Thomas9904
Well-Known Member
Brief des DAV-Landesverbandes S-H an den Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umwelt- und Agrarausschuss
Vom Präsidenten des Landesanglerverbandes Schleswig-Holstein, Siegfried Stockfleth, erhielten wir einen Brief an die LAV-Vereine zur Veröffentlichung, der sich mit den Änderungen befasst, die im jetzt vorgelegten Gesetzentwurf zum neuen Landesfischereigesetz in Schleswig Holstein stehen.
Wir veröffentlichen das gerne.
Moin Moin,
liebe Sportfreunde
am 05.10.2011 hat der Landtag eine Änderung des Landesfischereigesetze beschlossen. Nach der Verkündigung tritt das neue Gesetz in Kraft. Auf den Seiten des Landtages unter 17/1871 könnt Ihr die Änderungen schon einsehen.
Vorweg hier schon mal einige wichtige Änderungen.
Im Erlaubnisschein muss jetzt nicht mehr die gesamte Anschrift des Inhabers eingefügt werden aber das Geburtsdatum.
Neu ist das alle Fischereischeininhaber anderer Bundesländer die in Schleswig-Holstein angeln wollen , zusätzlich die Fischereiabgabenmarke für Schleswig-Holstein kaufen müssen,da sonst der Fischereischein in SH keine Gültigkeit hat.
Für den Urlauberfischereischein ist die Änderung ,das er für 28 hinter einander liegende Tage Gültigkeit hat.
Langleinen bleiben nur der Erwerbsfischerei vorbehalten.
Verboten ist weiterhin das Wettfischen und außerdem das Fischen mit der Handangel das von Vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist ( Catch & Release ) .
Die Verwendung von Setzkeschern ist nun wieder erlaubt. Über die Art und den Einsatz von Setzkeschern wird in der Durchführungsverordnung etwas stehen.
Ein Urteil über die Änderungen möchte ich noch nicht abgeben ich warte erstmal ab wenn es in Kraft getreten ist und was in den Durchführungsverordnungen zu lesen ist.
Mit freundlichem Gruß
S.Stockfleth
Das war der ursprüngliche Vorschlag an den Umwelt- und Agrarausschuss:
Landesanglerverband Schleswig-Holstein
Anglerunion Nord e. V. im DAV
Präsident: Siegfried Stockfleth ·
E-Mail: praesident@lav-union-nord.de
Uetersen, den 31. Januar 2011
Ihr Schreiben vom 21. Dezember 2010 mit Zeichen L212: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.- H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 414); Gesetzesentwurf der Fraktionen von CDU und FDP; Drucksache 17/1069
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Klinckhamer, sehr geehrte Frau Geschäftsführerin Tschanter, sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Übersendung des oben genannten Gesetzesentwurfs! Dieser beinhaltet aus unserer Sicht zahlreiche fortschrittliche Novellierungen.
Nichtdestotrotz erscheint es uns notwendig, im Folgenden zu einigen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen und bitten Sie, diese in den weiteren Beratungen zu berücksichtigen.
Als ergänzende Information zu den im Weiteren ausgeführten Aspekten fügen wir diesem Schreiben zwei sehr zu empfehlende Broschüren des Deutschen Anglerverbandes e.V. bei, in dem wir als Mitgliedsverband organisiert sind.
Schleswig-Holsteinischer Landtag
Umwelt- und Agrarausschuss
Klaus Klinckhamer
Vorsitzender
Postfach 7121
24171 Kiel
Zum einen ist dies ein umfangreiches Informationsblatt mit Hintergrundwissen zum Thema „Angeln ist für Kinder Natur- und Heimatkunde“, zum anderen finden Sie in der Anlage Klarstellungen der Juristen Jendrusch und Niehaus zu den „Aktuellen Entwicklungen und Tendenzen des Fischereirechts“.
Jendrusch und Niehaus erbringen mit ihren Ausführungen einen ausgesprochen wertvollen Beitrag zur Versachlichung aktueller Diskussionen um die Freizeitfischerei, fassen die gegenwärtige Rechtslage zusammen und fokussieren insbesondere auf die zwei auch für die Novellierung des LFischG S.-H. bedeutenden Themen "Catch & Release" und "Gemeinschaftsfischen".
Desweiteren bitte ich Sie, den beigefügten „EIFAC Code of Practice“ für die Angelfischerei zu beachten. Hintergrund für die Erstellung dieses Dokuments der FAO (Food and Agriculture Organization) ist die Notwendigkeit, auf die vielschichtige Bedeutung der Angelfischerei aufmerksam zu machen und Leitlinien für das Angelfischereimanagement aufzuzeigen.
Der Deutsche Anglerverband e.V. war an der Erarbeitung des Dokuments, das international hohes Ansehen genießt, maßgeblich beteiligt und hat seine umfangreichen Erfahrungen
entsprechend eingebracht.
Unsere Position stellt sich zu den wesentlichen Punkten des o.g. Gesetzesentwurfes wie folgt dar:
Betrifft § 26 Fischereischein: Die Bestrebungen, Schleswig-Holsteinern den Einstieg zum Angeln zu erleichtern sehen wir mit Freude!
