DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Thomas9904

Well-Known Member
Vorabveröffentlichung Mag Januar

DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen
Der DAFV machte ja mit den Huchen zum Fisch des Jahres.

Fürs Süsswasserangeln fühlt sich auch der DSAV zuständig.

Nach bayrischem Gesetz MUSS aber jeder Huchen, der das Maß hat, ausserhalb der Schonzeit abgeknüppelt werden.

Und in Deutschland kommt der Huchen fast ausschliesslich in Bayern vor.

Wir haben daher folgende Mails geschickt mit einer Nachfrage zum Huchen, des Fisch des Jahres, an die Präsidentin des DAFV, Frau Dr. Happach-Kasan, und an den Präsidenten des DSAV - als sich fürs Süßwasserangeln zuständig fühlenden Bundesverbandes - Steffen Quinger.

Da die nachfolgend beschriebenen, auch in Bayern aus dem Bundestierschutzgesetz stammenden Ableitungen und daraus resultierenden Gesetze und Regelungen auch immer in jedem weiteren Bundesland Gesetz/Verordnung werden könnten, und somit ein bundesweites Problem sind, ging das Schreiben an Frau Dr. Happach-Kasan auch an alle uns bekannten Mailadressen der Landesverbände im DAFV.



Sehr geehrte Frau Dr. Happach-Kasan,
vom DAFV wurde ja mit der Fisch des Jahres 2015, der Huchen, gekürt.

Auf Grund des Gesetzgebung in Bayern (§ 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG ) - der Huchen kommt in Deutschland fast ausschliesslich in Bayern vor - ist dort die Hege ausschliesslich Sache der Bewirtschafter und nicht der Angler.

Der Angler hat in Bayern auch laut Interview mit Manfred Braun (http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=211032), dem damals für Fischereirecht zuständigen Referatsleiter des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, und nachfolgend kurzzeitig Präsident des LFV Bayern, keinerlei Recht selber zu entscheiden, ob er einen Fisch zurücksetzt, der ihm persönlich zu groß ist oder den er persönlich schonen will.

Dieses Recht habe alleine der Bewirtschafter (in Bayern: Fischereiausübungsberechtigte ), der Angler ist da praktisch zum Erfüllungsgehilfen und reinen Schlächter degradiert worden.

Zitate von Herrn Braun dazu aus dem Interview:
"Kriterium für die Festsetzung einer Fangbeschränkung ist nicht der wirtschaftliche „Wert“ der Fischart, sondern die Notwendigkeit eines Schutzes zur Erhaltung des Bestands.

Der Verzicht auf Fangbeschränkungen bringt zum Ausdruck, dass gefangene Fische der betreffenden Art ohne Gefahr für den Bestand entnommen werden können.

Die Entnahme dient grundsätzlich dem Hegeziel und damit einem vernünftigen Grund im Sinn des Tierschutzgesetzes. Die Frage eines „Nachbesatzes“ kann sich nur stellen, wenn der Verzicht auf Fangbeschränkungen sachlich nicht (mehr) zu vertreten ist.

In diesem Fall sind in erster Linie maßgeschneiderte Schonbestimmungen festzusetzen, in Bayern etwa durch Bezirksverordnung. Das heißt, wird ein Rückgang der betreffenden Bestände festgestellt, z.B. wegen zu starker Entnahme, so kann der Befischungsdruck durch spezifische Schonbestimmungen verringert werden."

"Danach ist nur der Fischereiausübungsberechtigte (Anmerkung Red.: der Bewirtschafter) zur Hege und damit zu entsprechenden Vorgaben berechtigt und verpflichtet. Der Inhaber eines Erlaubnisscheins (Anmerkung Red.: der Angler) ist zu eigenständigen Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der Hege nicht befugt.

