Änderung des LFischG S-H

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Guest
Gesetzentwurf zur Änderung des Landesfischereigesetzes in S-H

So langsam wird es ernst bei uns hier oben an der Küste, denn am kommenden Mittwoch kommt die geplante Änderung zum Landesfischereigesetz im Landtag zur Abstimmung.

http://www.landtag.ltsh.de/…/…/00600/drucksache-19-00677.pdf


Zum Glück ist aus dem ursprünglichen Entwurf in der jetzt zur Abstimmung kommenden Version nicht mehr alles enthalten, u.a. ist die elektronische Überwachung gestrichen worden. So hat unser Austausch mit dem Ministerium und der Datenschutzbeauftragten des Landes hier nachweisbar zum Erfolg geführt.

Zu Beginn des Jahres wurden verschiedene Verbände und Organisationen zur Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des LFischG aufgefordert. So haben wir als gemeinsame Erklärung der WiSH e.V., der EgoH und dem Verband der Hochseeangel- und Bäderschiffe e.V. eine Stellungnahme beim Ministerium eingereicht.

Nachlesen könnt Ihr die gemeinsame Stellungnahme unter dem nachstehenden Link:

http://www.landtag.ltsh.de/…/umd…/01100/umdruck-19-01148.pdf


Wir denken, dass der jetzige – am Mittwoch im Landtag zur Abstimmung kommende - Änderungsantrag der CDU, der Grünen und der FDP über das „Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes und des Naturschutzgesetzes“ zumindest eine akzeptable Kompromisslösung darstellt.

Insbesondere die Änderung des §39 Absatz 1 Nummer 3 freut uns besonders, denn das war ein langwieriges Thema. Im Gesetzentwurf ist das grundsätzliche „Catch & Release“ Verbot gestrichen worden. Zukünftig heißt es im Gesetz „Im Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei sind insbesondere verboten (…) 3.das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein nur auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist“. Der Begriff „Catch & Release“ wurde gestrichen sowie das Wort „nur“ eingefügt. Ich denke, damit ist uns in der Zukunft eine selektivere Entnahme möglich und eine nachhaltigere Fischerei möglich. Beim „Runden Tisch der Angelfischerei“ am 14.März 2018 waren wir die einzigen, die für eine Änderung des §39 die Notwendigkeit sahen und umso mehr freuen wir uns, dass man unserer Argumentation gefolgt ist. An dieser Stelle möchten wir uns ganz besonders bei Dennys Bornhöft von der FDP für die Unterstützung und den fairen und zugleich konstruktiven Austausch bedanken. Danke Dennys!

Selbstverständlich gilt unser Dank allen Beteiligten, so auch der CDU (Klaus Jensen) und den Grünen (Bernd Voß) in Schleswig- Holstein sowie den Mitarbeitern im MELUND. Vielen Dank, dass die Probleme und Sorgen der Meeresangler und der Beschäftigten im Angeltourismus gehört worden.

Auch andere Verbände haben eine Stellungnahme eingereicht, so zum Beispiel der Landesfischereiverband S-H. Herr Marckwardt, der Vorsitzende des Verbandes und bekanntermaßen kein Freund von uns Anglern, befürwortet den Gesetzentwurf und macht sich lediglich Sorgen, dass „seine“ Berufsfischer über geänderte Verordnungen neue Beschränkungen auferlegt bekommen könnten. Wir hoffen, dass auch Herr Marckwardt eines Tages erkennen wird, dass wir Angler und die Berufsfischer in einem Boot sitzen. So wie es bereits viele seiner Kollegen erkannt haben und unsere Initiative unterstützen. Als Beispiel sei hier der Deutsche Fischereitag in Lübeck genannt.

http://www.landtag.ltsh.de/…/umd…/01000/umdruck-19-01022.pdf

Und der NABU? Auch der NABU hat sich zu Wort gemeldet. Einmal mehr fehlen Fakten und es wird einfach mal wieder pauschal gegen uns böse Angler geschossen. Die Kontrollen sind laut NABU nicht ausreichend, die Dorschangelei hat kommerzielle Ausmaße angenommen und Strafen müssen abschreckend wirken. Ja Herr Heydemann, der NABU glänzt mal wieder mit populistischen Äußerungen ohne Fakten gegen Angler. Das sind wir aber hier in S-H bereits von Ingo Ludwichowski gewohnt.

http://www.landtag.ltsh.de/…/umd…/01100/umdruck-19-01138.pdf

Der Landesnaturschutzbeauftragte Holger Gerth hat keine Bedenken zur Änderung geäußert, aber immerhin sachlich geschrieben.

http://www.landtag.ltsh.de/…/umd…/01100/umdruck-19-01139.pdf

Der BUND wünscht sich schärfere Kontrollen, die Fangbeschränkungen sind auch nicht ausreichend, um eine schnelle Bestandserholung bei Dorsch und Aal zu ermöglichen und Strafen müssen weh tun. Ach Frau Sudhaus, kümmern Sie sich doch bitte mal um wichtige Themen!