Personen unter zwölf Jahren den Fischereischein zu versagen und sie der Aufsicht eines Fischereischeininhabers zu unterstellen, halten wir jedoch für kontraproduktiv.
Es darf keinesfalls vergessen werden, dass Angeln bei Jugendlichen und Kindern (!) das Verständnis für Natur- und Tierschutz, die Charakterbildung und die sozialen Beziehungen fördert.
Besonders bei Menschen im Kindesalter lässt sich die Festigung dieser positiven Aspekte besonders gut realisieren.
Es gibt kein Argument dagegen, Kinder früh an das Angeln heranzuführen. Ihnen erst mit Beginn der Pubertät das selbstständige Angeln zuzugestehen ist zu spät.
Die Altersgrenze hierfür auf 8 Jahre festzusetzen halten wir für realistisch. Je früher Kinder den Umgang mit der lebenden Kreatur lernen, desto nachhaltiger können sie sich später für unseren Umwelt-, Natur- und Tierschutz einsetzen.
Desweiteren begrüßen wir sehr die Ausführungen zu § 26/Ziffer 19 des o.g. Gesetzesentwurfs, dass es keinen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Regelungen ist, wenn die Ausübung der Fischerei auch ohne zuvor bestandene Fischereischeinprüfung erlaubt wird. Hierbei sollte darüber nachgedacht werden, diese Erlaubnis von einer zeitlichen Befristung zu entbinden.
Die Vorreiterrolle in Sachen „Fischereischein“ bzw. bei der Gestaltung des Zugangs zum Angeln nehmen unsere skandinavischen Nachbarn und auch viele andere Länder in der EU und weltweit ein.
Nicht ohne Grund, denn sowohl der immense ökologische, soziale und auch der ökonomische Nutzen der Angelfischerei sind mittlerweile von der Wissenschaft mehr als deutlich hervorgehoben worden.
Gerade wir im wasserreichen und meerumschlungenen Bundesland sollten diesen Fakten im Rahmen der Fischereigesetzgebung Rechnung tragen.
Gute Ansatzpunkte wurden für das Land Schleswig-Holstein bereits gefunden. Eine Orientierung an durchaus sinnvollen Regelungen im Ausland, aber beispielsweise auch in deutschen Bundesländern wie Brandenburg oder Sachsen wäre darüber hinaus begrüßenswert.
Betrifft § 39 Tierschutz: Es wird nicht deutlich, wie eine „ordnungsgemäße Fischerei“ definiert ist, sondern lediglich darauf verwiesen, dass die Ausübung dieser durch die oberste Fischereibehörde geregelt werden kann.
Sicherlich richtet sich eine „ordnungsgemäße Fischerei“ auch nicht ausschließlich nach dem Tierschutzgesetz, sondern hat weitere rechtliche Grundlagen zu berücksichtigen.
Des Weiteren wird der Begriff „Catch & Release“ definiert als „das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist“.
Catch & Release ist jedoch nichts weiter als die englische Übersetzung des deutschen Begriffs „Fangen-und-Zurücksetzen“.
Dieses ist allerdings hegerisch und ethisch bei jeder Art der Fischerei geboten, um beispielsweise einen gesunden Fischbestand zu erhalten.
Es ist sogar im Rahmen von Mindestmaß- und anderen Schonregelungen vorgeschrieben. „Catch & Release“
kann also nicht pauschal als kriminelle Handlung angesehen werden.
Das generelle Verbot des „Aussetzens von Fischen in fangfähiger Größe zum Zwecke des alsbaldigen Wiederfangs mit der Handangel“ ist nicht zielführend. Kommerziell betriebene
Angelgewässer, bei denen zuvor Genanntes praktiziert wird, generieren positive soziale, ökologische und darüber hinaus auch positive ökonomische Effekte, die nicht unterschätzt und
deshalb auch nicht unterbunden werden sollten
.
Wir schlagen vor, basierend auf Drucksache 17/1069 den § 39 wie folgt neu zu fassen:
„§ 39 Tierschutz
(1) Die Fischerei ist ordnungsgemäß, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften stattfindet. Gegen ordnungsgemäße Fischerei verstößt insbesondere
1. das tierschutzgesetzwidrige Wettfischen
2. die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder sowie
3. das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist.“
Als vernünftig sehen wir es an, dass die Lebendhälterung von Fischen in Setzkeschern nicht mehr verboten sein soll. Um klare Regelungen zu treffen, halten wir von der Fischereibehörde zu erlassende „spezielle Regelungen“ für nicht tragbar.
Unproblematisch ließe sich stattdessen der o.g. Vorschlag für § 36 folgendermaßen ergänzen:
„(2) Eine Lebendhälterung gefangener Fische darf nur erfolgen, wenn sie für die menschliche Ernährung oder für gewässerwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.
Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1. Es ist ein knotenloser Setzkescher aus textilem Material mit einem Mindestdurchmesser von 40 cm und einer Mindestlänge von 3 m zu verwenden, der so konstruiert ist bzw. ausgebracht wird, dass ein Zusammenklappen verhindert
wird.
2. Der Setzkescher hat zu mindestens 75 % im Wasser zu liegen. Die Beweglichkeit der Fische im Setzkescher ist zu gewährleisten.“
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Siegfried Stockfleth