AW: Auch DAV stimmt der Zersplitterung der organisierten Angler zu
@ Tomasz:
Irgendwas siehst Du falsch.
Es geht um den § 4,2, der eine ganz andere Qualität hat als das von Dir verlinkte ehemalige DAV-Konstrukt.
Im VDSF/DAFV wird gelten:
2. Die Landesverbände unterstützen den Verband bei der Durchsetzung seiner satzungsmäßig bestimmten Aufgaben und Ziele.
Die Landesverbände verpflichten sich, stets darauf hinzuwirken, dass das vom Verband gesetzte Recht (Anmerkung: gemeint damit vom BV gesetzt) von ihren Mitgliedern beachtet wird.
Da der DAV früher weniger anglerfeindlich war als der VDSF, war das wohl auch kein größeres Problem für Angler mit dem von Tomasz zitierten § - der jetzt aktuelle beinhaltet für alle im DAFV organisierten Angler aber jede MEnge Zündstoff.
Da auch der DAV in den VDSF/DAFV übertritt zu dessen bis jetzt geltenden Regeln, da ja auch der VDSF/DAFV Rechtsnachfolger des VDSF ist, während der DAV ohne Rechtsnachfolge erlischt.
Angesichts der Mehrheiten im DAFV (3 zu 2 für VDSF im Präsidium, 8 zu 5 im Gesamtpräsidium und 4 zu 1 in der HV) muss sich angesichts des von mir genannten § 4,2 ja aber kein Ex-DAVler dann Gedanken machen .
Es war ja auch deswegen versprochen worden, alles für den DAV angelpolitisch Wichtige VORHER festzuschreiben....
uuuuuups............
Nochmal:
Es geht nicht um Einflussnahme des BV auf irgendein Landesfischereirecht - das brauchen die nicht, können die nicht, dürfen die nicht!!.
Das Fischereigesetz legt z. B. fest, welche Fische geschont sind (Schonmaß/Schonzeit) - auch da kann man heute schon jeden gefangenen Fisch mitnehmen, der nicht geschont ist.
Der BV kann nun aber mit der Satzung seinen LV (die das dann in die Vereine umsetzen müssten) vorschreiben (Angeln nur zur Ernährung), dass jeder im Geltungsbereich des DAFV gefangene und NICHT im jeweiligen Land geschonte Fisch zu entnehmen ist und man nicht angeln darf, wenn man das nicht will/kann und aufzuhören hat, wenn die Fanggbegrenzung erreicht ist.
Hat nix, ABSOLUT NIX! mit Fischereigesetz zu tun, sondern ist das eine rein vereinsrechtliche Sache!!
Zu der sich alle Vereine der (kon)fusionierten Verbände mit Anerkennung dieser Satzung durch ihre LV
VERPFLICHTET haben.
Genauso könnten sie Wertungsangeln für die DAFVler verbieten, Nachtangeln, Setzkescher, Boilies, füttern, schleppangeln etc..
Weil ja in keinem Landesgesetz verpflichtend die Ausübung dieser Dinge vorgeschrieben ist, kann es der BV problemlos als vereinsrechtliches Verbot für seine Mitglieder vorschreiben, die sich sazungsgemäß verpflichtet haben, das dann bei ihren Mitgliedern (den Vereinen) durchzusetzen.
Und mit der Machtfülle, mit der da das Präsidium ausgestattet wurde satzungsgemäß, brauchen die für sowas nicht mal nen HV-Beschlußwie im § 6 (wobei da die Mehrheit ja noch größer wäre für die VDSFler)...