Schon nach dem Gesetz kann nur der Fischereiausübungsberechtigte entscheiden, ob ein fangfähiger Fisch zur Erfüllung des Hegeziels zurückzusetzen ist oder nicht"



Hergeleitet wird dieser anglerfeindliche Unfug aus dem Tierschutzgesetz, nach dem auch und gerade der VDSF und nachfolgend der DAFV die Verwertung und Hege als alleinige sinnvolle Gründe nach dem Tierschutzgesetz propagieren.
Wie sie als langjähriges Ehrenmitglied eines VDSF-Landesverbandes und Präsidentin des DAFV sicher wissen.

Statt dass die Verbände, wie von uns seit Jahren gefordert und auch und gerade am Beispiel Huchen sinnvoll zu belegen, diesen Begriff der "sinnvollen Gründe laut TSG" im Sinne der Angler und des Angelns allgemein zu erweitern.

Und damit den Anglern selber wieder einen Teil der Verantwortung zurück zu geben und folgendes ebenfalls als weiteren sinnvollen Grund in Politik, Medien, Gesellschaft und Rechtsprechung einzubringen:
Das Angeln ist als solches - als kulturell und gesellschaftlich anerkannte, sowie rechtlich legitime Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen zur sinnvollen Freizeitbeschäftigung in der Natur, mit der Möglichkeit (nicht der Pflicht) Fische zu entnehmen - schon ein sinnvoller Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes.


Ansonsten kann es in Bayern zu folgenden perversen Situationen für Angler in Bezug auf die Huchen kommen:

Wäre der Huchen real so gefährdet wie beschrieben, müssten in allen Gewässern, in denen der Huchen vorkommt, dieser dann auch von Gesetzgeber und/oder Bewirtschaftern als erstes vollständig geschützt werden.

Da der Angler ja einen ausserhalb der Schonzeit gefangene, maßigen Huchen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG töten MUSS!

Folgendes wäre also dann sinnvoll, wenn der Huchen tatsächlich so gefährdet wäre:

1.:
Es müssten dazu alle Angelmethoden und Köder verboten werden an diesen Gewässern, mit welchen Huchen gefangen werden könnten (Wurm, Blinker, Köderfische, Fliegen etc.).

2.:
Es müssten Gewässer mit Huchenbestand komplett fürs Angeln gesperrt werden, um Fehlfänge an Huchen zu vermeiden..

3.:
Da der Huchen nicht von Gesetzgeber und/oder Bewirtschaftern komplett geschont ist und Huchengewässer nicht gesperrt sind, ist er gar nicht so gefährdet wie dargestellt, da er ja im Sinne der Hege ausserhalb Schonzeit und über Schonmaß im Sinne der Hege vom Angler getötet werden MUSS.

Dazu unsere Fragen:
Was unternimmt der DAFV in diesem Fall konkret, um ein sinnloses Abschlachten dieser wertvollen Fische durch Angler in Bayern zu verhindern:

1.:
Man belässt es bei der Deklaration des Fisches des Jahres und auflegen einer Broschüre?

2.:
Oder geht der DAFV aktiv gegen solche, den Angler zum reinen Schlachter degradierenden Gesetze und Regelungen wie den § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiGc vor, um dem Angler zu ermöglichen, auch maßige Huchen zurückzusetzen?

3.:
Oder, um bundesweit solche Perversionen wie das abschlagen müssen bedrohter Arten durch Angler im Sinne des Tierschutzes zu verhindern, wird da der DAFV tätig, um weitere sinnvolle Gründe für das Angeln laut TSG, wie oben beschrieben, durchzusetzen?


Wie immer werden wir Fragen und Antworten veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Finkbeiner

Sehr geehrter Herr Quinger,
vom DAFV wurde ja mit der Fisch des Jahres 2015, der Huchen, gekürt.

Als Spezialverband für Süsswasserangeln ist der DSAV damit ja auch für den Huchen zuständig.

Auf Grund des Gesetzgebung in Bayern (§ 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG ) - der Huchen kommt in Deutschland fast ausschliesslich in Bayern vor - ist dort die Hege ausschliesslich Sache der Bewirtschafter und nicht der Angler.

