AW: Bag-Limit für Salz- UND Süßwasserfische?
Die Begründung der Behörder ist ein Einzeiler:
Verweis auf
§11 (3)
Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG)
Begründung: Ausnahmen sind generell nicht vorgesehen
Hier wird dem Bewirtschafter massiv in den Bewirtschaftplan eingegriffen.
Erkläre mir den Sinn der 2 Handangeln? Warum nicht 3? Woanders klappt das auch ...
Egal nun:
Die Gefahr ist gegeben in jedem Bundesland, wenn eines Vorreiter ist; gesetzlich ist das möglich ...
Die Begründung der Behörder ist ein Einzeiler:
Verweis auf
§11 (3)
Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG)
Begründung: Ausnahmen sind generell nicht vorgesehen
Hier wird dem Bewirtschafter massiv in den Bewirtschaftplan eingegriffen.
Erkläre mir den Sinn der 2 Handangeln? Warum nicht 3? Woanders klappt das auch ...
Egal nun:
Die Gefahr ist gegeben in jedem Bundesland, wenn eines Vorreiter ist; gesetzlich ist das möglich ...