AW: !!! Angelverbot Elbe zwischen Hohenwahrte und Werben !!!
[FONT=Freestyle Script, Pristina, cursive][/FONT]
[FONT=Freestyle Script, Pristina, cursive]wem es noch interessiert hier unsere Stellungnahme zum VO-Entwurf[/FONT]
[FONT=Freestyle Script, Pristina, cursive]Angelverein der Stadt Burg [/FONT]
[FONT=Freestyle Script, Pristina, cursive]- Kugelfisch e.V. 1992 - [/FONT]
[FONT=Benguiat Bk BT, Bookman Old Style, serif]Angelgruppe „Fischwaid“[/FONT]
Landesverwaltungsamt Halle
Referat Naturschutz/ Landschaftspflege
Postfach200256
Unterschutzstellungsverfahren NSG „Elbaue Jerichow“
Hier: Einwendungen der Angelgruppe Fischwaid
Sehr geehrte Frau Heinig,
Einleitend möchte ich festzustellen, dass auch wir Angler ein besonderes Interesse an intakter Natur und effektiven Artenschutz haben und dafür auch aktiv sind. Ein Beleg dafür ist die Anerkennung des DAV Landesangelverbandes Sachsen- Anhalt e.V. (LAV) als „ anerkannter Naturschutzverband“ gemäß NatSchG LSA. Unser Verein/ unsere Angelgruppe ist Mitglied im LAV.
Dies vorangestellt möchte ich nun, aus Sicht unserer Mitglieder, zum vorliegende Verord-nungsentwurf, Stellung nehmen. Diese bezieht sich ausschließlich auf den Naturraum zwischen Hohenwarthe und Zerben. Nach intensiver Einsicht in den Verordnungstext sehe ich mich zu div. Einwänden veranlasst. Diese möchte ich jedoch nicht auf einzelne § beziehen sondern vielmehr als Produkt des Gesamtentwurfs verstanden wissen.
1. Der Verordnungsentwurf weist einen erheblichen Textumfang auf, enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, viele Abkürzungen und ist mit einer Vielzahl von Querverweisen versehen. Diese Umstände dienen nicht der allgemeinen Verständlichkeit. Sie macht es den Nutzern und Betroffenen im Gebiet fast unmöglich der Verordnung sicher zu entnehmen, was wo erlaubt, verboten oder tatsächlich freigestellt ist. Eine solche Verordnung kann nur auf wenig Akzep-tans in der Öffentlichkeit hoffen. Die Realisierung Ihrer Schutzziele scheint somit gefährdet.
2. Die in den Entwurfskarten, Teil 2, dargestellte Grenze des NSG wurde offensichtlich mit wenig Ortskenntnis festgelegt. Sie verläuft teilweise quer über intensiv genutzte Ackerflächen so z. B. im Raum Schartau und zwischen Blumenthal und Ihleburg. Unter Umständen könnte damit beabsichtigt sein, bestimmte Biotope in das NSG einzubeziehen (Röhrichte, Kleinge-wässer, Feldgehölze u. ä.). Ein solches Erfordernis besteht jedoch gar nicht. Derartige Biotope hat der Gesetzgeber bereits unter besonderen Schutz gestellt (§ 30 BNatSchG i. V. m. NatSchG LSA). Dem entgegen wurden für den Naturschutz interessante und wertvolle Bereiche nicht in das NSG einbezogen. So z. B. die Ausgleichsflächen für den Ausbau des Elbe-Havel- Kanals, gegenüber der Hohenwarther Kanalsiedlung.
Vorschlag zum Grenzverlauf Der Grenzverlauf sollte sich weitestgehend am Hochwasserschutzdeich der Elbe oder an der bestehenden Grenze des LSG „Elbtalaue“ orientieren. Diese ist den Anglern seit Jahren bekannt und wurde bisher auch akzeptiert. Im Bereich der Hohenwarther Kanalsiedlung könnte die Grenze, unter Einbeziehung des NSG „ Taufwiesenberge“, der erwähnten Aus-gleichsfläche (Mischwaldaufforstung) und der vorhandenen Kleingewässer (keine allge-meinen Angelgewässer), bis an die Straße herangezogen werden.
3. Offensichtlich willkürlich, ohne den den Aktören vor Ort vorliegenden Erkenntnisse genutzt zu haben, wurden die Rastgebiete in den Kartenteil 2 eingetragen. Diese stimmen mit den tatsächlichen Rastplätzen der Zugvögel in keinster Weise überein. Die Zugvögel rasten in unserer Region zum überwiegenden Teil auf den abgeernteten Landwirtschaftsflächen nicht aber im eingedeichten, elbnahen Naturraum. Hier besteht ein grundlegender Änderungsbe-darf.
Vorschlag Die zwischen Hohenwarthe und Ihleburg dargestellten Rastgebiete sollten ersatzlos aus dem Entwurf entfernt werden. Im Bereich der Kiesseen bei Zerben (Schlafgewässer) könnte die Ausweisung eines solchen Gebietes sinnvoll sein.