Der Angler hat in Bayern auch laut Interview mit Manfred Braun (http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=211032), dem damals für Fischereirecht zuständigen Referatsleiter des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, und nachfolgend kurzzeitig Präsident des LFV Bayern, keinerlei Recht selber zu entscheiden, ob er einen Fisch zurücksetzt, der ihm persönlich zu groß ist oder den er persönlich schonen will.

Dieses Recht habe alleine der Bewirtschafter (in Bayern: Fischereiausübungsberechtigte ), der Angler ist da praktisch zum Erfüllungsgehilfen und reinen Schlächter degradiert worden.


Zitate von Herrn Braun dazu aus dem Interview:
"Kriterium für die Festsetzung einer Fangbeschränkung ist nicht der wirtschaftliche „Wert“ der Fischart, sondern die Notwendigkeit eines Schutzes zur Erhaltung des Bestands.

Der Verzicht auf Fangbeschränkungen bringt zum Ausdruck, dass gefangene Fische der betreffenden Art ohne Gefahr für den Bestand entnommen werden können.

Die Entnahme dient grundsätzlich dem Hegeziel und damit einem vernünftigen Grund im Sinn des Tierschutzgesetzes. Die Frage eines „Nachbesatzes“ kann sich nur stellen, wenn der Verzicht auf Fangbeschränkungen sachlich nicht (mehr) zu vertreten ist.

In diesem Fall sind in erster Linie maßgeschneiderte Schonbestimmungen festzusetzen, in Bayern etwa durch Bezirksverordnung. Das heißt, wird ein Rückgang der betreffenden Bestände festgestellt, z.B. wegen zu starker Entnahme, so kann der Befischungsdruck durch spezifische Schonbestimmungen verringert werden."

"Danach ist nur der Fischereiausübungsberechtigte (Anmerkung Red.: der Bewirtschafter) zur Hege und damit zu entsprechenden Vorgaben berechtigt und verpflichtet. Der Inhaber eines Erlaubnisscheins (Anmerkung Red.: der Angler) ist zu eigenständigen Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der Hege nicht befugt.

Schon nach dem Gesetz kann nur der Fischereiausübungsberechtigte entscheiden, ob ein fangfähiger Fisch zur Erfüllung des Hegeziels zurückzusetzen ist oder nicht"




Hergeleitet wird dieser anglerfeindliche Unfug aus dem Tierschutzgesetz, nach dem auch und gerade der VDSF und nachfolgend der DAFV die Verwertung und Hege als alleinige sinnvolle Gründe nach dem Tierschutzgesetz propagieren.
Wie sie als Präsidiumsmitglied des DAFV und Präsident des DSAV sicher wissen.

Statt dass die Verbände, wie von uns seit Jahren gefordert und auch und gerade am Beispiel Huchen sinnvoll zu belegen, diesen Begriff der "sinnvollen Gründe laut TSG" im Sinne der Angler und des Angelns allgemein zu erweitern.

Und damit den Anglern selber wieder einen Teil der Verantwortung zurück zu geben und folgendes ebenfalls als weiteren sinnvollen Grund in Politik, Medien, Gesellschaft und Rechtsprechung einzubringen:
Das Angeln ist als solches - als kulturell und gesellschaftlich anerkannte, sowie rechtlich legitime Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen zur sinnvollen Freizeitbeschäftigung in der Natur, mit der Möglichkeit (nicht der Pflicht) Fische zu entnehmen - schon ein sinnvoller Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes.

Ansonsten kann es in Bayern zu folgenden perversen Situationen für Angler in Bezug auf die Huchen kommen:

Wäre der Huchen real so gefährdet wie beschrieben, müssten in allen Gewässern, in denen der Huchen vorkommt, dieser dann auch von Gesetzgeber und/oder Bewirtschaftern als erstes vollständig geschützt werden.

Da der Angler ja einen ausserhalb der Schonzeit gefangene, maßigen Huchen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG töten MUSS!

Folgendes wäre also dann sinnvoll, wenn der Huchen tatsächlich so gefährdet wäre:

1.:
Es müssten dazu alle Angelmethoden und Köder verboten werden an diesen Gewässern, mit welchen Huchen gefangen werden könnten (Wurm, Blinker, Köderfische, Fliegen etc.).

