AVFiG Bayern, §11 => QV

Ralle 24

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AW: AVFiG Bayern, §11 => QV

Hallo Petrusjünger

Wenn's um Bayern oder Verbände geht habe hier einige eine nicht zu unterschätzenden Beißreflex |rolleyes. Ich fürchte aber Ihr redet auch ein wenig an einander vorbei. Du berufst die auf das Gesetz und das Interview fußt hauptsächlich auf der Ausführungsverordnung.

Gruß Ulf


Nix Beißreflex. Wir diskutieren hier doch wohl über die Ausführungsverordnung. Schließlich ist sie der Feinschliff des Fischereigesetzes. Dass diese detaillierter ist und manches weiter runtergebrochen wird, liegt auf der Hand.
Und was in der Ausführungsverordnung geschrieben steht muss nicht im Fischereigesetz wiederholt werden.

Oder hab ich jetzt immer noch nicht verstanden, wo das Problem liegt?
 

Knispel

In der Alters - Ruhephase
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Bei denen da unten muss es ja nur so brodeln im Gewässer.
Wenn man es sich leisten kann jeden Fisch abzuknüppeln....

Schlimm.

Sharpo,
begreife es doch, du darfst dort nur fischen, wenn du auch Fisch essen willst. Hast du kein Appetit drauf, hast du deine Briefmarkensammlung zu sortieren, deine Frau / Freundin zu schwängern, aber nicht die Angel ins Wasser zuhalten.
 

Petrusjünger

Anfänger
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Hi Ulf,

Danke dass Du aufzuklären versuchst.
Aber das mit dem Gesetz war schon umfassend gemeint.
Ich meine damit alle fischereilichen Bestimmungen Bayern (inkl Ausf.verordnung und Verwaltunsgsbestimmungen etc.).

Ich fand da keinerlei Hinweis auf die Verwertungspflicht und sagte, dass diese immer erwähnte Verwertungspflicht da nicht herkommen kann, sondern lediglich aus dem (bundesweiten) Tierschutzgesetz mit zughehöriger Rechtssprechung (s. auch mein erster Beitrag hier).
Es ist also keine bayerische Sonderbestimmung, wie dieser genannte § 11 (8) AVFiG, der ja über die Tierschutzbestimmungen hinaus geht, vermute ich.

Ich bat wirklich ernsthaft darum, mir eine bayerische Bestimmung zur Verwertungspflicht- gebot oder -soll, zu nennen, da ich nicht allwissend bin. Irgendwelche Interviewbeiträge nützen da jetzt nichts, zumal die bisher hier geposteten nicht dieses Thema hatten, sondern sich um die Hege und Entnahmepflicht drehten.

Wie gesagt, ich habe die Verantwortlichen (nicht Herrn Braun, der ja jetzt a. D. ist ) um eine Stellungnahme gebeten, da Thomas bedingt durch die Aussagen von Herrn Braun im Interview eine Problematik aufwarf, die m. E. nicht ausreichend geklärt ist.
Und wenn sie doch schon geklärt ist, dann werde ich es hoffentlich durch die Antwort erfahren. Ich hoffe, ich bekomme eine.
So jetzt mache ich aber hier wirklich mal Schluß.
 

Ralle 24

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Tut mir Leid, ich verstehe immer noch nicht, wo Du Klärungsbedarf siehst. Vermisst Du das Wort "Verwertung" in den Fischereigesetzestexten ?

Falls ja, ergibt sich das logischerweise aus dem Tierschutzgesetz. Das Wort "lediglich" ist nicht passend, weil das Tierschutzgesetz über dem Fischereigesetz steht.

Die Entnahmepflicht in Bayern ist eben doch etwas spezielles, denn in keinem anderen Bundesland wird dem Angler bis jetzt eine Entnahmepflicht auferlegt. In den anderen Bundesländern steht immer noch! der Verwertungswille in Kombination mit dem irrtümlichen Fang - völlig konform mit dem Tierschutzgesetz - an erster Stelle.

