AW: Catch & release - eine falsch geführte Diskussion
Ist Fischereirecht dein Fachgebiet?
Es gibt keine anwaltliche Spezialisierung „Fischereirecht“. Wenn deine Frage darauf abzielt, ob ich mich mit der Thematik eingehend beschäftigt habe, so kann ich das mit „ja“ beantworten.
Wie viele Mandanten hast du in Fragen bzgl. "Catch & Release" beraten bzw. erfolgreich gerichtlich verteidigt?
In guter alter rechtsanwaltlicher Tradition spreche ich grundsätzlich nicht über Mandanten.
Welche Experten hast du für deinen Artikel persönlich befragt bzw. um deren Meinung gebeten (z.B Arlinghaus, Jendrusch, Weber)?
Arlinghaus ist kein Jurist. Befragt habe ich keinen der genannten. Ich verfüge über eigene Expertise. Der Inhalt des Artikels ist keine Doktorarbeit. Ich habe auch keine neue Idee entwickelt. Ich habe lediglich „Recht“ angewandt. Dies war Inhalt meiner Ausbildung und meiner zweier Staatsexamen. Ich verweise ganz bewusst sehr ausführlich auf Fundstellen, damit jeder – der dies möchte – am angegebenen Orte nachlesen kann.
Welche Kenntnisse hast du hinsichtlich Fischereibiologie?
Um angehende Angler auf die Prüfung vorzubereiten hat es gereicht.
Ich bin kein Biologe, sondern Rechtsanwalt. Ich bin es also gewohnt Recht auf Dinge anzuwenden, von denen ich eigentlich keine Ahnung habe. Aber Spaß beiseite. Ich bin es natürlich gewohnt Gutachten zu lesen. Schreckenbachgutachten sowie Ausführungen von Arlinghaus sind mir bekannt.
2. Definition von "Catch & Release"
Einige Punkte führst du auf, mir fehlt eine exakte Definition, zu ungenaue Beschreibung.
Die Definition, von der ich ausgehe, habe ich zu Beginn des Artikels gegeben.
U.a. woher der Begriff stammt (Historie), wie er in Deutschland von Anglern / Behörden verstanden wird, Unterschied Ausland - Deutschland.
Gut finde ich, dass du dich im Gegensatz zur AB-Redaktion nicht auf unsinnige Kunstbegriffe wie "C&D" eingelassen hast.
In den Kommentierungen wird der Begriff des c&r so verwendet, wie ich ihn auch verwende. Die Historie und der Ursprung des Begriffs waren für meine Ausführung nicht von Bedeutung. C&d ist als Begriff in der Schweiz ein Thema, in Deutschland findet man den Begriff zum Thema selten in rechtlichen Ausführungen. M. E. hilft dieser Begriff aber auch nicht weiter.
3. § 17 Tierschutzgesetz
§17 wird zwar dargestellt - aber ich vermisse Referenzen auf §1 TierSchG und dem durchaus relevanten §18 Punkt (2). Gerade damit ist ein Bußgeld möglich, ebenfalls erwähnt §18 neben Schmerzen / Leiden auch den Schadensbegriff.
§ 18 II TierSchG war in diesem Falle nicht mein Thema. Auf den ersten Blick sehe ich aber auch nicht, warum es sich beim § 18 II deutlich anders darstellen sollte. Ich schrieb ja im Wesentlichen über den „vernünftigen Grund“. In § 18 II „fehlt“ lediglich das Merkmal „länger anhaltend“.
Argumentiert wird, das das Landesfischereirecht ausreichende vernünftige Gründe gemäß §17 TierSchG liefert. Im deutschen Recht existiert eine Normenhierarchie, Landesrecht ist dem Bundesrecht untergeordnet. D.h. das Landesfischereirecht muss tierschutzkonform sein. Der Tierschutzbericht v. 2003 (siehe [1]) erwähnt z.B. dass "fischereiliche Landesvorschriften Bestimmungen des Tierschutzgesetzes konkretisieren".
