AW: Angler vom Haken - Zurücksetzen auch in Bayern nicht so schlimm
Hallo zusammen.
Ich bin auch sehr erfreut über die Entscheidung dieses Staatsanwaltes.
Mich würde allerdings auch brennend die komplette Stellungnahme des Staatsanwaltes zur Einstellung des Verfahrens interessieren. Es muß ja so gewesen sein, daß der Staatsanwalt aufgrund "hinreichenden" Tatverdachts erstmal ein Ermittlungsverfahen in Gang gebracht hat. Innerhalb dieses Ermittlungsverfahrens ist er dann ja zu dem Ergebnis gekommen, daß keine Straftat ermittelt werden konnte, "weil Fische gefangen,
gemessen und wieder eingesetzt wurden". Insofern kann es nur so sein, daß der Staatsanwalt folgendermaßen vorgegangen ist : Es wurde ein Fisch gefangen und dieser wurde nicht zum Nahrungserwerb getötet sondern zurückgesetzt. Der Straftatbestand ist also erfolgt. Und jetzt kommt das "juristische Aber" an der Sache. Der Angler hat geangelt in der Absicht, einen Fisch zu fangen und ihn zu verspeisen. Nun kommt es aber so, daß der Fisch untermaßig ist, was der Angler "nicht steuern" konnte ( Sozialadäquanz ) . Der Angler konnte seinen grundsätzlichen Straftatserfolg, nämlich das Zurücksetzen nicht steuern. Das meinen Juristen mit "sozialadäquatem Verhalten". Der Staatsanwalt muß also davon ausgegangen sein, bzw. ermittelt haben, daß die maßigen Fische entnommen wurden und zwar alle und die untermaßigen wieder zurückgesetzt wurden nach Bundesgesetz. Mehr ist da nicht passiert meine ich.
Mit sozialadäquatem Verhalten ist aber eindeutig kein "freundlicher, bzw. schonender Umgang mit den Fischen, ob nun maßig oder nicht, gemeint. Sozialadäquanz ist das schöne Ergebnis einer nach streng juristischen Prüfungsschritten ermittelte Abfolge von steuerbaren oder nicht steuerbaren Handlungen/Geschehnissen für den Beschuldigten. Insbesondere ist die Feststellung einer Sozialadäquanz durch eine Staatsanwaltschaft absolut frei von Sympathien oder Antipathien, Wohlwollen oder Abgunst.
Der Staatsanwalt hat also lediglich nüchtern festgestellt, daß der Straftatserfolg, der durch den Angler herbeigeführt wurde, durch denselben nicht steuerbar für ihn gewesen ist und somit keine Straftat vorliegt. Es handelt sich also nicht um einen beurteilungsmäßigen "Ausnahmefall" sondern um eine regelgerechte Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach aktueller Gesetzeslage.
von Onetz.de weiter ausgeführt :
weil der große Rest "auf sozialadäquate Weise" wieder ins Wasser zurückkehren konnte, ließ die Staatsanwaltschaft Weiden die Fischer wieder vom Haken.
Richtig hätte es heißen müssen : weil der große Rest "wegen" Sozialadäquanz wieder ins Wasser zurückgesetz werden mußte ( Mindestmaß) lag keine Straftat vor...
Also wenn ich der Staatsanwalt gewesen wäre, ich hätte ( auch ) gefragt : Haben Sie Fische gefangen zum Verzehr ?
Antwort : Ja !
Und die Untermassigen haben Sie zurückgesetzt ?
Antwort : Ja !
Ergebnis also : Man kann "unterstellen" ( so ja auch das Zitat des Staatsanwaltes ) daß sich die Angler konform nach den Regeln des Angelns verhalten haben
Und so hat eben doch ein Staatsanwalt die Möglichkeit seine Sichtweise umzusetzen und das Verfahren legitim einzustellen.
Was in diesem Fall ja noch erfreulicher wäre. Auf jeden Fall hat der Staatsanwalt zu 200 Prozent gewußt, worum es geht, wie die eindeutige rechtliche Situation ist und was man machen kann
....wenn man denn möchte.
Gruß Muckimors