Anzahl Handruten laut Angelkarten

DenizJP

Well-Known Member
Hi in die Runde

auf verschiedenen Gewässerkarten ist die Anzahl an Handruten ja festgelegt. Teilweise auch nur 1x Friedfisch- und 1x Spinnrute etc.


Wie ist denn die grundsätzliche Regelung bzgl. dem Transport hierzu? Heißt ich darf am Wasser "aktiv" nur die Anzahl und Arten an Ruten haben die zugelassen sind.

Könnte aber theoretisch 50m entfernt im Auto noch 20 weitere Ruten von UL bis Stahlrohr haben und diese beliebig wechseln solange ich sie net alle zeitgleich am Wasser habe?


Passt das? Oder lacht der Aufseher und zieht mir dann die 20 Ruten über den Kopf? :XD
 

trawar

Well-Known Member
So wie ich das kenne geht es explizier um Fang fertige Ruten. Soll heissen du kannst einen Container voll Ruten neben dir stehen haben aber die dürfen nicht fang fertig sein also kein Köder dran.
Das ist auch das gleiche auf dem Weg zum Wasser, das gilt übrigens auch in Holland.
 

Snâsh

Well-Known Member
So wie ich das kenne geht es explizier um Fang fertige Ruten. Soll heissen du kannst einen Container voll Ruten neben dir stehen haben aber die dürfen nicht fang fertig sein also kein Köder dran.
Das ist auch das gleiche auf dem Weg zum Wasser, das gilt übrigens auch in Holland.
Stimme ich dir vollkommen zu, hatte jedoch noch nie Probleme mit 2 montieren Spinnruten die ich gerne zeitgleich rumschleppe, für den Fall das ein Rapfen die Bahn kreuzt.
Aber da soll mir mal einer zeigen wie ich die synchron benutze!
 

DenizJP

Well-Known Member
Kreuzüber natürlich!


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Nordlichtangler

Well-Known Member
Heißt ich darf am Wasser "aktiv" nur die Anzahl und Arten an Ruten haben die zugelassen sind.
Das ist die Regel im Kern.
Aktiv - s.u.

So wie ich das kenne geht es explizier um Fang fertige Ruten. Soll heissen du kannst einen Container voll Ruten neben dir stehen haben aber die dürfen nicht fang fertig sein also kein Köder dran.
Das ist auch das gleiche auf dem Weg zum Wasser, das gilt übrigens auch in Holland.
Das ist oft nicht ganz richtig, in den deutschen Fischereigesetzen und damit gerichtlich geht man vom fangfertig aus, und das wird primär festgemacht an den Haken.
Der oder die Haken machen eine Angel überhaupt zum Fischfanggerät, ohne Haken ist es keines.
Du darfst damit ohne jeden Haken rumpanschen wie mit einem Wasserball.
Was aber bei Gewässerbesitzern und Fischereiberechtigten zu einiger Verwirrung führt, auch zu echten "Einsatzkommandos".
Trotzdem ist es legal.

Am Wasser mit Angelberechtigung ist es ja nur die Fischereiaufsicht, die mit einigem Verstand, Argwohn und zwangsläufiger Erfahrung ausgestattet ist.
Wenn ich da eine oder mehrere Ersatzruten auch mit eingehängtem Haken oder Kunstköder deutlich entfernt am Baum stehen habe, dann scheint das immer ok zu sein, auch wenn da noch ein Kunstköder eingehängt ist. Streng regelkomform könnte oder müsste ich mit abnehmen des Hakens das Ding entschärfen.

Bei Ansitzruten wird eher als bei Spinruten ein Beschiss vermutet, also mit Beköderung direkt am Wasser neben der aktiven Rute liegend, das könnte und wird öfter Misfallen erregen, und wenn der Aufseher gerade der Meinung ist (z.B steckt ein Rutenhalter zuviel im Boden), dass das Beschiss war, hat man einigen Ärger.
Da würde ich entködern des Hakens empfehlen und deutlich transportfähig machen und entfernt an einen Baum etc.
Oder alternativ den Haken mit Köder drauf (wie gut aufgezogenen Wurm) abnehmen und in eine Box zur Zwischenaufbewahrung tun.
Oder wie ich es oft mache, ich nehme den Haken an die nächste Rute mit (auch bei Kunstköder), die besser zu passen scheint.
Danach kann man mit der entschärften Rute tun wie man will.
Was sich gerade mit dem Aushängen bei Grundruten, Spinruten und deren Einhängern sehr leicht machen lässt.

Von daher, allzeit feines Angeln ohne Ärger! thumbsup
 
Zuletzt bearbeitet:

Andal

Teilzeitketzer
In stillem Gedenken
Grundsätzlich ist es scheissegal und wenn du einen ganzen Angelladen mitschlörst.