Die Normenhierarchie ist hier unerheblich, da es sich bei dem Merkmal „vernünftiger Grund“ nach h. M. um eine Frage des Rechtfertigungsgrundes handelt. Als Rechtfertigungsgrund kommen alle Rechtsquellen in Betracht. Neben diesen Rechtsquellen reicht als Rechtfertigung teils auch, dass die Handlung sozialadäquat ist. Der Begriff „vernünftiger Grund“ wird insbesondere als Verweis auf sozialadäquates Verhalten verstanden. Aus diesem Grunde vertrete ich sogar die Auffassung, dass Angeln an Sich ein vernünftiger Grund ist. An dieser Stelle möchte ich nur einmal darauf hinweisen, dass die LFischG erst nach dem TierSchG inkraftgetreten sind. In der Zwischenzeit war Angeln aber nicht verboten! Hierüber kann man aber sicherlich triftig streiten, während das LFischG als Erlaubnisnorm eigentlich eine klare Angelegenheit ist.
Fangen von Fischen ist laut Tierschutzbericht dann nicht tierschutzwidrig, wenn folgende vernünftige Gründe vorliegen:
* Fangen zum Zwecke der menschlichen Ernährung
* Zum Zwecke der Hege und Bewirtschaftung
Der Tierschutzbericht ist an sich irrelevant. Die Aufzählung ist zudem nicht abschließend. § 17 TierSchG wurde im Übrigen bewusst offen formuliert.
Autoren wie Arlinghaus erwähnen zwar, dass es weitere vernünftige Gründe geben kann, bisher habe ich keine eindeutigen Aussagen gefunden, dass diese Gründe von der Rechtssprechung berücksichtigt werden.
Ja und!
Was ist Rechtsprechung anderes, als die Rechtsauffassung eines weiteren Juristen oder eines Juristen- Kollektivs? Die Auffassung eines Amtsrichters xy aus K ist genauso wichtig oder unwichtig wie die meine. Unser Rechtssystem kennt keine Präzedenzfälle! Jeder Fall wird von dem (oder den) Richter(n) neu bewertet und entschieden. Wichtig ist alleine, wie eine Rechtsauffassung argumentativ unterlegt wird.
Ich würde mich freuen, wenn du mir die erwähnten Textabschnitte, die deine Argumentation stützen würde, zukommen lassen könntest.
Welche Textabschnitte? Meinst du die von mir zitierten Fundstellen? Die habe ich ganz altmodisch in der Bibliothek gelesen und notiert.
Es gibt auch eine umfangreiche Arbeit von Maisack (Zum Begriff des vernünftigen Grundes im Tierschutzrecht, Dissertation, 2006). Ich will sehen ob ich diese Arbeit über die Bibliothek einsehen kann.
Hast du selbst bei Autoren wie Maisack angefragt?
Habe ich nicht. Halte ich auch nicht für nötig. Zu dem Thema wurde Maisack in den einschlägigen Kommentaren nicht zitiert. Im Zweifel ist es auch nur die weitere Meinung eines Juristen.
Du scheinst mir insgesamt eine falsche Auffassung davon zu haben, wie Juristen arbeiten und wie sie zu ihren Überzeugungen kommen. Die Juristerei ist keine exakte Wissenschaft. Es gibt Methoden der Auslegung von Gesetzen, aber letztlich ist es alles nur Meinung. Daher gibt es ja auch immer unterschiedliche Meinungen zu Streitthemen. Die meisten davon werden nie gelöst. Es bleibt einfach bei den unterschiedlichen Meinungen. Ich vertrete grundsätzlich die für meine Mandanten vorteilhafte Rechtsmeinung.
Ich habe meine, der Gegner seine und der Richter kann sich dann entscheiden oder ganz was anderes vertreten.
Stress ist nicht mit Leid gleichzusetzen. Der Leidensbegriff ist in der Wissenschaft für Fische nicht klar belegt bzw. Fische sind wahrscheinlich noch nicht dazu befähigt (vgl. [2], S. 6, dort auch Begriffsdefinitionen zu Schmerz/Leid/Schäden).
Und wo wird das bei meinen Ausführungen relevant?