Nach dem Tierschutzgesetz müssen Bundesweit alle entnommenen Fische einer sinnvollen Verwertung zugehführt werden, in allen Bundesländern, wenn man denn entnimmt.
Ausgenommen von der Verwertung sind nur Hegefänge.

Wenn Dir das jetzt immer noch nicht reicht, kann ich auch nicht mehr helfen.#c
 

Petrusjünger

Anfänger
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Das Wort "lediglich" ist nicht passend, weil das Tierschutzgesetz über dem Fischereigesetz steht.

Das ist Deine Auffassung. Ich habe mal dies gelernt:
lex specialis derogat legi generali
Wenn Dir das jetzt immer noch nicht reicht, kann ich auch nicht mehr helfen.#c

Genau, sehr guter Vorschlag. Bitte "hilf" mir nicht mehr.

Viele Grüße
Und Petri:m
 

Ralle 24

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Das ist Deine Auffassung. Ich habe mal dies gelernt:
lex specialis derogat legi generali


Genau, sehr guter Vorschlag. Bitte "hilf" mir nicht mehr.

Viele Grüße
Und Petri:m


Ach, Liebchen......
 

ulf

Active Member
AW: AVFiG Bayern, §11 => QV

Hallo

Das heist, daß ein spezielles Gesetzt über einem allgemeine Gesetz steht. Hier http://de.wikipedia.org/wiki/Lex_specialis ist das schön beschrieben.
Dem gegenüber steht aber, daß meines Wissens Bundesrecht über Landesrecht steht, was dann wieder dem Tierschutz-Gesetz den Vorrang geben würde.
Aber über so was müssen sich andere den Kopf zerbrechen.

Gruß Ulf
 

Ralle 24

User
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Hallo

Das heist, daß ein spezielles Gesetzt über einem allgemeine Gesetz steht. Hier http://de.wikipedia.org/wiki/Lex_specialis ist das schön beschrieben.
Dem gegenüber steht aber, daß meines Wissens Bundesrecht über Landesrecht steht, was dann wieder dem Tierschutz-Gesetz den Vorrang geben würde.

Genau so ist es. Lex specialis greift nur auf der gleichen Ebene.
 

Petrusjünger

Anfänger
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Jetzt noch einmal zum Verständis der Rechtslogik:

Das Tierschutzrecht ist Bundesrecht und sagt hier lediglich, dass ein "vernünftiger Grund" vorhanden sein muss. Dieser "vernünftige Grund" kann durch vieles (hier nicht näher spezifiziertes) vorhanden sein und ist es in der Praxis ja auch. Es steht imTierschutzgesetz nirgendwo, dass eine Verwertung isb. zur Nahrung zwingend erforderlich sein muss.

Im Bayerischen Spezialgesetz, dem Fischereigesetz (Fischerei ist ja auch Ländersache) z.B. wird einer (von vielen möglichen) "vernünftigen Gründe" nach Auffassung von Braun (s. Interview) näher spezifiert durch die "Hege", die für den Angler in Form der Fangvorschriften in der Angelkarte vorliegen. Somit spezifiziert hier das Landesrecht das nicht näher spezifizierte Bundesrecht und geht in Bezug der Hege als vernünftiger Grund immer vor, was ja auch Braun sagt, (solange das Bundesrecht nicht wieder hierzu zwingende Einschränkungen macht, z. B. andere Gründe zwingend macht.)

Da auch das bayerische Landesrecht nicht noch einen zweiten vernünftigen Grund (z.B. die Verwertung) zwingend vorschreibt (dies hatte ich hier ja wissen wollen, ob dies jemand bekannt sei) stellt sich tatsächlich die Problematik, die Thomas ansprach und die ich abklären wollte:
Ein bayerischer Angler kann ja nun davon ausgehen, dass er mit der Entnahme eines fangfähigen Fisches automatisch den Ausdruck eines Hegeziels verfolgt und somit das Tierschutzrecht beachtet ist und er muss nun nicht mehr zwingend verwerten, möglicherweise (das wollte ich auch abklären) nicht einmal mehr eine Verwertungsabsicht haben.

