AW: Anglerdemo- Aktuelles
„Bekanntmachung zur Fischerei auf Dorsch im Jahr 2018 unter der Ausnahmemöglichkeit innerhalb der Schonzeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1970“
lautete die Überschrift des BMEL am 08. Januar dieses Jahres. Was sich auf den ersten Blick wie eine einfache „Bekanntmachung“ anhört, sollte uns Angler aufschrecken. Gerade bei den ersten Entwürfen zur Änderung des LFischG in S-H sollten wir gewarnt sein, denn es droht uns Anglern zukünftig die elektronische Überwachung!
In der Bekanntmachung des BMEL geht es in erster Linie um die elektronische Überwachung der Küstenfischerei. Diese Überwachung stellt die Küstenfischerei vor Probleme bei der Umsetzung, obwohl es sich laut BMEL „nur“ um eine Nebenbestimmung handelt. In der westlichen Ostsee – also unseren Heimatgewässern hier oben – gilt für die Schleppnetz- bzw. Dorschfischerei eine Schonzeit vom 01.Februar bis 31.März eines Jahres. Hierfür gibt es Ausnahmen, nämlich für Schiffe unter 12 Meter Länge sowie für Gebiete mit einer Wassertiefe laut amtlichen Seekarten unter 20 Meter.
Über diesen Sinn oder Unsinn dieser Ausnahmen möchten wir auch nicht diskutieren, jedoch über die Art der geforderten Voraussetzungen. Denn für diese Schiffe ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Zu diesem Zweck wird in Deutschland die vom Thünen Institut zusammen mit der Firma Anchor Lab K/S entwickelte Softwareanwendung „Mofi“ (Mobile fisheries log) als das von der Kontrollbehörde zertifizierte System eingesetzt. Bei einem Einsatz der App „Mofi“ werden die Positionsdaten der Fischereifahrzeuge aufgezeichnet und übermittelt, um die Kontrolle der Einhaltung der Wassertiefengrenze von 20 m zu gewährleisten.
Weiter heißt es in der Bekanntmachung „Nach einem technischen Versagen oder Ausfall der App „Mofi“ darf ein Fischereifahrzeug einen Hafen erst verlassen, nachdem die App „Mofi“ wieder einsatzbereit ist.“ Auch wenn es hier noch „analoge“ Möglichkeiten der Überwachung gibt und man unter Umständen mit Freigabe der zuständigen Behörde auslaufen darf, zeigt es uns deutlich, dass die Möglichkeit der elektronischen Überwachung technisch bereits möglich ist und angewendet wird. Für die Fischerei bedeutet der Einsatz jedoch Probleme, die im BMEL am Schreibtisch sicherlich nicht in Erwägung gezogen wurden. Bei Kälte macht zum Beispiel der Akku eines Smartphones schneller schlapp, Smartphones sind in der Regel nicht für den Einsatz auf Kutter unter rauen Bedingungen konzipiert oder auch nicht für den Einsatz mit Handschuhen oder nassen Fingern. Und darf man einem Fischer – oder auch Angler – ein Smartphone auferlegen?
Wir befürchten, dass diese Art der Überwachung auch schnellstmöglich für uns Angler eingeführt werden soll, denn es wird ja bereits bei uns in SH mit der Änderung des LFischG durch die Hintertür versucht. Auch wenn wir die Datenschutzbeauftragte aktuell auf unserer Seite wähnen, kann dieses natürlich zum Beispiel als EU Verordnung auch uns Angler treffen. Ob dann unsere Datenschützer immer noch ausreichend Rückgrat haben und sich gegen eine Überwachung stellen, darf zumindest angezweifelt werden. Wie wir immer wieder feststellen können, kuscht die deutsche Politik vor der EU- warum sollten es bei einer Überwachung der Angler anders sein? Notfalls wird man sich zum Beispiel Begründungen einfallen lassen, um die gesamte Sportbootschifffahrt zu überwachen. Irgendeine Begründung wird sicherlich folgen. Die Gefahr ist dann natürlich, dass die Naturschutzbehörden besonders häufige frequentierte Fangplätze gezielt für Angler oder Wassersportler sperre können und das sogar nicht mehr mit dem Argument „unspezifischer Bootsverkehr“, sondern mit genauen Zahlen zu den Schiffsbewegungen.
Ja, die App „Mofi“ sollten wir uns vermutlich merken!