückkehr zum Verein etc...)

Der einzige, der wirklich einen kapitalen Fehler gemacht hat, ist der Sohn bzw. Vater, da sie den Rechtsweg nicht eingeschlagen haben.


Den kapitalsten Fehler hat der Sohn gemacht beim Posen mit den Fischen bzw. dem vermutlichen Satz 'Natürlich durften sie wieder schwimmen'.
Ich denke, dass er auch diesem Fehler lernt, weiterhin tolle Fische fängt, diese aber nicht mehr breit tritt.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Seh ich auf der einen Seite auch so, Toni.
War aber wahrscheinlich ein Deal mit dem Verein, damit der zurück konnte .
Daher kann ich das dennoch verstehen..

Das Risiko ist größer als der Rausqwurf aus dem Verein: Verliert er den Prozess, besteht durchaus die Möglichkeit, dass sein Fischereischein eingezogen wird. Er hat schließlich bewiesen, dass er nicht einsichtig ist. Das ist keine theoretische Option, sondern wird von Behörden tatsächlich so angedroht.

Ganz egal, was wir alle hier von diesem Zirkus halten: Man kann in Deutschland den Leuten nur raten, vorsichtig mit dem Veröffentlichen von Fangfotos zu sein, vor allem mit entsprechenden Kommentaren a la "schwimmt natürlich wieder".

Mein Verein hat kürzlich erst auf der Mitgliederversammlung darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen seitens Verein und Verband keine Hilfe zu erwarten ist. Das könnte sonst bis zum Entzug der Gemeinnützigkeit gehen.
 

MOORLA

Meister :-)
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Vorabveröffentlichung Mag Juli

bussgeldwaller_AB.jpg


20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Wir berichteten ja bereits über den Fall des jungen Mülheimer Anglers, der nicht nur von Seiten der Behörden wegen dem zurücksetzen von Wallern unter Druck geraten ist, sondern auch seitens seines Vereines:
Mülheimer Angler gerät nach Wels-Fang unter Druck


Diese Geschichte hat nun einen Abschluss gefunden, wie die WAZ berichtet:
20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Laut WAZ hat der Angler nun ein Bußgeld der Stadt in Höhe von 528,50 Euro akzeptiert und ging nicht rechtlich dagegen vor.

Der Vater des Anglers hält die Entscheidung der Stadt für unverhältnismäßig.

Besonders ärgert ihn die Auslegung des "vernünftigen Grundes" durch das Veterinäramt.

Dazu der Stadtsprecher:


Der Angler hätte laut seines Vaters nun mit der Sache abgeschlossen.

Auch scheint nun die Sache mit dem Verein aus der Welt geschafft zu sein.

--------------------------------------------------​

Ich kann auf der einen Seite sehr gut verstehen, dass der junge Angelkollege hier einfach bezahlte, um seine Ruhe zu haben.

Schliesslich war das "nur" ein Bußgeld und keine Straftat.

Auf der anderen Seite bin ich mir recht sicher, dass mit einem guten Anwalt diese Geschichte auch vor Gericht kaum standgehalten hätte, wenn von Anfang an der Angler keine Aussagen gemacht und sich anwaltliche Hilfe geholt hätte.

Dazu haben wir oft genug berichtet und auf entsprechende rechtswissenschaftliche Arbeiten hingewiesen (siehe Anhang 1)

Hier versuchte in meinen Augen wieder eine wohl auch schützerverseuchte Verwaltung ein Exempel zu statuieren.

Schade, dass weder Verein noch Verband dies nutzten, um hier im Sinne der Angler und des Angelns einzugreifen.

Thomas Finkbeiner


Anhang 1


Hi Thomas,

ich gebe dir bei deinen Ausführungen völlig Recht. Mir selbst ist so etwas mit einem sehr großen Hecht passiert (in Hessen), den ich nicht sinnvoll verwerten konnte und somit wieder zurückgesetzt habe. Ich habe mir als die Anzeige vorlag einen Anwalt genommen um mich mit dem Kreis/Untere Fischereibehörde nach einem Bußgeldbescheid in selber Höhe zu "duellieren" und der Fall wurde von dem zuständigen Amtsgericht fallen gelassen. Ich muss dazu sagen, dass ich mit Herrn Weber von den Wupper Advokaten auch einen extrem guten und fähigen Anwalt hatte.

Näheres wird es dazu auch bald in einem Artikel zu lesen geben.

LG Alex
 
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Den kapitalsten Fehler hat der Sohn gemacht beim Posen mit den Fischen bzw. dem vermutlichen Satz 'Natürlich durften sie wieder schwimmen'.
Ich denke, dass er auch diesem Fehler lernt, weiterhin tolle Fische fängt, diese aber nicht mehr breit tritt.

Leider geht aus dem Bericht nicht hervor, ob er das tatsächlich dazugeschrieben hat. Ich wüsste nicht, wie man sonst einem vor drei Jahren geschossenen Foto entnehmen könnte, ob der Fisch tot oder lebendig war und ob es zu Hause danach 80 mal Wels zu Essen gab.
 

Toni_1962

freidenkend
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Leider geht aus dem Bericht nicht hervor, ob er das tatsächlich dazugeschrieben hat. Ich wüsste nicht, wie man sonst einem vor drei Jahren geschossenen Foto entnehmen könnte, ob der Fisch tot oder lebendig war und ob es zu Hause danach 80 mal Wels zu Essen gab.


Na was wird er wohl gestanden haben?? |kopfkrat
"Stadtsprecher Volker Wiebels erklärt demgegenüber, man habe bereits alle rechtlichen Möglichkeiten zugunsten des Anglers ausgeschöpft: „Wir haben berücksichtigt, dass er jung ist, Ersttäter und geständig.“"
 
S

Sharpo

Guest
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Zur Info:
Kolja ist Anwalt.
Danke für Deine Ausführungen.