Daraus könnte tatsächlich ein Angler im Sinne der Braunschen Ausführungen sagen: "Damit, dass der Fisch z. B. Waller/Zander/Hecht (derzeit) keine Fangbeschränkung hat, heißt das, dass der Hegebevollmächtigte diesen reduzieren möchte, ich darf nun alle Waller/Hechte/Zander entnehmen und wegschmeißen." Ich selbst bin da ja eigentlich anderer Meinung gewesen, aber man kann tatsächlich, die Braunschen Ausführungen so interpretieren.
 

Ralle 24

User
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Jetzt noch einmal zum Verständis der Rechtslogik:

Das Tierschutzrecht ist Bundesrecht und sagt hier lediglich, dass ein "vernünftiger Grund" vorhanden sein muss. Dieser "vernünftige Grund" kann durch vieles (hier nicht näher spezifiziertes) vorhanden sein und ist es in der Praxis ja auch. Es steht imTierschutzgesetz nirgendwo, dass eine Verwertung isb. zur Nahrung zwingend erforderlich sein muss.

Das ist richtig.

Es gibt zwei "vernünftige Gründe" die für den Angler in Betracht kommen. Der eine ist eben die persönliche - wie auch immer geartete - Verwertung, z.B. als Nahrung für sich oder auch die Katze.

Der andere ist die Entnahme aus hegerischen Gründen zur Eindämmung eines Bestandes einer Art ( Neozoen, Verbuttung, Hecht im Salmonidengewässer etc.). Hier ist kein zusätzlicher Grund (Verwertung) zur Entnahme erforderlich, sprich man darf solche Fische einfach entsorgen. Wobei selbstverständlich eine sinnvolle Verwertung auch für solche Fische angestrebt werden sollte.

Mag es noch weitere vernünftige Gründe geben, wollen diese mir nicht einfallen.



Bei allen Arten, die nach Maß oder Zeit temporär geschützt sind, oder für die eine Fangbegrenzung besteht, entfällt der hegerische Grund zur Entnahme. Ergo ist hier die Verwertung - wie auch immer - zwingend erforderlich.

Man muss sich immer vor Augen halten, was diese Entnahmepflicht bewirken soll, nämlich das unterbinden vom C&R. Und hier wird ja sehr gerne mit dem fehlenden Verwertungswillen, bzw. dem irrtümlichen Fang, argumentiert.

Und genau deshalb hat die Bayerische Fischereigesetzgebung den Verwertungswillen des Anglers ausgeschlossen und sagt, dass alle gefangenen und nicht geschonten Fische entnommen werden müssen. Gleichsam setzt dies zur Ausübung der Angelfischerei Verwertungswillen und -möglichkeit zwingend voraus. Denn auch wenn man nur auf nicht geschonte Fische angelt, für die keine Verwertung notwendig ist, kann ja irrtümlich ein Fisch einer temporär geschonten Art an den Haken gehen.
 

Ralle 24

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Immer noch keine Antwort ?
 

mike_w

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Glaubst du wirklich, dass ein Herr B. klar und rechtsverbindlich antwortet?
Entweder wird es typisches Politikgewäsch um den eigentlichen Kern gehen, ohne die Frage wirklich zu beantworten oder es kommt nichts.
Er wird sich doch nicht freiwillig angreifbar machen.
 

Ralle 24

User
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Nun, uns gegenüber hat sich Herr Braun klar und eindeutig geäußert. Aber Herr Braun ist ja nicht mehr im Dienst. Wie es sein Nachfolger hält, würde mich schon interessieren.
 
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