http://www.landtag.ltsh.de/…/umd…/01100/umdruck-19-01140.pdf

Zu guter Letzt die Stellungnahme des LSFV SH! Wir haben lange überlegt, ob wir diese Stellungnahme kommentieren wollen- wir denken aber, dass es richtig ist, diese Stellungnahme uns ein wenig genauer anzuschauen. Schließlich soll das die Stellungnahme der „Anglervertretung in S-H“ darstellen. Wir fragen uns hauptsächlich, warum der LSFV S-H eine Laichschonzeit für Dorsche für uns Angler auf Landesebene erwähnt? Artenschutz? Seit wann steht der Dorsch eigentlich auf der „Roten Liste“ und ist vom Aussterben bedroht? Ansonsten unterstützt der LSFV SH jede Ausweitung der Fischereiaufsicht. Also auch der vollständigen (elektronischen) Überwachung von uns Anglern?

Interessant ist der zweite Teil der Stellungnahme, der deutlich über die angedachten Änderungen hinaus geht. Man bringt hier verschiedene Punkte ein, die keinen Zusammenhang zur geplanten Änderung des LFischG erkennen lassen. U.a. geht es hierbei auch um die gewerblichen Angelteiche, aber auch um Ausnahmeregelungen für Erwerbsfischer. Lesen wir uns die Stellungnahme durch, so gibt es an nahezu jedem Paragraphen Änderungsbedarf- dabei ist das Landesfischereigesetz seit Jahren gültig. Der Vorschlag zur Änderung des § 27 Abs. 2 hat uns aufhorchen lassen! In der Stellungnahme des LSFV SH heißt es hierzu „Für die Beleihung von Verbänden mit der Durchführung der Fischereischeinprüfung wird angeregt, Qualitätskriterien festzulegen. Die aktuelle Formulierung „von den Fischereiverbänden“ ist ohne Qualitäts- oder sonstige Kriterien nicht sachgerecht. „Verband" ist kein Rechtsbegriff, sondern ein selbstgewählter Name, den sich ein Verein jedweder Größe selbst geben kann. Drei Personen reichen nach der Gründung zur Existenz, § 73 BGB. Sinnvoll wäre daher etwa, zur Beleihung Kriterien wie die Verbandsklagebefugnis oder die Anwesenheit von Unterorganisationen in mindestens der Hälfte der schleswig-holsteinischen Kreise zu verlangen.“
Da die Fischereischeinprüfung grundsätzlich auch eine Einnahmequelle bei Verbänden und Vereinen darstellt, überrascht uns der aktuelle Vorschlag nicht wirklich. So gab es ja in Baden- Württemberg in diesem Jahr ein Urteil zur Fischereischeinprüfung und ich S-H gibt es ja auch noch den Anglerverband Schleswig- Holstein. Will man sich hier eine bessere Position erschleichen? Ich hoffe nicht, dass die Politik in S-H hier Änderungsbedarf sieht, denn gerade ein gesunder Wettbewerb sichert doch einen Qualitätsstandard!

Einen Bericht zum Urteil in Ba- Wü könnt Ihr gerne bei Netzwerk Angeln unter https://www.netzwerk-angeln.de/…/126-fischereischeinkurse-i…

nachlesen. Ja, und auch zum §39 (3) hat der LSFV SH noch Stellung bezogen. Sah man im März noch keinen Änderungsbedarf und unser Vorschlag fand beim „Runden Tisch“ keine Unterstützung durch den Verband, so hat man im Nachhinein dann anscheinend doch noch erkannt, dass unsere Ausführungen zu diesem Thema nicht so falsch gewesen sein können und die jetzige Formulierung zur Verunsicherung bei den Anglern führt. Lesen wir uns also jetzt – im Jahre 2018 – die Stellungnahme zum Landesfischereigesetz aus dem Jahre 2011 durch, fragen wir uns wirklich, warum SIEBEN Jahre später so viele Punkte fraglich und verbesserungswürdig erscheinen. Hat man sich im Verband jetzt erst mit dem Landesfischereigesetz aus dem Jahre 2011 auseinandergesetzt? Oder hat man sieben Jahre für die Stellungnahme benötigt?

http://www.landtag.ltsh.de/…/umd…/01100/umdruck-19-01147.pdf

Also, an dieser Stelle noch einmal herzlichen Dank an die CDU, FDP und die Grünen- wir hoffen jetzt auf Mittwoch, dass der Landtag diese Änderungen so beschießt!
 

Georg Baumann

Well-Known Member
Sehr gut. MIt dem §39 Absatz 1 Nummer 3 ist SH somit wieder da, wo die anderen BL (bis auf Bayern) aufgrund des Tierschutzgesetzes eh schon sind.
 

Grünknochen

Natur schützender Angler
In stillem Gedenken
Georg,
nicht ganz. Besser wäre es gewesen, diese Nummer 3 komplett zu streichen. Ich nenn's mal sprachliche Entschärfung und Fortschritt im Millimeterbereich. Was trotzdem ein Erfolg ist, da auf dieser Entscheidungsebene grundsätzlich keine großen Würfe gemacht werden. Was das in der konkreten Rechtsanwendung bedeutet, wird die Zukunft zeigen.
 