2.:
Es müssten Gewässer mit Huchenbestand komplett fürs Angeln gesperrt werden, um Fehlfänge an Huchen zu vermeiden..

3.:
Da der Huchen nicht von Gesetzgeber und/oder Bewirtschaftern komplett geschont ist und Huchengewässer nicht gesperrt sind, ist er gar nicht so gefährdet wie dargestellt, da er ja im Sinne der Hege ausserhalb Schonzeit und über Schonmaß im Sinne der Hege vom Angler getötet werden MUSS.

Dazu unsere Fragen:
Was unternimmt der DSAV als Spezialverband für Süsswasserangeln und damit zuständig auch für Huchen, in diesem Fall konkret, um ein sinnloses Abschlachten dieser wertvollen Fische durch Angler in Bayern zu verhindern:


1.:
Man schliesst sich da dem DAFV an belässt es bei der Deklaration des Fisches des Jahres und auflegen einer Broschüre?

2.:
Oder geht der DSAV aktiv gegen solche, den Angler zum reinen Schlachter degradierenden Gesetze und Regelungen wie den § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiGc vor, um dem Angler zu ermöglichen, auch maßige Huchen zurückzusetzen?

3.:
Oder, um bundesweit solche Perversionen wie das abschlagen müssen bedrohter Arten durch Angler im Sinne des Tierschutzes zu verhindern, wird da der DSAV tätig, um weitere sinnvolle Gründe für das Angeln laut TSG, wie oben beschrieben, durchzusetzen?



Wie immer werden wir Fragen und Antworten veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Finkbeiner


Wir werden uns jedenfalls weiterhin wehren, als Angler über Gesetze und Verordnungen rein zum Erfüllungsgehilfen und Schlächter wie in Bayern degradiert zu werden.

Und plädieren weiter dafür, den Katalog der sinnvollen Gründe laut TSG entweder zu erweitern, oder die Ausübung der Angelei aus dem Tierschutzgesetz (wie in England) zu entfernen.

Ob und was die Verbände da zu tun gewillt sind, werden wir an Hand der hoffentlich eingehenden Antworten erfahren..

Thomas Finkbeiner
 
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sbE

Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Also bitte...welcher Angler hält sich schon an diese "gesetzlich verordnete" Zwangstötung von Fischen!? Jeder Angler mit etwas Hirn und Moral trifft hier die richtige Entscheidung.

Außer natürlich man angelt an Gewässern, welche von Verbuttung bedroht sind....wo auch immer es sowas gibt!?

Normalerweise gibt es daher nur eine Regel, wenn man mal nicht für die heimische Pfanne fischt: Let go, let grow.
 

GandRalf

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Es geht hier nicht darum was der Angler macht, sondern darum, welche Konflikte daraus entstehen.
Diese könnte man mit etwas ordentlichem Einsatz durchaus im Sinne der Angler behandeln und vielleicht zukünftig auch öffentlich vernünftig ausführen.;)
 

mathei

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Also bitte...welcher Angler hält sich schon an diese "gesetzlich verordnete" Zwangstötung von Fischen!? Jeder Angler mit etwas Hirn und Moral trifft hier die richtige Entscheidung.

Das ist schon richtig, nur macht er sich damit strafbar. Und das ist das Problem, welches durch den Verband gelöst werden müsste. Da passiert nur nix :c#q
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Das ist schon richtig, nur macht er sich damit strafbar.

Nein, er macht sich nicht strafbar, solange es sich beim Zurücksetzen um "versehentlich" gefangene Fische, also den typischen Beifang, handelt.

Bundesrecht (Tierschutzgesetz) steht hierbei über Landesrecht (Fischereigesetz).

Der untragbare Zustand besteht darin, dass weder der Bayerische Landesverband noch der Bundesverband dafür eintreten, dass das Bayerische Fischereigesetz angepasst wird, weil ein paar Betonschädel ein Aufweichen der Grenzen zum C&R befürchten.