Entscheidend ist das jeweilige Landesfischereigesetz und die Begrifflichkeit "fangfähig einsatzbereit". Das kann Grenzen setzen!
Da kann es dir bei knapper Gesetzesauslegung durchaus mindestens den Tag versauen, wenn du zwar nur die 2 erlaubten Angeln im Wasser hast, aber noch weitere, fangbereite - also mit Haken und allem Drum & Dran, hinter dir herumstehen. Das aber auch nur, wenn die Kontrolle es streng nimmt, z.B. die WaPo. Wie viele noch in deinem Auto liegen, ist dagegen völlig wurscht.

Ich habe es selber schon erlebt, als ich 4 einsatzbereite Ruten am Platz hatte, dass es die Polizisten nicht juckte, dass jeweils 2 für die Tag- und die Nachschicht vorgesehen waren. Dem Kollegen 150 m weiter machten sie die Hölle heiss, weil er eine Grundrute draußen hatte und nebenbei mit einer anderen Rute blinkerte. Darin sahen sie einen klaren Verstoß, der nach penibler Auslegung bei mir auch vorgelegen hätte.

Wenn du absolut sicher gehen willst, dann führe nur so viele Ruten, wie dir laut Papierform zugestanden sind und wenn du Spinnfischen machen willst, nimm nur eine einzige. Dann kann dir keiner was am Zeug flicken und dir den Tag, oder mehr, verderben!

Und schau auf jeden Fall in das zuständige Gesetz. In Bayern machst du dich, nach der Gesetzeslage, schon mindestens der versuchten Fischwilderei schuldig, wenn du dich nur mit einer fangbereiten Angel an einem Wasser aufhältst, für das du keine Erlaubnis hast. Aber bis zu echten Konsequenzen braucht es immer einen, der einen Verstoss feststellt und einen Richter, der abschließend mit dem Hammer knallt.
 

crisis

ewiger Lehrling
Meine Herren, ist das corona-bedingte Langeweile!? Lest doch einfach Eure Gewässerordnung. Der Fischereirechtsinhaber entscheidet, was er erlaubt und was nicht. Und das auch noch bundesweit einheitlich! Wer dagegen verstößt begeht Fischwilderei oder -diebstahl, ja nach Gewässerart. Wer lesen kann und will ist deutlich im Vorteil.
 

Mikesch

Allrounder
... Der Fischereirechtsinhaber entscheidet, was er erlaubt und was nicht. Und das auch noch bundesweit einheitlich! ...
Falsch: Erst kommt das Fischereigesetz und Ausführungsverordnung des Landes in den du deine Angel auswerfen willst, der Fischereirechtsinhaber kommt erst später auf dem Erlaubnisschein zum Zug..
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Wer lesen kann und will ist deutlich im Vorteil.

Gegenüber einem Analphabeten oder jemandem, der der Landessprache nicht mächtig ist, wahrscheinlich schon.

Wenn aber auf den Erlaubnisscheinen nur die Anzahl der Ruten geregelt ist, mit den geangelt werden darf, nützen die Lesekenntnisse zur Lösung des Problems wieviel nun mitgeführt werden dürfen nur bedingt.

Da hilft dann evtl. ein Blick in FiG und Verordnung des jeweiligen Bundeslandes weiter.

Oder man fragt im AB und hofft darauf, eine qualifizierte Antwort zu bekommen.

In Bayern machst du dich, nach der Gesetzeslage, schon mindestens der versuchten Fischwilderei schuldig, wenn du dich nur mit einer fangbereiten Angel an einem Wasser aufhältst, für das du keine Erlaubnis hast.

Wäre zumindest ein Bußgeldtatbestand nach dem BayFig, wenn die Angel gebrauchsfertig ist.

Ob es den Tatbestand einer "versuchten" Fischwilderei gibt, müssen Juristen beurteilen.

Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte jedenfalls bei nicht im Einsatz befindlichen Angeln die Anbissstellen entfernen.

Damit sollte man möglichem Ärger aus dem Weg gehen können.
 

crisis

ewiger Lehrling
Falsch: Erst kommt das Fischereigesetz und Ausführungsverordnung des Landes in den du deine Angel auswerfen willst, der Fischereirechtsinhaber kommt erst später auf dem Erlaubnisschein zum Zug..

Bitte entschuldigt, Asche auf meine Haupt. Ich bin in meinem Beitrag davon ausgegangen, dass man sich an die entsprechende Gesetzgebung hält. Danach hat dann der Fischereirechtsinhaber die Möglichkeit in gewissem Umfang Einschränkungen zu erlassen, die rechtsverbindlich sind. Soll heißen, dass man sich bei Nichtbeachtung des Fischdiebstahls oder der Fischwilderei schuldig macht. Im praktischen Alltag stelle ich fest, dass viele Leute diese Regelungen eher als Handlungsempfehlungen sehen, denn als verbindlich.
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Soll heißen, dass man sich bei Nichtbeachtung des Fischdiebstahls oder der Fischwilderei schuldig macht.

