Thomas9904
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Vorabveröffentlichung Magazin 12/10
Anfrage an alle Fraktionen im Landtag von Schleswig Holstein
Da im Zuge der Reform des Landesfischereigesetzes in Schleswig Holstein auch über die Einführung eines gesetzlichen Rückwurfverbotes wie in Bayern nachgedacht wird, haben wir dazu alles Fraktionen des Landtages in Schleswig Holstein eine Anfrage geschickt:An alle Fraktionen im Landtag von Schleswig Holstein
CDU, SPD, FDP. Grüne; Linke, SSW
Sehr geehrte Damen und Herren,
www.Anglerboard.de ist das populärste deutschsprachige Medium für Angler. Mit ca. 1,5 Millionen Besuchern und ca. 15 Millionen Seitenaufrufen monatlich und über 91.000 registrierten Mitgliedern im Forum. Dazu kommt noch unsere redaktionelle Seite www.Anglerpraxis.de.
Aus dem Forum des LSFV – Schleswig Holstein haben wir erfahren, dass im Zuge der Erarbeitung des neuen Landesfischereigesetzes in Schleswig Holstein darüber diskutiert wird, eine allgemeine Entnahmepflicht wie in Bayern einzuführen.
Da dies in unseren Augen Bundesgesetzen widerspricht, würden wir uns freuen, wenn Sie zu folgenden Gedanken für unsere Veröffentlichungen Stellung beziehen könnten:
Es gibt eine Reihe von Gewässerbewirtschaftern, Verbänden und Gesetzgebern, die aus der im Tierschutzgesetz festgelegten notwendigen Verwertungsabsicht beim Angeln eine Verwertungspflicht ableiten, nach der dann jeder gefangene Fisch getötet werden muss, sofern er nicht nach Art, Maß, Schonzeit oder Hegeziel geschützt ist. Das ist zum Beispiel bereits in Bayern landesgesetzlich festgelegt (Quelle 1).
Die Verwertung des Fanges ist aber sicher auch der persönlichen Verwertungsmöglichkeit und dem persönlichen zumutbaren Verwertungswillen unterworfen.
Der Angler richtet seine Methode nach dem Fisch aus, der er fangen und verwerten will.
Der Angler kann aber auch mit sorgfältigster Auswahl seiner Angelmethode nicht verhindern, dass in begrenztem Umfang auch Fische einer ungewünschten Art oder Größe den Köder nehmen.
Für solche Fische hat der Angler dann keine Verwertungsmöglichkeit (Beispiel: ein alleinstehender Angler fängt einen großen Wels von mehreren Dutzend Pfund) oder aber keinen zumutbaren Verwertungswillen. (Beispiel: ein 10cm großer Döbel oder Brassen).
Dessen ungeachtet zwingt ihn die AVBayFiG aber, jeden nicht geschützten gefangenen Fisch zu entnehmen. Das gilt auch für Kleinfischarten, selbst für den bereits in der roten Liste geführten Gründling, sowie für Moderlieschen und Hasel.
Die bayerische Verordnung stellt den Angler somit vor den für ihn unauflösbaren Konflikt, welchem Gesetz er folgen soll. Dem Fischereigesetz mit Entnahmepflicht oder den übergeordneten Gesetzen zum Tier- und Bundesartenschutz mit dem darin geforderten „vernünftigen Grund“ (Quellen 2 u. 3).
Wir erachten es daher als außerordentlich nötig, in Landesfischereigesetzen und entsprechenden Durchführungsverordnungen dem Bundesartenschutz- und Tierschutzgesetz Geltung sowie Anglern Rechtssicherheit zu verschaffen, so dass ein genereller Entnahmezwang mit daraus resultierender sinnloser Tötung aufgehoben bzw. verhindert wird.
Wir erlauben uns, Ihnen eine Formulierung zur Diskussion zu stellen, die in den Fischereigesetzen/Fischereiverordnungen eine ausgewogene Regelung bezüglich der Entnahme von Fischen darstellen könnte:
Ein gefangener Fisch, der auf Grund von Größe oder Art unter Beachtung der Hegeregelung keiner sinnvollen Verwertung zugeführt werden kann, ist unverzüglich und unversehrt zurückzusetzen.
Dies impliziert den Grundsatz der Verwertungsabsicht als wesentlichen Grund für die Ausübung der Angelfischerei, berücksichtigt aber auch die individuelle Möglichkeit der Verwertung und somit den vom Bundesartenschutz- und Tierschutzgesetz geforderten vernünftigen Grund zum töten eines Wirbeltieres. Es würde den Anglern sowohl Rechtssicherheit verschaffen, als auch jeden nicht verwertbaren Fisch vor einem moralisch nicht vertretbaren Tod bewahren.
Wir bitten um Ihre Stellungnahme.
Quellen:
1.
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)
§11 (8) Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels ( Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden.
2. Tierschutzgesetz
§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
3. Bundesartenschutzgesetz
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten
Mit freundlichen Grüßen, Thomas Finkbeiner