Leider hast du die Leidensfähigkeit von Fischen für deine Argumentation gegenüber "Trophäenfotos" vorrausgesetzt. Ich finde das grundsätzlich als wenig überzeugend. Ich vermisse an dieser Stelle die Aussage von Arlinghaus/Jendrusch, u.a. wird dort argumentiert das auch 5 Minuten außerhalb des Wassers absolut unproblematisch für Karpfen sind. Hier müsste man sicherlich je nach Fischart differenzieren. Ob nun ein Foto dabei erstellt wird oder nicht dürfte keine Relevanz bzgl. möglicher Schäden für den Fisch haben und von Schmerzempfinden/Leidensfähigkeit kann man aktuell nicht ausgehen. Daher finde ich die Aussagen bzgl. "Trophäenfotos" als sehr fragwürdig und auch widersprüchlich im Vergleich zu anderen Aussagen bzgl. C&R. Meiner Meinung nach ist es eher abhängig vom Handling nach dem Fang als dem Foto an sich.
Dies ist aber doch keine juristische Frage. Es ist eine Frage, die Gutachter bewerten. Daher muss ich mich damit nicht auseinandersetzen. Meine Ausführungen sind juristisch und da muss ich damit rechnen, dass der eine Gutachter die Sache so und ein anderer Gutachter die Sache anders bewertet. Die Frage nach der Leidensfähigkeit überlasse ich gerne den Biologen.
Warum ist das Thema für Catch&Release relevant? Ist dies nicht eine völlig andere Diskussion?
Ja, im Prinzip schon. Der Aufbau meines Artikels ergab aber, dass man sich auch dieser Frage kurz widmen kann. Ich habe was dazu geschrieben, weil ich glaubte, dass es Angler im Verband gibt, die da gerne Informationen zu haben möchten.
Schreckenbach wird zitiert; hier fehlt jedoch die Aussage, dass die Hälterung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist und gehälterte Fische (nach aktueller Rechtslage) nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden dürfen.
In der Kürze liegt die Würze. Immer an die Leser denken.
Es wird ausgeführt, dass ein Angler, der den Fisch tötet, nach Hause nimmt und in der Biotonne entsorgt, straffrei bleibt. Das scheint mir so formuliert eine Falschaussage zu sein. Wenn wie im Bayerischen Fischereigesetz eine Entnahmepflicht vorliegt, muss der Angler im Vorfeld wissen, ob er die Fische verwerten kann. Wenn er die Fische nicht verwerten kann, darf er nicht angeln. Entsorgen in der Biotonne wäre bestenfalls bei Hegemaßnahmen möglich, ansonsten wäre es eine Straftat gemäß §17 (1) TierSchG. Der einzelne Angler ist jedoch zu Entscheidungen bzgl. Hege nicht berechtigt (siehe Aussagen Braun).
„Falschaussage“? – ich glaube, wir verbinden mit diesem Begriff unterschiedliches. Ich habe keine Aussage gemacht. Ich habe eine Meinung vertreten. Einer Meinung kann man folgen oder es lassen. Eine Aussage kann richtig oder falsch sein. Eine Meinung bzw. eine Argumentation ist schlüssig oder unschlüssig, sie mag verfangen oder nicht. Sie ist aber niemals falsch!
Du musst in diesem Zusammenhang die Gliederung des Textes beachten. Im Fazit setze ich mich mit politischen Fragen auseinander. Ich spreche von einem falschen rechtspolitischen Signal! Meine Formulierung mit der Biotonne ist eine bewusste Zuspitzung und Überzeichnung. Kompost ist auch nur „Pflanzennahrung“ und Angeln als „Tiernahrung“ ist im Norden Deutschlands ja gerade populär. (Auch dies ist jetzt eine Überzeichnung.) Praktisch gesehen kann nicht kontrolliert werden, was der Angler zuhause mit dem Fisch macht. Diese Formulierung kannst du wenige Zeilen später lesen.
Insgesamt überzeugt mich der Artikel nicht zu 100%.
99% würden mir reichen, vielleicht sogar 96%.
Vielen Dank für deine Bemühungen,
Ja, ich habe mich stets bemüht.