4. Ähnlich der Ausführungen unter Ziffer 3 ist die Situation bei den dargestellten Ruhezonen. Zur Vermeidung von Wiederholungen erfolgen dazu keine Einlassungen.
Vorschlag Als Rohezonen sollten ausschließlich Flächen östlich der Fährchaussee Schartau- Rogätz festgelegt werden. Und auch hier nur in einem Bereich von max. 200 m vom Elbstrom entfernt. Beispielsweise zwischen Fährchaussee und Blumenthaler Kiesloch, auf der Insel nordlich vom Parchauer Baggerloch und im Bereich einer gedachten Linie zwischen den Parchauer und Zerbener Hacken (natürliche Elbaltwässer).
5. Im Kartensatz 2, wird auf freigegebene Wege hingewiesen die blau gekennzeichnet sein sollen. In den Karten sind jedoch derartig gekennzeichnete Wege gar nicht enthalten. Dies ist sicher ein versehen. Als Schutzzweck haben Sie auch den Erholungswert des Gebietes her-vorgehoben. In der heutigen Zeit ist es völlig realitätfremd davon auszugehen, dass ein so weitreichendes Gebiet von den Erholungssuchenden nur begangen wird. Zuwegungen (auch mit Kfz) und Parkmöglichkeiten sollten daher in den Verordnungskarten eindeutig und unmissverständlich dargestellt werden. Im übrigen, auch Angler sind Erholungssuchende !!!!. Es besteht, auch unter dem Gesichtspunkt der Besucherlenkung, ein diesbezüglicher Ergänzungsbedarf.
Vorschlag Den Anglern wurden nach dem FFOG-LSA und der Schutzgebietsverordnung für das LSG „Elbtalaue“ durch die Zuständigen Behörden, der UNB des Landkreises Jerichower Land und der Stadtverwaltung Burg, Befahrungsgenehmigungen für bestimmte Straßen und Wege erteilt. Dies hat bisher zu keine negativen Auswirkungen auf diesen Naturraum geführt. Im Gegenteil, bei der Nutzung dieser Wege hat sich die Natur in der Form entwickelt wie Sie sie jetzt im NSG schützen wollen. Schon dieser Umstand sollte Ihnen zu denken geben. Ich möchte Ihnen im Namen unserer Anglerschaft vorschlagen die bisher genehmigten Straßen und Wege in Ihre Verordnung als frei befahrbare aufzunehmen. Gern bin ich bereit Ihnen diese, bei Zusendung entsprechendem Kartenmaterials, dort einzutragen.
6. Im Verordnungsentwurf wurden im § 4 Regelungen getroffen die bereits in Gesetzesform geregelt sind. Es wird beispielhaft auf das FFOG LSA, das BNatSchG und das NatSchG LSA verwiesen. Diese doppelten Regelungen sollten aus dem Verordnungstext entfernt werden. Sie verwirren die im Gebiete lebenden Bürger genauso wie die Erholungssuchenden (uns Angler). Auch erhöhen sie in unverhältnismäßiger weise den Verwaltungsaufwand der erbracht werden muss um den individuellen Angelsport ausüben zu können oder der Gewässerpflegepflicht = Biotoppflege nachzukommen.
7. Wir Angler zahlen an das Land Sachsen-Anhalt, zur angelfischereilichen Nutzung der Elbe, von der Stadtgrenze Magdeburg bis zum Elbkilometer 350 (Ohremündung), eine Pacht im mittleren vierstelligen Bereich. Nutzbar sind schon jetzt, auf Grund der Regelungen über das LSG „Elbtalaue“ und dem FFOG – LSA nur ca. 1/3 dieser Strecke. Mit der NSG Ausweisung, in der ausgelegten Form, wird die nutzbare Wasserfläche noch weiter eingeschränkt. Ist das das Ziel unserer Landesregierung ? Ich denke dies ist nicht so und dieser Umstand wurde von Ihnen lediglich übersehen. Mit einer Beibehaltung der jetzigen Nutzung der Elbe als Angel-gewässer, inklusive der unter Ziffer 5 erwähnten Wege, könnte dieses Problem einver-nehmlich gelöst werden und der Naturschutzgedanke an Akzeptanz gewinnen.
8. Im Entwurf sind wieder, wie schon im FFOG-LSA unterschiedliche Behandlungen zwischen Jägern auf der einen und Anglern auf der anderen Seite enthalten. Warum ? Stört der still am Wasser sitzende Angler den Naturraum oder die Tierwelt etwa mehr als der Jäger auf der Pirsch? Ist es Ziel der Angler Zugvögel zu erbeuten? Das nur einige Fragen welche sich der Entwurfsverfasser stellen lassen muss. Diese Ungleichbehandlung ist für die Anglerschaft vollkommen unakzeptabel und nicht zeitgemäß.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und schließe nochmals mit den Hinweis, dass auf eine inhaltliche Einzelprüfung der § bewusst verzichtet wurde da grundsätzliche Änderungen am Verordnungsentwurf als dringlicher erachtet wurden.
Mit freundlichen Grüßen „Petri Heil“
G. Lauenroth