Thomas9904
Well-Known Member
Vorabveröffentlichung Mag Januar
Fürs Süsswasserangeln fühlt sich auch der DSAV zuständig.
Nach bayrischem Gesetz MUSS aber jeder Huchen, der das Maß hat, ausserhalb der Schonzeit abgeknüppelt werden.
Und in Deutschland kommt der Huchen fast ausschliesslich in Bayern vor.
Wir haben daher folgende Mails geschickt mit einer Nachfrage zum Huchen, des Fisch des Jahres, an die Präsidentin des DAFV, Frau Dr. Happach-Kasan, und an den Präsidenten des DSAV - als sich fürs Süßwasserangeln zuständig fühlenden Bundesverbandes - Steffen Quinger.
Da die nachfolgend beschriebenen, auch in Bayern aus dem Bundestierschutzgesetz stammenden Ableitungen und daraus resultierenden Gesetze und Regelungen auch immer in jedem weiteren Bundesland Gesetz/Verordnung werden könnten, und somit ein bundesweites Problem sind, ging das Schreiben an Frau Dr. Happach-Kasan auch an alle uns bekannten Mailadressen der Landesverbände im DAFV.
Wir werden uns jedenfalls weiterhin wehren, als Angler über Gesetze und Verordnungen rein zum Erfüllungsgehilfen und Schlächter wie in Bayern degradiert zu werden.
Und plädieren weiter dafür, den Katalog der sinnvollen Gründe laut TSG entweder zu erweitern, oder die Ausübung der Angelei aus dem Tierschutzgesetz (wie in England) zu entfernen.
Ob und was die Verbände da zu tun gewillt sind, werden wir an Hand der hoffentlich eingehenden Antworten erfahren..
Thomas Finkbeiner
DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen
Der DAFV machte ja mit den Huchen zum Fisch des Jahres. Fürs Süsswasserangeln fühlt sich auch der DSAV zuständig.
Nach bayrischem Gesetz MUSS aber jeder Huchen, der das Maß hat, ausserhalb der Schonzeit abgeknüppelt werden.
Und in Deutschland kommt der Huchen fast ausschliesslich in Bayern vor.
Wir haben daher folgende Mails geschickt mit einer Nachfrage zum Huchen, des Fisch des Jahres, an die Präsidentin des DAFV, Frau Dr. Happach-Kasan, und an den Präsidenten des DSAV - als sich fürs Süßwasserangeln zuständig fühlenden Bundesverbandes - Steffen Quinger.
Da die nachfolgend beschriebenen, auch in Bayern aus dem Bundestierschutzgesetz stammenden Ableitungen und daraus resultierenden Gesetze und Regelungen auch immer in jedem weiteren Bundesland Gesetz/Verordnung werden könnten, und somit ein bundesweites Problem sind, ging das Schreiben an Frau Dr. Happach-Kasan auch an alle uns bekannten Mailadressen der Landesverbände im DAFV.
Sehr geehrte Frau Dr. Happach-Kasan,
vom DAFV wurde ja mit der Fisch des Jahres 2015, der Huchen, gekürt.
Auf Grund des Gesetzgebung in Bayern (§ 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG ) - der Huchen kommt in Deutschland fast ausschliesslich in Bayern vor - ist dort die Hege ausschliesslich Sache der Bewirtschafter und nicht der Angler.
Der Angler hat in Bayern auch laut Interview mit Manfred Braun (http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=211032), dem damals für Fischereirecht zuständigen Referatsleiter des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, und nachfolgend kurzzeitig Präsident des LFV Bayern, keinerlei Recht selber zu entscheiden, ob er einen Fisch zurücksetzt, der ihm persönlich zu groß ist oder den er persönlich schonen will.
Dieses Recht habe alleine der Bewirtschafter (in Bayern: Fischereiausübungsberechtigte ), der Angler ist da praktisch zum Erfüllungsgehilfen und reinen Schlächter degradiert worden.
Zitate von Herrn Braun dazu aus dem Interview:
"Kriterium für die Festsetzung einer Fangbeschränkung ist nicht der wirtschaftliche „Wert“ der Fischart, sondern die Notwendigkeit eines Schutzes zur Erhaltung des Bestands.
Der Verzicht auf Fangbeschränkungen bringt zum Ausdruck, dass gefangene Fische der betreffenden Art ohne Gefahr für den Bestand entnommen werden können.
Die Entnahme dient grundsätzlich dem Hegeziel und damit einem vernünftigen Grund im Sinn des Tierschutzgesetzes. Die Frage eines „Nachbesatzes“ kann sich nur stellen, wenn der Verzicht auf Fangbeschränkungen sachlich nicht (mehr) zu vertreten ist.
In diesem Fall sind in erster Linie maßgeschneiderte Schonbestimmungen festzusetzen, in Bayern etwa durch Bezirksverordnung. Das heißt, wird ein Rückgang der betreffenden Bestände festgestellt, z.B. wegen zu starker Entnahme, so kann der Befischungsdruck durch spezifische Schonbestimmungen verringert werden."