Wobei ich auch das mit der OWI anders sehe, da mir erst einmal nachgewiesen werden müsste, dass das wegen eines Fotos signifikant länger gedauert hätte (Beispiel: ein Kollege schiesst Serienfotos oder filmt/Einzelbilder beim zurücksetzen und sich das Beste davon aus - weder strafbar noch OWI)..

DAS müsste dann ein Staatsanwalt oder eine Behörde zuerst einmal beweisen - denn bis zum Beweis des Gegenteils ist man in Deutschland zuerst mal unschuldig, Beweislastumkehr gibts meines Wissens nur im Finanzrecht..


Das Länger fängt doch schon mit dem Abhaken des Fisches an.
Der eine Angler kann es in wenigen Sekunden, der andere Angler wurtschelt 3 Minuten am Maul des Fisches.
Bekommt er nun auch eine Anzeige wegen länger anhaltenden Schmerz...Leiden etc.?
 
S

Sharpo

Guest
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Der einzige, der wirklich einen kapitalen Fehler gemacht hat, ist der Sohn bzw. Vater, da sie den Rechtsweg nicht eingeschlagen haben.

Dies ist halt alles eine Frage der Kosten.
Kann/ will man es sich finanziell leisten gegen eine Behörde zu Klagen?
Mit Gutachten etc...?
 

Toni_1962

freidenkend
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Das Länger fängt doch schon mit dem Abhaken des Fisches an.
Der eine Angler kann es in wenigen Sekunden, der andere Angler wurtschelt 3 Minuten am Maul des Fisches.
Bekommt er nun auch eine Anzeige wegen länger anhaltenden Schmerz...Leiden etc.?

Deswegen sollten Grobmotoriker ohne Haken angeln!
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Hi Thomas,

ich gebe dir bei deinen Ausführungen völlig Recht. Mir selbst ist so etwas mit einem sehr großen Hecht passiert (in Hessen), den ich nicht sinnvoll verwerten konnte und somit wieder zurückgesetzt habe. Ich habe mir als die Anzeige vorlag einen Anwalt genommen um mich mit dem Kreis/Untere Fischereibehörde nach einem Bußgeldbescheid in selber Höhe zu "duellieren" und der Fall wurde von dem zuständigen Amtsgericht fallen gelassen. Ich muss dazu sagen, dass ich mit Herrn Weber von den Wupper Advokaten auch einen extrem guten und fähigen Anwalt hatte.

Näheres wird es dazu auch bald in einem Artikel zu lesen geben.

LG Alex
Danke für diese Mitteilung (erstens weil ich gerne recht habe, zweitens weil Du es durchgefochten hast - Venceremos!!).

Wenn das öffentlich gemacht wird, bitte Bescheid sagen!!!!
 

Fischer am Inn

Active Member
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Hallo miteinander

Vorab: Ich gebe zu, dass ich den Thread nur diagonal überflogen habe. Und vielleicht sind mir Details entgangen.

Aber mir fällt auf, dass die Stadt einen Bußgeldbescheid erlassen hat. Es liegt also keine Verurteilung durch die Justiz wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz vor.

Bußgeldbescheid (also eine Ordnungswidrigkeit) spricht eher für einen Verstoß nach dem Fischereigesetz ???

Seltsam


Servus
Fischer am Inn
 

Kolja Kreder

Mitglied
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Man kann natürlich Ärger vermeiden und dennoch Trophäenfotos schießen. Man sollte das Motiv dann allerdings so wählen, dass nicht erkennbar ist, ob der Fisch noch lebt. Außerdem sollte man nicht schreiben, dass man den Fisch zurückgesetzt hat. Es ist vollständig unproblematisch einen toten Fisch zu fotografieren. Man hält sich so die Behauptung offen, den Fisch mit nachhause genommen zu haben. Dort hat man ihn halt an die Katze verfüttert, was im Übrigen eine sinnvolle Verwertung wäre. Schreibt man aber unter das Bild, dass man den Fisch zurückgesetzt hat, dann wird es mit der genannten Verteidigungslinie schwierig.

Solange das TierSchG ist, wie es ist, sollte man sich den Stress nicht geben. Sinnvoller wäre es natürlich, das TierSchG zu reformieren. Dabei sollte man den Schutz für niedere Wirbeltiere (insbesondere Fische, Lurche und Echsen) ausklammern, dafür z.B. Kraken mit aufnehmen. Für die am höchsten entwickelten Tiere, wie Primaten und Tümmler sollte man ein Tötungsverbot aussprechen. Damit würde man dem heutigen Stand der Wissenschaft deutlich nähre sein. Leider sehe ich aber so eine Änderung derzeit nicht.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: 20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen

Hallo miteinander

Vorab: Ich gebe zu, dass ich den Thread nur diagonal überflogen habe. Und vielleicht sind mir Details entgangen.

Aber mir fällt auf, dass die Stadt einen Bußgeldbescheid erlassen hat. Es liegt also keine Verurteilung durch die Justiz wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz vor.

Bußgeldbescheid (also eine Ordnungswidrigkeit) spricht eher für einen Verstoß nach dem Fischereigesetz ???

Seltsam


Servus
Fischer am Inn

Da ist die Begründung aus der Zeitung wirklich schräg:
"Wir haben berücksichtigt, dass er jung ist, Ersttäter und geständig.“ Daher seien die Vorfälle auch nicht als Straftaten, sondern nur als Ordnungswidrigkeiten gewertet worden."
 
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