Georg Baumann

Well-Known Member
OK - haben wir an anderer Stelle ja schon hinlänglich durchgekaut. Letztlich muss man mir erstmal nachweisen können, dass ich ohne Verzehrabsicht angeln gehe. Ich kann so damit leben.
 

rippi

Pokemon-Trainer
Catch and release muss als Catch and release erlaubt werden. Alles andere ist Misanthropie!
 

Fischer am Inn

Active Member
Hallo miteinander,

habe den Thread diagonal überflogen und dabei ist mir die nachfolgende Passage aus der amtlichen Begründung zur Änderung des Fischereigesetzes aufgefallen:


B Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nr. 1 (§ 30):

Buchstabe a): Die Einfügung der Nummer 4 ist zur Umsetzung von EU-Fischereirecht in der Frei-zeitfischerei erforderlich, damit in der Küstenfischereiverordnung eine Ahndungsmög-lichkeit gegen Verstöße der Einhaltung von Tagesfangbeschränkungen geschaffen werden kann („Ermächtigung"). Zudem wird es mit der Regelung auch möglich, rein landesrechtliche Regelungen zu schaffen, um - sofern notwendig - eine Überfischung von Beständen durch die Freizeitfischerei oder die Erwerbsfischerei bei nicht EU-rechtlich geregelten Beständen oder in Gebieten, wo EU-Fischereirecht nicht gilt, zu verhindern.


Analoge Regelungen könnten auf dieser Ermächtigungsgrundlage dann im Bedarfs-falle auch in der Binnenfischereiverordnung getroffen werden. Aktuelle Überlegungen existieren dazu allerdings nicht.




Warum da eine Verordnungsermächtigung auch für die Binnenfischerei mit aufgenommen wird hört sich für mich irgendwie verdächtig an. Aber vielleicht liegt es auch nur daran, dass ich mich nicht tiefer in die Systematik des S-H Fischereigesetzes eingelesen und damit verstanden habe.

Servus
Fischer am Inn
 
G

Gelöschte Mitglieder 12701

Guest
Davor haben wir bereits zu Beginn des Jahres gewarnt. Und schon ist es passiert...

Es ist gerade zu der neuen Allgemeinverfügung zum Blankaalangelverbot (seit 01.10.2018 und bis 31.01.2019 gültig im Elebesystem) hier in SH gerade ein entscheidender Satz erschienen. Zitat aus der Begründung "Um eine Ungleichbehandlung zwischen Erwerbs- und Freizeitfischerei (die teilweise auch mit berufsfischereilichen Geräten erfolgt) zu vermeiden, haben wir uns entschlossen, eine allgemein gültige Blankaalschonzeit für alle Nutzer dieser Art im Elbesystem zu erlassen." Heißt demnach für die Zukunft, dass bei Fangverboten für die Erwerbsfischerei uns Anglern ebenfalls eine Null droht.
 

Uzz

Active Member
Letztlich muss man mir erstmal nachweisen können, dass ich ohne Verzehrabsicht angeln gehe.
In dem Gesetzesvorschlag steht kein "Angelverbot bei fehlender Verzehrabsicht". D.h. selbst wenn man den von dir genannten Nachweis erbringen würde (wie das praktisch gehen soll, sei im Moment mal egal), läge trotzdem noch nicht notwendigerweise ein Verstoß gegen (Zitat) "das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein nur auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist" vor.

Mit dem genannten Nachweis wäre lediglich EIN EINZIGER möglicher Grund ausgeschlossen, aus dem du nicht zurücksetzen würdest. Das Verbot greift jedoch nur, wenn bei dir ALLE Gründe ausgeschlossen werden können, einen Fisch nicht zurückzusetzen. Oder ohne die doppelte Verneinung formuliert: Um dem Verbot des Gesetzesvorschlags zu entkommen, reicht dir EIN BELIEBIGER, glaubwürdig nachvollziehbarer Grund, aus dem du einen Fisch mitnehmen würdest. Neben der Verzehrsabsicht sind haufenweise andere Gründe denkbar.

BTW:
Ein gut nachvollziehbarer Grund wäre übrigens: "Nein, meine Angelei ist nicht von Vornherein nur auf das Zurücksetzen ausgerichtet! Ich plane einen Fisch zu entnehmen, um §39 Absatz 1 Nummer 3 LFischG SH zu genügen". Statt sich also ggf. auf Streitereien über angeblich nicht vorhandene Verzehrsabsicht o.ä. einzulassen, weil man einen essbaren Fisch zurücksetzt, wird an jedem Angeltag (idealerweise recht früh) ein Miniweißfischchen abgemurkst und eingepackt. Der Fisch kann jederzeit als Beweis herhalten, dass man nicht unter das Verbot fällt. Nachbars Katze freut sich übers Leckerli.
 
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