AW: Angelschein Bayern - umzug nach NRW!
Leider ist das Leben speziell in der Verwaltung kein Ponyhof. Zu jedem Gesetz wirst Du die entsprechenden Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvortschriften etc. finden. Ohne Sie ist der Gesetzestext nur ein Rahmen, der spezielle Auslegungen erfordert. Als kleines Beispiel, Sorry wenn ich den Trööt jetzt aufblähe, nimm mal den § 3, gilt aber prinzipiell für alle anderen Paragraphen oder Gesetze, des LFG:
[FONT="][/FONT]§ 3
Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht umfaßt die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Künstlicher Besatz ist in der Regel nur zulässig
a) zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart,
b) zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten,
c) nach Fischsterben,
d) zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern,
e) in den Fällen der §§ 40 Abs. 2 und 45 Abs. 3.
Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, sind die anderen Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen.
(3) Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan vor, so ist das Fischereirecht nur nach Maßgabe dieses Planes auszuüben.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann auf Antrag des Fischereiberechtigten von der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange
a) die Ausübung der Fischerei aufgrund einer behördlichen Maßnahme nicht möglich ist oder
b) der Fischereiberechtigte den Nachweis führt, daß die Erfüllung der Hegepflicht für ihn eine unbillige Härte darstellt, weil eine Nutzung des Fischereirechts nach § 13 trotz wiederholten Versuchs nicht möglich ist.
(5) Die Fischereibehörde kann durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, daß die Fischerei in und an Gewässern, die Teil einer der Öffentlichkeit zugänglichen Anlage sind oder an eine solche Anlage angrenzen, nicht oder nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden darf, wenn und soweit dies im Interesse der Erholung suchenden Bevölkerung liegt.
Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 3 sieht so aus:
[FONT="]Zu § 3[/FONT]
[FONT="]3.1
Die durch Absatz 2 gesetzlich begründete Hegepflicht obliegt dem Inhaber des Fischereirechts, soweit diese nicht durch Pachtvertrag auf Dritte übertragen wurde. Bei fließenden Gewässern werden die sich hieraus ergebenden Pflichten von der Fischereigenossenschaft anstelle des Inhabers des Fischereirechts wahrgenommen (§ 22 Abs. 1 Satz 3).[/FONT]
[FONT="]3.2
Im Rahmen eines Fischereipachtvertrages muss die Erfüllung der Hegepflicht auf den Pächter übertragen werden (vgl. § 12). Eine solche Übertragung äußert jedoch nur Wirkung zwischen den Vertragspartnern; ordnungspflichtig bleibt auch in einem solchen Falle der Inhaber des Fischereirechts. Werden die Fischereirechte in vollem Umfang gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 auf Pächter übertragen, so hat die Fischereigenossenschaft die Erfüllung der Hegeverpflichtung im Hinblick auf die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes im gemeinschaftlichen Fischereibezirk zu überwachen (vgl. §§ 21, 27). Nach § 18 Abs. 2 OBG hat die Fischereibehörde unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Pächter als den Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Erfüllung der Hegepflicht als alleinverantwortlich anzuerkennen. Nach einer solchen Anerkennung dürfen erforderliche ordnungsbehördliche Maßnahmen nur gegen den Pächter gerichtet werden. [/FONT]
[FONT="]3.3
Im Rahmen eines Fischereierlaubnisvertrags, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 die Übertragung der Ausübung des Fischereirechts nur unter Beschränkung auf den Fischfang ermöglicht, kann die Erfüllung der Hegepflicht nicht übertragen werden. [/FONT]
[FONT="]3.4
Inhalt und Umfang der Hegepflicht richten sich im einzelnen nach der Größe und Beschaffenheit des Gewässers sowie der davon abhängigen Größe und Zusammensetzung des dortigen Fischbestandes.[/FONT]
