Hänger06
Well-Known Member
Falscher Link von einer nicht offiziellen Seite,
sorry.
aber hier,
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aber hier,
- Das deutsche StGB stellt in § 293 unter Strafe, wenn Sie fischen und dabei ein fremdes Fischereirecht oder Fischereiausübungsrecht verletzen, also zum Beispiel ohne Erlaubnisschein angeln.
- Die Strafandrohung für Fischwilderei reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Bei erstmaliger Tatbegehung wird im Regelfall eine Geldstrafe im unteren Tagessatzbereich verhängt. Wenn Sie allerdings hartnäckig gegen fremde Fischereirechte verstoßen, können Sie sich bald eine Bewährungsstrafe einhandeln.
- Der Tatbestand der Fischwilderei setzt jedoch voraus, dass es sich um herrenlose Fische handelt. Falls Sie in einem geschlossenen Teich, der in Privateigentum steht, ohne Angelschein angeln, begehen Sie damit einen Diebstahl, der ebenfalls mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann (§ 242 StGB). Da es sich häufig um Diebstahl geringwertiger Sachen handelt, liegen die Strafen bei Erstbegehung an der unteren Grenze des Strafrahmens. Außerdem wird die Tat nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt (§ 248 a StGB).
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