Dann lieber so lassen und totschweigen, denn als Privatperson hat man keine Handhabe, gegen diesen Zustand vorzugehen, solange es keine Strafbefehle deswegen gibt. #q
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Es wird keinerlei Bundesrecht gebrochen!

Selbstverständlich macht sich in Bayern jeder Angler, der einen nicht geschonten Fisch zurücksetzt, weil er ihn selbst nicht verwerten will/kann, eines Verstosses gegen § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG schuldig!

Da es dabei um Hege geht, nicht um persönliche Verwertbarkeit!

Da Du in Bayern schlicht nicht angeln darfst, wenn Du nicht bereit bist, jeden gefangenen, nicht geschonten Fisch aus Hegegründen (=anerkannt vernünftiger Grund) zu töten oder meinst, persönliche Verwertbarkeit über diese Hege stellen zu können.

Muss er nicht getötet werden aus Hegegründen, hat ihn der Gesetzgeber oder oder Bewirtschafter über Mindestmaße oder Schonzeit zu schonen!!

Ist er nicht geschützt, ist er aus Hegegründen zu entnehmen - von jedem Angler, unabhängig möglicher Verwertung!

Und das hat eben nicht der Angler zu entscheiden!

Das (die Hege) ist Sache des Bewirtschafters und eben NICHT des Angers, der diese Hegemaßnahme (abknüppeln jeden maßigen Fisches) nur auszuführen und nicht zu beurteilen oder selber zu ändern hat - und vor allem nicht zu ignorieren.

Und das hat nichts mit persönlicher Verwertbarkeit als (anderem) sinnvollen Grund zu tun!

Man MUSS einen aus Hegegründen abgeknüpptelten Fisch (in Bayern also jeder nicht geschonte) nicht verwerten! Es ist nur wünschenswert!

Da die Hege über dieser persönlichen Verwertbarkeit steht und auch Fische getötet werden müssen aus Hegegründen, wenn sie nicht verwertet werden können, wie z. B., wenn in manchen Gewässern Fische aus Hegegründen und trotz allgemeiner Schonzeit/Schonmaß entnommen werden müssen (des öfteren z. B. bei Wallen der Fall).

Ist also der Huchen nicht explizit geschont, ist er ausserhalb der Schonzeit und oberhalb des Mindestmaßes aus Hegegründen zu entnehmen.

Sonst wäre er nämlich entsprechend durch Gesetzgeber oder Bewirtschafter geschützt und dürfte gar nicht erst beangelt werden.

Man braucht nach Bundesrecht (TSG) EINEN vernünftigen Grund zum Töten von Fischen.
Das KANN, MUSS aber nicht die Verwertung sein.
Definitiv IST ABER DIE HEGE IMMER ein solcher Grund!!
Und die Hege ist allemal einzuhalten - wer einen Fisch nicht aus Hegegründen töten will, weil er meint nicht persönlich verwerten zu können und Hege nix zählt, der darf halt in Bayern nicht angeln gehen.

Es gibt ja leider kein Grundrecht auf Angeln, man hat sich den Regeln der Hege (= in Bayern abknüppeln jedes nicht durch Gesetzgeber oder Bewirtschafter geschonten Fisches) zu unterwerfen.



PS:
Bei den Behörden der rot-grün regierten Länder NRW, NDS und SH hört man, dass politischer Druck auf die Behörden besteht, ähnliche Regelungen in die Fischereiverordnungen aufzunehmen, um nicht das Gesetz als solches ändern zu müssen. SH hat dabei den ersten Schritt gemacht in Bezug auf die Geschichte mit Forellenseen, auch da ist das Argument, dass nur zur Verwertung und Hege geangelt werden darf:
http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=295357

Auch da soll aber das Endziel sein, jeden nicht geschonten Fisch abzuknüppeln.
 
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Welpi

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Super....sowas dürft Ihr doch nicht schreiben!! |bigeyes Irgendein Honk in entsprechender Position kommt jetzt noch wirklich auf die glorreiche Idee und sperrt die bayrischen Huchengewässer...#q

@Thomas: Wenn ich deswegen nicht mehr an den Lech komme, schau ich bei Dir vorbei...:)
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Irgendein Honk in entsprechender Position kommt jetzt noch wirklich auf die glorreiche Idee und sperrt die bayrischen Huchengewässer...#q
Das ist dann der mehrheitliche Wunsch der in Bayern organisierten Angelfischer, deren Landesverband das ja so unterstützt hat.