[FONT="]Bei der Beurteilung der Gewässerbeschaffenheit sind folgende Grundsätze zu beachten:[/FONT]
[FONT="]3.4.1
Es ist eine Gewässerklassifizierung nach fischökologischen Grundsätzen anzuwenden. Hier wird grob nach sommerkühlen, nährstoffarmen und sauerstoffreichen Salmonidengewässern (Bäche und Flüsse des Berglandes, einige Talsperren und junge Baggerseen) und sommerwarmen und nährstoffreichen Cyprinidengewässern unterschieden.[/FONT]
[FONT="]Bei den Fließgewässern ist unter folgenden fünf Fischregionen zu unterscheiden:
Forellen-, Äschen-, Barben-, Brassen- und Kaulbarsch-Flunder-Region. Die beiden ersteren gehören dem Typus Salmonidengewässer an. Zu den Fließgewässern gehören ferner Altarme, Überschwemmungs- und Retentionsflächen sowie blind endende Gewässer, sofern diese nicht ausnahmsweise gegen den Fischwechsel zum Hauptgewässer abgesperrt sind. Bei den stehenden Gewässern ist zwischen Talsperren, Baggerseen, Kanälen und Tümpeln zu unterscheiden. Für jeden Lebensraumtyp ist ein bestimmter Fischbestand nach Größe und Zusammensetzung charakteristisch. Dieser bestimmt - unter Berücksichtigung weiterer örtlicher Merkmale - das Hegeziel für das jeweilige Gewässer.[/FONT]
[FONT="]3.4.2
Zu den weiteren örtlichen Merkmalen gehört eine Beurteilung der Gewässerstruktur, insbesondere der künstlichen Veränderungen, die einen starken Einfluss auf das Fischaufkommen haben können. So unterbricht z.B. die Stauhaltung eines Fließgewässers eine eigentlich gewässertypische Fischregion und führt dort einen ganz anderen Lebensraumtyp mit dem Charakter eines Stillgewässers oder einer anderen Fischregion ein. Auch Veränderungen im Gewässerbett, in der Fließgeschwindigkeit, in der Uferstruktur, im Sedimenttransport, durch Einleitungen u.a.m. führen zu teils deutlichen Abweichungen vom zu erwartenden Fischbestand unter natürlichen Standortbedingungen.[/FONT]
[FONT="]3.4.3
Je nach den vorgefunden Verhältnissen ist der zu hegende Fischbestand vom Hegepflichtigen zu bestimmen. Die Festlegung kann auf einer sachkundigen Abschätzung beruhen, muss plausibel und nachprüfbar sein. [/FONT]
[FONT="]3.4.4
Als Hegemaßnahmen gelten insbesondere
- Maßnahmen zur Unterstützung einer natürlichen Vermehrung der Fische.
- Maßnahmen zum Schutz und zur Bekämpfung von Fischkrankheiten,
- Hegefischen zur Vermeidung oder Verminderung ökologischer Schäden durch Überbestände einzelner Fischarten und zur Bestandsabschätzung,
- Fischbesatz gemäß § 3 Abs. 2 Buchstaben a) bis e),
- Schonmaßnahmen nach der Landesfischereiordnung vom 6. Juni 1993(GV. NRW. S. 348) - s. § 42 -,
- Schonmaßnahmen nach §§ 44 und 47.[/FONT]
[FONT="]3.4.5
Fischbesatz gemäß § 3 Abs. 2 ist in der Regel nur nach folgenden Maßgaben zulässig:
zu Buchstabe a)[/FONT]
[FONT="]Die Beeinträchtigung der natürlichen Fortpflanzung von Fischarten ist möglich, wenn Gewässer in ihrer natürlichen Beschaffenheit verändert wurden. Dies ist heute noch überwiegend der Fall. Zur genaueren Abschätzung sind Besatz- und Fanglisten auszuwerten und im Bedarfsfall Bestandsuntersuchungen durchzuführen. Sind Ursachen und Ausmaß der Beeinträchtigung bekannt, sind die Besatzmaßnahmen darauf abzustellen. Der Besatz mit Kleinfischarten bedarf einer besonderen fachlichen Beurteilung.[/FONT]
[FONT="]Eine Beseitigung der Beeinträchtigungen im Gewässer ist anzustreben. Beim Erreichen dieses Ziels ist ein Fischbesatz aus hegerischen Gründen nicht mehr nötig.[/FONT]
[FONT="]zu Buchstabe b)[/FONT]
[FONT="]§ 18 Landesfischereiordnung ist zu beachten. Eine Beratung durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten und die Fischereibehörden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen und der Beschaffung des Besatzmaterials ist zu empfehlen. Die Hegeverpflichteten tragen die Verantwortung dafür, dass die Wiederansiedlungsmaßnahmen fachlich begründet und mit hinreichender Aussicht auf nachhaltigen Erfolg durchgeführt werden. Dazu gehört, dass die anzusiedelnde Fischart auf ein ihr zusagendes Habitat innerhalb des ursprünglichen Verbreitungsgebiets trifft und dass die Ursachen für ihr früheres Verschwinden nicht noch fortwirken. Die Maßnahmen sind grundsätzlich als Erstbesatz zur Gründung einer selbstreproduzierenden Population vorzusehen.[/FONT]
