sorry
@Nemo, aber meines Wissens ist das Keschern auch schon nicht mehr zulässig. Ansonsten sind wir uns d'accord.
Hallo Peter,
danke für den Link zum Erlass, habe ihn gerade auch herausgesucht
Der Erlass benennt als tierschutzrelevante Vorgänge speziell das Abhaken und Töten, was nicht durch die Kinder durchgeführt werden darf.
Alles andere ist damit grundsätzlich erlaubt, soweit das Kind den Vorgang beherrschen kann. Das Keschern, Drillen etc. ist daher erlaubt, wenn das Kind es ordentlich durchführt.
Negativbeispiel: Ein Dreijähriger, der z.B. mit dem Kescher von oben mehrfach auf den im Wasser befindlichen Fisch einschlägt, beherrscht den Vorgang nicht, das wäre dann nicht zulässig.
Eine altersmäßige Untergrenze (8?) gibt es ebenfalls nicht, wie zuvor erwähnt (und im Erlass beschrieben) muss das Kind die jeweilige Tätigkeit beherrschen können.
€: das ist natürlich nur meine laienhafte Meinung, aber ich finde die Rechtslage ziemlich eindeutig.
Noch etwas:
... Was die Kinder nicht dürfen, ist meines Wissens, das anködern und das Abhaken und waidgerechte töten des Fisches.
Das Anködern sollte meiner Meinung nach ebenfalls unproblematisch sein, da m.E. nicht tierschutzrelevant.
Lebende Köderfische sind bei uns nicht erlaubt, daher bleiben ohnehin nur Wirbellose oder tote/künstliche Köder übrig.
Wer sich trotzdem um die Würmer Sorgen macht, dem sei eine entsprechende Recherche im Netz empfohlen, z.B. unter dem Stichwort "zerhackter Wurm fühlt sich wohl".
Dies - und den Unterschied z.B. zu den Säugetieren - kann man den Kindern dabei direkt erklären.