Und die deswegen nie gemeckert hatten, nie Funktionäre abgewählt oder Angestellte, die solch einen Unfug verbreiten, in die Wüste geschickt haben...

Den Regeln der Demokratie folgend......

Der DAFV hat das ja wohl nur nicht begriffen (wie so vieles), und deswegen den Huchen zum Fisch des Jahres gemacht und so dieses Fass aufgemacht.................
 

Deep Down

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Wow, Thomas so langsam machste mir Angst!

Dein Anfangspost und vor allem der Inhalt von Post Nr. 7 sind an Klarheit und in der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse wirklich nicht mehr zu toppen!

Chapeau!
 
R

RuhrfischerPG

Guest
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Fisch des Jahres,König der Salmoniden...aber das geltende "Recht" degradiert ihn auf die Stufe unterhalb eines Bettlers.
 

kati48268

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Ich befürchte, dass Frau Dr. nicht ansatzweise versteht worum es geht.
Deswegen befürchte ich weiter, dass du in diesem Fall ausnahmsweise mal keine Antwort vom DAFV bekommst.

Dort wirst du allenfalls demnächst die neue Broschüre bestellen dürfen
Die kriegst du aber wie üblich in ca. 2 Jahren bei LV-Veranstaltungen für lau, weil das Zeugs bei denen kartonweise in den Lägern vergilbt. Na, hauptsache sie haben der Ex-VDSF-nun-DAFV-GmbH Umsatz gebracht. Wofür so ein Jahresfisch alles gut ist... |rolleyes

Und DSAV... |kopfkrat
Kann man kleine Huchen um die Wette stippen? #c
Ähem,... |kopfkrat ...ich meine natürlich "um die Wette hegen". |supergri
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Ist er nicht geschützt, ist er aus Hegegründen zu entnehmen - von jedem Angler, unabhängig möglicher Verwertung!

Mensch Thomas, erzähle doch hier nicht solche Geschichten. Hier lesen Jungangler mit, die sich nicht auskennen und den Quatsch dann dem Kontrolleur erzählen. :(

Ohne Verwertung (wie auch immer) kann eine Tötung des Fangs nur dann verargumentiert werden, wenn Entnahmezwang für die Fischart im Gewässer besteht. Beispiel: Waller in den Flüssen Mittelfrankens.

Diese Entnahmepflicht muss explizit erlassen sein (Verordnung, Erlaubnisschein etc.).

Die Tötung von Fischen ohne explizite Entnahmepflicht setzt eine Verwertung voraus, sonst Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Bitte informieren.

Übrigens: Selbst die Nichtverwertung von Fischen mit Entnahmezwang wird mittlerweile von Tierschützern angegriffen. Weshalb z.B. mein Verein im Erlaubnisschein die sinnvolle Verwertung aller entnommenen Fische fordert, um auf der sicheren Seite zu sein.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Nach wie vor einfach falsch und Wunschtraum..

Die bayrische Verordnung mit dem Abknüppelgebot nach 11 Afvig ist nach wie vor geltendes Recht in Bayern.

Das sieht der Gesetzgeber, die Behörden, der Verband und jeder Anwalt mit Ahnung nachweisbar genau so, dass das eben gilt.

Die Hege ist der zugelassene, vor jedem Gericht standhaltende, vernünftige Grund, nach der JEDER nicht geschonte Fisch zu entnehmen ist.

Die AUSNAHME ist die Schonung der Fische aus Hegegründen, die der Gesetzgeber oder Bewirtschafter zu veranlassen hat. Das ist Pflicht der Bewirtschafter, das umzusetzen und dafür zu sorgen.