[FONT="]zu Buchstabe c)[/FONT]
[FONT="]Fischbesatzmaßnahmen nach Fischsterben richten sich nach Art und Umfang des eingetretenen Schadens. Hierbei ist auch die übrige Gewässerlebewelt zu berücksichtigen. Ein fischereibiologisches Gutachten oder eine entsprechende Expertise sind als Grundlage für Besatzmaßnahmen heranzuziehen. Konnte die Ursache des Fischsterbens nicht hinreichend geklärt werden und besteht der Verdacht der Gefährdung der Fische fort, so sind - unabhängig von den Aufgaben der Wasserverbände und Wasserbehörden - Besatzmaßnahmen mit besonderer Vorsicht zu tätigen.[/FONT]
[FONT="]zu Buchstabe d)[/FONT]
[FONT="]Beim Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern sind die Bestimmungen des § 12 a zu beachten. Vor Erstellung eines Besatzplans ist in der Regel ein Gutachten oder eine andere geeignete fachliche Dokumentation zu Gewässerstruktur, Wasserchemie, Flora und Fauna, Laich- und Aufwuchshabitate für Fische sowie Ernährungsgrundlagen der verschiedenen Fischarten und Entwicklungsstadien anzufertigen und den geplanten Besatzmaßnahmen zugrunde zu legen. Der Aufbau eines Bestandes von Fried- und Raubfischen ist anzustreben.[/FONT]
[FONT="]zu Buchstabe e)[/FONT]
[FONT="]Besatzmaßnahmen sind entsprechend dem Wasserrechtsbescheid zu Lasten des Wasserrechtsinhabers unter Kontrolle der Fischereibehörde oder einer von dieser beauftragten Person vorzunehmen, in der Regel jährlich.[/FONT]
[FONT="]3.4.6
Die fischereiliche Nutzung soll naturverträglich und nach dem möglichen Dauerertrag, d.h. ohne Beeinträchtigung der nachwachsenden Fischgenerationen und der übrigen Gewässerlebewelt, bemessen sein (Prinzip der nachhaltigen Nutzung). Der mögliche Fischereiertrag richtet sich nach dem natürlichen Fischbestand. Ist dieser gestört oder handelt es sich um ein neu entstehendes Gewässer, so ergibt sich nach den definierten Kriterien die Zulässigkeit von Fischbesatz. Dabei sind andere Nutzungsarten entsprechend ihrer Auswirkung auf den Fischbestand und die Gewässerökologie zu berücksichtigen. Der Besatz mit fangfähigen Fischen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur nach Abs. 2 Buchstaben b) bis e) zulässig. [/FONT]
[FONT="]3.4.7
Zur Bekämpfung aufgetretener Fischkrankheiten hat die untere Fischereibehörde die LÖBF - Fischgesundheitsdienst - zu benachrichtigen. Fischseuchenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.[/FONT]
[FONT="]3.5
Lässt die Beschaffenheit eines Gewässers infolge seiner biologischen, chemischen oder physikalischen Verhältnisse den Fischfang nicht zu, so besteht für den Inhaber des Fischereirechts an diesem Gewässer keine Verpflichtung zur Hege, solange diese Verhältnisse vorhanden sind. Hiervon sind oft auch kleine fischereilich nicht nutzbare Nebengewässer betroffen. [/FONT]
[FONT="]3.6
Wird ein Gewässer - rechtmäßig - nicht nur fischereilich, sondern auch zu anderen Zwecken, etwa zum Betrieb einer Badeanstalt genutzt, so werden die Möglichkeiten zur Ausübung der Fischerei durch die andere Nutzung in aller Regel beschränkt. Der Umfang der Hegepflicht wird dann in dem Maße eingeschränkt, in dem die andere Nutzung eine volle fischereiliche Nutzung ausschließt. Die Hegepflicht gemäß § 3 Abs. 2 kann hierbei nicht durch eine andere Nutzungsart völlig verdrängt werden. [/FONT]
[FONT="]3.7
Kommt ein Fischereiberechtigter oder im Falle des § 18 Abs. 2 OBG ein Pächter seiner Hegepflicht nicht oder nichtordnungsgemäß nach, so ist ihm deren Erfüllung durch Ordnungsverfügung aufzugeben. Dabei erfordert das Konkretisierungsgebot die Angabe der im einzelnen erforderlichen Maßnahmen, beispielsweise: Einsatz bestimmter Arten und Mengen von Fischen, Einsatz von Laichhilfen, gezieltes Hegefischen auf bestimmte Fischarten. [/FONT]
