AW: Catch & release - eine falsch geführte Diskussion
Grüß Gott ,
damit nehmen Sie doch ganz genau meine zuvor vertretene Position ein .
Aber diese Ansicht zu vertreten - wie ist das zu verstehen ?
Als Anleitung , geltendes Recht zu umschiffen?
Ich würde eher dafür plädieren, sein eigenes Tun kritisch zu hinterfragen und entsprechend anzupassen.
Und letztendlich sind derartige Schutzbehauptungen auch zu enttarnen.
Hier bricht sich wohl die Verteidiger-Mentalität Bahn...
LL
Ich vertreten nach wie vor die Ansicht, dass ein totales C&R in den Bundesländern erlaubt ist, in denen es nicht durch das jeweilige LFischG untersagt wird! - Dies ist allerdings meine Rechtsauffassung, andere Juristen, mögen eine andere Rechtsauffassung haben. Welcher Ansicht ein StA oder ein Strafrichter dann folgt, kann ich nicht vorhersehen.
Ob die Verbote des C&R, die sich aus einigen LFischG ergeben, ausreichend bestimmt und damit haltbar sind, kann man zumindest anzweifeln. Die bayrische Regelung führt aus meiner Sicht zu einem Verstoß gegen § 17 Nr.1 TierSchG. Denn wenn ich einen nicht verwertbaren Fisch töten muss, fehlt hierfür der vernünftige Grund. Anders, als die mutmaßliche Schmerzzufügung durch Haken und Drillen, stellt dass Töten auch kein zwingendes Erfordernis des Angelns da. Setzt in Bayern ein Angler den Fisch zurück, den er nicht verwerten kann, ist er nicht strafbar, begeht aber eine Ordnungswidrigkeit. Knüppelt er den Fisch ab, kann ihn aber nicht verwerten, begeht er keine Ordnungswidrigkeit, begeht aber möglicher Weise eine Straftat. - Das ist schon eine schräge Regelung.
Nichts desto trotz kann ich in den Bundesländern, die ein totales C&R verbieten natürlich nicht empfehlen, ohne grundsätzlichen Entnahmewillen zu angeln. Hier kommen wir aber dann schon gleich zum nächsten Problem. Wie drückt sich den der fehlende Entnahmewillen aus oder anders gefragt: Wie kann ich objektiv unterscheiden, dass der Angler den Karpfen zurückgesetzt hat, weil er Karpfen nicht mag und des auf Schleien abgesehen hat oder weil er jeden Fisch zurückgesetzt?
Der Versuch, wie in S-H per Auslegungsanweisung zu unterstellen, dass es so etwas, wie eine objektive Verwertbarkeit von Fischen gibt, ist grober Unfug. Die Verwertbarkeit kann nur subjektiv durch den Angler beurteilt werden, denn er ist derjenige, der verwertet.