"Danach ist nur der Fischereiausübungsberechtigte (Anmerkung Red.: der Bewirtschafter) zur Hege und damit zu entsprechenden Vorgaben berechtigt und verpflichtet. Der Inhaber eines Erlaubnisscheins (Anmerkung Red.: der Angler) ist zu eigenständigen Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der Hege nicht befugt.
Schon nach dem Gesetz kann nur der Fischereiausübungsberechtigte entscheiden, ob ein fangfähiger Fisch zur Erfüllung des Hegeziels zurückzusetzen ist oder nicht"
Hergeleitet wird dieser anglerfeindliche Unfug aus dem Tierschutzgesetz, nach dem auch und gerade der VDSF und nachfolgend der DAFV die Verwertung und Hege als alleinige sinnvolle Gründe nach dem Tierschutzgesetz propagieren.
Wie sie als langjähriges Ehrenmitglied eines VDSF-Landesverbandes und Präsidentin des DAFV sicher wissen.
Statt dass die Verbände, wie von uns seit Jahren gefordert und auch und gerade am Beispiel Huchen sinnvoll zu belegen, diesen Begriff der "sinnvollen Gründe laut TSG" im Sinne der Angler und des Angelns allgemein zu erweitern.
Und damit den Anglern selber wieder einen Teil der Verantwortung zurück zu geben und folgendes ebenfalls als weiteren sinnvollen Grund in Politik, Medien, Gesellschaft und Rechtsprechung einzubringen:
Das Angeln ist als solches - als kulturell und gesellschaftlich anerkannte, sowie rechtlich legitime Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen zur sinnvollen Freizeitbeschäftigung in der Natur, mit der Möglichkeit (nicht der Pflicht) Fische zu entnehmen - schon ein sinnvoller Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes.
Ansonsten kann es in Bayern zu folgenden perversen Situationen für Angler in Bezug auf die Huchen kommen:
Wäre der Huchen real so gefährdet wie beschrieben, müssten in allen Gewässern, in denen der Huchen vorkommt, dieser dann auch von Gesetzgeber und/oder Bewirtschaftern als erstes vollständig geschützt werden.
Da der Angler ja einen ausserhalb der Schonzeit gefangene, maßigen Huchen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG töten MUSS!
Folgendes wäre also dann sinnvoll, wenn der Huchen tatsächlich so gefährdet wäre:
1.:
Es müssten dazu alle Angelmethoden und Köder verboten werden an diesen Gewässern, mit welchen Huchen gefangen werden könnten (Wurm, Blinker, Köderfische, Fliegen etc.).
2.:
Es müssten Gewässer mit Huchenbestand komplett fürs Angeln gesperrt werden, um Fehlfänge an Huchen zu vermeiden..
3.:
Da der Huchen nicht von Gesetzgeber und/oder Bewirtschaftern komplett geschont ist und Huchengewässer nicht gesperrt sind, ist er gar nicht so gefährdet wie dargestellt, da er ja im Sinne der Hege ausserhalb Schonzeit und über Schonmaß im Sinne der Hege vom Angler getötet werden MUSS.
Dazu unsere Fragen:
Was unternimmt der DAFV in diesem Fall konkret, um ein sinnloses Abschlachten dieser wertvollen Fische durch Angler in Bayern zu verhindern:
1.:
Man belässt es bei der Deklaration des Fisches des Jahres und auflegen einer Broschüre?
2.:
Oder geht der DAFV aktiv gegen solche, den Angler zum reinen Schlachter degradierenden Gesetze und Regelungen wie den § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiGc vor, um dem Angler zu ermöglichen, auch maßige Huchen zurückzusetzen?
3.:
Oder, um bundesweit solche Perversionen wie das abschlagen müssen bedrohter Arten durch Angler im Sinne des Tierschutzes zu verhindern, wird da der DAFV tätig, um weitere sinnvolle Gründe für das Angeln laut TSG, wie oben beschrieben, durchzusetzen?
Wie immer werden wir Fragen und Antworten veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Finkbeiner
Sehr geehrter Herr Quinger,
vom DAFV wurde ja mit der Fisch des Jahres 2015, der Huchen, gekürt.
Als Spezialverband für Süsswasserangeln ist der DSAV damit ja auch für den Huchen zuständig.
Auf Grund des Gesetzgebung in Bayern (§ 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG ) - der Huchen kommt in Deutschland fast ausschliesslich in Bayern vor - ist dort die Hege ausschliesslich Sache der Bewirtschafter und nicht der Angler.
Der Angler hat in Bayern auch laut Interview mit Manfred Braun (http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=211032), dem damals für Fischereirecht zuständigen Referatsleiter des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, und nachfolgend kurzzeitig Präsident des LFV Bayern, keinerlei Recht selber zu entscheiden, ob er einen Fisch zurücksetzt, der ihm persönlich zu groß ist oder den er persönlich schonen will.