[FONT="]Soweit Besatzmaßnahmen angeordnet werden, wird - außerhalb der Schonzeiten als Hegemaßnahme - nicht gleichzeitig das zeitweilige Ruhen der Fischerei gefordert werden können. Soweit eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 3 Abs. 5 die Ausübung der Fischerei beschränkt, ist dies bei der Festsetzung der Hegemaßnahmen zu berücksichtigen. [/FONT]
[FONT="]Vor Erlass der Ordnungsverfügung ist der Fischereiberater zu hören. In schwierig gelagerten Fällen ist der Fischereidezernent der Bezirksregierung einzuschalten. Gegebenenfalls ist die LÖBF zu beteiligen. [/FONT]
[FONT="]3.8
Nimmt eine Fischereigenossenschaft ihre Aufgaben hinsichtlich der Durchführung von Hegemaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß wahr, so ist die Erfüllung mit Mitteln der Aufsicht nach § 20 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962(GV. NW. S.421/SGV. NW. 2005), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000(GV. NRW. S.462) sicherzustellen. Die Aufsicht über die Fischereigenossenschaft wird nach § 30 Abs. 2 vom Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde oder von der kreisfreien Stadt ausgeübt.[/FONT]
[FONT="]3.9
Kann ein Gewässer nicht befischt werden, weil das Betreten von Uferflächen oder von Anlagen in und an Gewässern nach § 20 Abs. 5 verboten ist, oder ist das Befischen eines Gewässers nach wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt, so kann die obere Fischereibehörde die Verpflichtung zur Hege für die Dauer der Beschränkung aussetzen (§ 3 Abs. 4). Das gleiche gilt, wenn der Inhaber eines Fischereirechts nachweist, dass eine Nutzung des Rechts nach § 13 trotz wiederholter Versuche nicht möglich ist. [/FONT]
[FONT="]Wenn eine vollständige Aussetzung der Hegepflicht nach der Sachlage nicht gerechtfertigt erscheint, kann die obere Fischereibehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit naturgemäß auch eine teilweise Aussetzung der Hegeverpflichtung zulassen. [/FONT]
[FONT="]Grundsätzlich besteht die Hegeverpflichtung auch in Naturschutzgebieten fort. Die Hege hat dabei den besonderen Schutzzweck zu berücksichtigen.[/FONT]
[FONT="]Durch die Fassung "solange" in § 3 wird deutlich, dass der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten hat, die Entscheidungen laufend an eine Änderung der Verhältnisse anzupassen. Dieser Zielsetzung des Gesetzes entsprechend sind die Aussetzungsverfügungen nach § 3 Abs. 4 deshalb in jedem Falle angemessen, in der Regel auf wenige Jahre, zu beschränken. Ausnahmen bilden fischereilich auf Dauer nicht nutzbare Gewässer, die zwar als Laich- und Aufwuchsgewässer von fischereibiologischer Bedeutung sind, jedoch keinen unmittelbaren fischereilichen Ertrag abwerfen. In jedem Falle ist ein Widerruf der Entscheidung für den Fall einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse vorzubehalten.[/FONT]
[FONT="]
3.10
Durch § 3 Abs. 5 wird der Vorrang des Erholungsverkehrs vor der Fischerei in den der Öffentlichkeit zugänglichen Anlagen begründet. Die erforderlichen Festsetzungen sind durch ordnungsbehördliche Verordnung nach § 27 OBG zu treffen. Dabei ist grundsätzlich sicherzustellen, dass die Fischerei zu Zeiten geringen Besuchs möglich bleibt.
[/FONT]
Und das ist nur eine der Verwaltungsvorschriften nur zu einem Paragraphen. Aber, offensichtlich hat sich der TE bisher noch nicht mit der Verwaltung in Verbindung gesetzt also, was solls ...
Oder nimm z. B. das Kinderangeln, da wird mit einem Runderlass vom März 2010 klar gestellt, dass Kinder unter 10 Jahren in NRW beim Angeln helfen dürfen also alle Tätigkeiten, mit Ausnahme von abhaken und töten von Fischen,wenn ein Fischereischeininhaber dabei ist. Dassteht auch nicht im Gesetz, ist also nach Deiner Deutung falsch, oder?
[FONT="]
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