Der LFV Bayern hat das ja selber eingesehen, dass das Unfug ist und GEÄNDERT werden sollte (siehe: http://www.lfvbayern.de/geschaeftsjahr-2013.pdf, Seite 36), weil das eben NOCH JETZT GENAUSO gilt.

Nur die Mittelfranken wollen z. B. auf jeden Fall am Abknüppelgebot festhalten, siehe Interview:
Angelpolitisch wird der Bezirk Mittelfranken bei seiner Linie bleiben, nichts unternehmen gegen das Angeln aus Gründen des Nahrungsmittelerwerbs bzw. Hegegründen, dem Entnahmegebot von maßigen Fischen und dem Nachtangelverbot von 24 - 5 Uhr an den Verbandsgewässern (viele von der öffentlichen Hand gepachtet (Land (fränkische Seenplatte)) und (Bund (RMD)).

Ansonsten hat der Angler in Bayern (der weder befähigt, befugt noch berechtigt ist, zur Hege selber Entscheidungen zu treffen) als "Erfüllungsgehilfe" und Schlächter für den Bewirtschafter aus Hegegründen jeden nicht geschonten Fisch zu entnehmen.

Ganz im Einklang mit Bundesgesetzen und nach geltendem Landesrecht.

Wer will, kann das trotz der ganzen Belege (eindeutiger Text Verordnung, Interview Braun, Veröffentlichung LFV Bayern, Interview Mittelfranken etc.) gerne anders sehen.
 
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angler1996

36Z Löffelschnitzer
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

alter Sachse |wavey:nimms mir nicht übel,
aber das unterstreicht doch nur die ganze Verwirrung um das Thema, wir wandern wegen dem Geblubber der Schützer immer weiter zurück - von guter anglerischer Praxis

Nicht , dass ich jede Ableitung von Thomas für Gut finde
Gruß A.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Nicht , dass ich jede Ableitung von Thomas für Gut finde
Gruß A.
Keine Ableitung von mir - ich berichte nur darüber, wie Behörden, (Staats)Anwälte, Verbände, Finnazbehörden etc. das in Bayern ableiten und umsetzen.

UND SELBSTVERSTÄNDLICH BIN ICH GEGEN DIESEN ANGLERFEINDLICHEN UNFUG!!!

Wäre schön, wenn das die Verbände auch wären und endlich mal für Angler und das Angeln kämpfen würden!!
 
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Jose

Active Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Also bitte...welcher Angler hält sich schon an diese "gesetzlich verordnete" Zwangstötung von Fischen!? Jeder Angler mit etwas Hirn und Moral trifft hier die richtige Entscheidung.

Außer natürlich man angelt an Gewässern, welche von Verbuttung bedroht sind....wo auch immer es sowas gibt!?

Normalerweise gibt es daher nur eine Regel, wenn man mal nicht für die heimische Pfanne fischt: Let go, let grow.



könnte ich voll unterschreiben, wenn ich als angler nicht schon längst begriffen hätte, dass es hier um politik geht und nicht um fische.
dieses begreifen greift leider zuwenig um sich, wie man dem zitat entnehmen kann.

abgesehen davon interessiert mich der huchen mangels huchen rein gar nicht, das moderlieschen schon eher.
da denk ich aber nicht an unsere nichtangelnde präserdentin
 

angler1996

36Z Löffelschnitzer
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Thomas, die Ableitungen wären hier OT, die verschiebst Du eh, deshalb gespart#h
Gruß A.
 

Pennywise

Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Haha, ihr glaubt doch wohl nicht ernsthaft das ein Bundesverband wie der DAFV auf Fragen der Presse oder auf Fragen von Anglern antwortet.

Vor allen Dingen wenn es darum geht evtl.für Angler und das Angeln eintreten zu müssen.

Das könnte doch evtl. Arbeit bedeuten. Hinterher verlieren die noch ihr Image als unnützer und nichtstuender Verband. Das wird sich so ein etablierter Bundesverband doch nicht antun.

Da haben die so hart daran gearbeitet unnütz zu sein und dann soll man das auf einmal von heute auf morgen aufgeben? Das geht doch nicht.

#q#q#q#q#q
 
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