AW: Anglerdemo- Aktuelles
Bastido: Absolut richtig.
Im Übrigen ist es schlicht und ergreifend falsch, zu behaupten, in § 39 LFischG S-H sei ein Entnahmegebot, volkstümlich Abknüppelungsgebot genannt, für entnahmefähige Fische geregelt. Verboten ist dort das sog. absolute C&R, d.h. das Fischen ohne jede Verwertungsabsicht von Anfang an. Die Frage ist also lediglich, wann von einem solchen Fall ausgegangen werden kann. Das Zurücksetzen selbst ist jedenfalls hierfür kein zwingendes Indiz. Und kommt mir nicht mit Dr. Lemke (oder Dr. Oetker). Wenn man dessen Einschätzung hierzu genau liest, sagt der auch nix anderes, sondern listet nur Fallgruppen auf, bei denen seiner Meinung nach ein Fall dieses absoluten C&R gegeben ist (z.B. weiteres zielgerichtetes Fischen auf Dorsch, obwohl man das Tagesfanglimit erreicht hat). Ein per Gesetz geregeltes Entnahmegebot für entnahmefähige Fische war in D bisher lediglich im Entwurf der VO LFG Hessen vorgesehen, ist aber - weil unsinnig - im später verabschiedeten Gesetz wieder gestrichen worden!
Der hier aus sicherlich guter Motivation initiierte runde Tisch kann aus meiner Sicht durchaus auch exakt das Gegenteil bewirken. Nicht nur deshalb, weil an diesem Tisch ganz überwiegend Erfahrungsjuristen ( wie der blonde FDP Mann, der sich zwar für die Angler einsetzen will, aber von §§ keine Ahnung hat) sitzen, sondern auch deshalb, weil jedes weitere Aufspalten eines unklaren Regelungsmechanismus erstens zu noch mehr Freiheitsverlust führt, zweitens unvermeidbar neue Probleme gebiert, die aus den neuen Wortkreationen folgen.
Zuletzt: Der Fisch stinkt vom Kopf. Es bringt im Zweifel so ziemlich gar nichts, die Genießbarkeit halbwegs sicherzustellen, indem man an X Stellen am Fleisch rumfrickelt.
Catch & Decide ist vernünftig, dh. Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf den einzelnen, verantwortungsbewusst handelnden Angler. Statt Maximum staatliche Kontrolle bis in jedes Detail. So lange man sich hierzu nicht eindeutig bekennt, wird das nix...
Genau dafür wollen wir die Klärung. Ob man jetzt Dr. Lemcke "aufklärt" und dann alles lässt wie bisher - seine Behörde ist nun mal verantwortlich für die Verfolgung von Verstössen - oder das klarer formuliert, ist das entscheidende! Nach aktuellem Stand sind die Fischereiaufseher angehalten, jeden Vorgang zur Anzeige zu bringen, wo ein verwertbarer Fisch zurückgesetzt wird. Das darf nicht sein! Also muss hier die Rechtssicherheit her, wie man das auch immer sicherstellt. Soll also der §39 so ausgelegt sein, wie manche es interpretieren - also der Angler entscheidet über das Zurücksetzen - dann muss auch die öffentliche Darstellung auf denn Seiten des MELUND zum "gezielten Weiterangeln auf Dorsch" angepasst werden.
Nach der jetzigen Regelung ist das unklar und deshalb besteht das Interesse an Rechtsicherheit. Das ist der Hintergrund.
Es kann doch nicht sein, dass Fischereiaufseher Angler anzeigen können, die auf dem Kutter nach dem Erreichen des Baglimit mit Wattwurm weiterangeln, gegen den §39 verstoßen und eine Anzeige erhalten. Das ist nämlich nach Auslegeung des MELUND der Fall. Wir müssen also die Auslegung des §39 angehen. Ob und wie der dann dem Angler Rechtssicherheit gewähren kann, können wir nicht vorhersehen.
Ist es also so, wie manche Juristen aktuell den §39 (3) auslegen, kann man den ja getrost streichen. Der wird aber ja nicht ohne Grund so im LFischG stehen. Der steht da genau so foruliert drin, weil sich so jede Seite die Auslegung aussuchen kann. Die Befürworter für C&R sehen Rechtssicherheit, die Gegner von C&R sagen genauso, dass es verboten ist.
Wenn ein Angler in SH eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen §39 durch die Behörde erhält und die obere Fischereibehörde die Anzeige begründet- glaubt Ihr wirklich an realistische Chancen vor Gericht einen Freispruch zu erhalten? Wenn wird es vermutlich eine Einstellung gegen Auflagen geben und das kann nicht das Ziel sein.
Nehmen wir den Fall von Claudia Darga. Hier wird jetzt ein Gericht entscheiden müssen, ob ein Koi- Karpfen verwertbar ist oder nicht und somit ob sie gegen geltendes Recht verstoßen hat. Das kann doch nicht im Sinne von uns Anglern sein.
Das Beispiel zeigt also, dass es keine Rechtssicherheit gibt, da man Angler erst einmal anzeigen kann. Zwar müssen wir das Urteil abwarten, aber auch das bezieht sich dannl auf den Einzelfall.
Aktuell legt also Jurist A den §39 so aus und Jurist B andersrum. Rechtssicherheit?
Wie die Auslegeung von nicht klar definierten Gesetzen und Verordnungen gegen uns Angler laufen kann, sehen wir ja im Fall des Gemeinschaftsfischen in Waremünde. Jahrelang interessiert das keine Sau, dann kommt PETA und Angelr werden wir Terroristen behandelt. Das ist bestimmt ein tolles Gefühl für die Betroffenen....
Natürlich sehen wir das auch so, dass ein LFischG bereits den Angler legitimiert zu angeln und der vernünftige Grund damit gegeben ist. Das wir das so sehen, heisst aber nicht, dass es rechtlich so richtig ist und uns vor Anzeigen schützt, siehe wieder Fall Claudia Darga.