Meiner Meinung nach müsste man bei Fischwilderei auch fischen, bei Fischdiebstahl müsste man Fische fangen und sich aneignen.

Dass diese Tatbestandsmerkmale schon erfüllt sein sollen, wenn man neben den laut Karte zum Angeln erlaubten Ruten noch weitere mitführt, die aber nicht benutzt, halte ich für unwahrscheinlich.

Es könnte aber ne Ordnungswidrigkeit sein und mit Bußgeld belegt werden, wenn das in FiG oder Verordnung so geregelt ist.

Aber da ich kein Jurist bin, ist das nur meine laienhafte Meinung, keine Rechtsauskunft.
 

DenizJP

Well-Known Member
Im Lehrgangbuch letztes Jahr stand es so drin, dass es Diebstahl ist wenn man aus einem Privatgewässer fischt, und Wilderei wenn man aus "offenem" Gewässer fischt.
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

hier wäre aber das StGB einschlägig, nicht das Lehrgangsbuch.

§ 293 setzt voraus, dass gefischt wird oder eine dem Fischereirecht unterliegende Sache angeeignet, beschädigt oder zerstört wird.

Dass das bei einer Angel, die nicht ausgelegt ist, sondern am Baum lehnt o.ä. bereits der Fall sein soll, erscheint mir eher unwahrscheinlich.

§242 setzt voraus, dass sich jemand mit Absicht, eine fremde bewegliche Sach aneignet.

Erscheint mir bei der am Baum lehnenden Angel auch eher unwahrscheinlich, selbst wenn das an einem geschlossenen Gewässer mit nicht herrenlosen Fischen sein sollte.

Allerdings wäre bei Diebstahl auch der Versuch strafbar. Solange der Angler aber per Erlaubnisschein ein Recht hat, sich Fische aus dem Gewässer anzueigenen, sehe ich als Laie da auch kein Delikt.

Ist aber wie gesagt nur meine laienhafte Meinung, keine Rechtsauskunft.
 

Andal

Teilzeitketzer
In stillem Gedenken
Es reicht vollkommen aus, wenn ein (über-)eifriger Kontrollosi auftaucht. Wenigstens der Tag ist verdorben...!
 

DenizJP

Well-Known Member
Bei mir kam die Verunsicherung auf, da ich nicht sicher war wegen meiner Angelkarte der Höchster Zunft.

Da steht drin eine Friedfisch- und eine Raubfischrute...
und ich eben meist 2 Spinnrute dabei (im Auto!) habe und meist ca. 15-30m weg vom Ufer parken kann dort wo ich angel.


Und wie @Andal schon schreibt - es muss nicht mal was verbotenes sein, aber wenn dann ein Aufseher nen schlechten Tag hat will ich vermeiden, dass er mir ans Bein pinkeln kann.
 

oberfranke

Active Member
Im Lehrgangbuch letztes Jahr stand es so drin, dass es Diebstahl ist wenn man aus einem Privatgewässer fischt, und Wilderei wenn man aus "offenem" Gewässer fischt.
Diebstahl ist es wenn du z.B. aus einem Zuchtweiher nen Karpfen angelst. Wilderei ist es wenn du in einem Angelgewässer angelst.
Angelgewässer sind alle Gewässer auf denen ein Fischereirecht liegt.

Es ist völlig egal ob du weitere Angeln im Auto hast, die zählen nicht. Wenn du im Auto hundert Angeln hast und dein Auto neben einem fremden Gewässer parkt geht es auch niemanden was an.

Dich kann auch niemand wegen Vergewaltigung anzeigen nur weil du das "dazu nötige Werkzeug" dabei hast.

Dich kann auch niemand anzeigen nur weil du nen lebenden Köderfisch, dabei hast. Nur wenn er am Haken hängt zählt es als angeln mit lebenden Köderfisch.
Außer es ist auf der Angelkarte anders geregelt, dann muss es aber so drauf stehen.
 
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u-see fischer

Traurig ich bin
Da steht drin eine Friedfisch- und eine Raubfischrute...
und ich eben meist 2 Spinnrute dabei (im Auto!) habe und meist ca. 15-30m weg vom Ufer parken kann dort wo ich angel.

es muss nicht mal was verbotenes sein, aber wenn dann ein Aufseher nen schlechten Tag hat will ich vermeiden, dass er mir ans Bein pinkeln kann.

Wenn du da bedenken hast, schmeiße eine alte Decke über die Spinnrute im Auto und alles ist gut. Dein Auto darf ein Fischereiaufseher sowieso nicht durchsuchen.
 
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