Dieses Recht habe alleine der Bewirtschafter (in Bayern: Fischereiausübungsberechtigte ), der Angler ist da praktisch zum Erfüllungsgehilfen und reinen Schlächter degradiert worden.
Zitate von Herrn Braun dazu aus dem Interview:
"Kriterium für die Festsetzung einer Fangbeschränkung ist nicht der wirtschaftliche „Wert“ der Fischart, sondern die Notwendigkeit eines Schutzes zur Erhaltung des Bestands.
Der Verzicht auf Fangbeschränkungen bringt zum Ausdruck, dass gefangene Fische der betreffenden Art ohne Gefahr für den Bestand entnommen werden können.
Die Entnahme dient grundsätzlich dem Hegeziel und damit einem vernünftigen Grund im Sinn des Tierschutzgesetzes. Die Frage eines „Nachbesatzes“ kann sich nur stellen, wenn der Verzicht auf Fangbeschränkungen sachlich nicht (mehr) zu vertreten ist.
In diesem Fall sind in erster Linie maßgeschneiderte Schonbestimmungen festzusetzen, in Bayern etwa durch Bezirksverordnung. Das heißt, wird ein Rückgang der betreffenden Bestände festgestellt, z.B. wegen zu starker Entnahme, so kann der Befischungsdruck durch spezifische Schonbestimmungen verringert werden."
"Danach ist nur der Fischereiausübungsberechtigte (Anmerkung Red.: der Bewirtschafter) zur Hege und damit zu entsprechenden Vorgaben berechtigt und verpflichtet. Der Inhaber eines Erlaubnisscheins (Anmerkung Red.: der Angler) ist zu eigenständigen Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der Hege nicht befugt.
Schon nach dem Gesetz kann nur der Fischereiausübungsberechtigte entscheiden, ob ein fangfähiger Fisch zur Erfüllung des Hegeziels zurückzusetzen ist oder nicht"
Hergeleitet wird dieser anglerfeindliche Unfug aus dem Tierschutzgesetz, nach dem auch und gerade der VDSF und nachfolgend der DAFV die Verwertung und Hege als alleinige sinnvolle Gründe nach dem Tierschutzgesetz propagieren.
Wie sie als Präsidiumsmitglied des DAFV und Präsident des DSAV sicher wissen.
Statt dass die Verbände, wie von uns seit Jahren gefordert und auch und gerade am Beispiel Huchen sinnvoll zu belegen, diesen Begriff der "sinnvollen Gründe laut TSG" im Sinne der Angler und des Angelns allgemein zu erweitern.
Und damit den Anglern selber wieder einen Teil der Verantwortung zurück zu geben und folgendes ebenfalls als weiteren sinnvollen Grund in Politik, Medien, Gesellschaft und Rechtsprechung einzubringen:
Das Angeln ist als solches - als kulturell und gesellschaftlich anerkannte, sowie rechtlich legitime Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen zur sinnvollen Freizeitbeschäftigung in der Natur, mit der Möglichkeit (nicht der Pflicht) Fische zu entnehmen - schon ein sinnvoller Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes.
Ansonsten kann es in Bayern zu folgenden perversen Situationen für Angler in Bezug auf die Huchen kommen:
Wäre der Huchen real so gefährdet wie beschrieben, müssten in allen Gewässern, in denen der Huchen vorkommt, dieser dann auch von Gesetzgeber und/oder Bewirtschaftern als erstes vollständig geschützt werden.
Da der Angler ja einen ausserhalb der Schonzeit gefangene, maßigen Huchen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG töten MUSS!
Folgendes wäre also dann sinnvoll, wenn der Huchen tatsächlich so gefährdet wäre:
1.:
Es müssten dazu alle Angelmethoden und Köder verboten werden an diesen Gewässern, mit welchen Huchen gefangen werden könnten (Wurm, Blinker, Köderfische, Fliegen etc.).
2.:
Es müssten Gewässer mit Huchenbestand komplett fürs Angeln gesperrt werden, um Fehlfänge an Huchen zu vermeiden..
3.:
Da der Huchen nicht von Gesetzgeber und/oder Bewirtschaftern komplett geschont ist und Huchengewässer nicht gesperrt sind, ist er gar nicht so gefährdet wie dargestellt, da er ja im Sinne der Hege ausserhalb Schonzeit und über Schonmaß im Sinne der Hege vom Angler getötet werden MUSS.
Dazu unsere Fragen:
Was unternimmt der DSAV als Spezialverband für Süsswasserangeln und damit zuständig auch für Huchen, in diesem Fall konkret, um ein sinnloses Abschlachten dieser wertvollen Fische durch Angler in Bayern zu verhindern:
1.:
Man schliesst sich da dem DAFV an belässt es bei der Deklaration des Fisches des Jahres und auflegen einer Broschüre?
2.:
Oder geht der DSAV aktiv gegen solche, den Angler zum reinen Schlachter degradierenden Gesetze und Regelungen wie den § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiGc vor, um dem Angler zu ermöglichen, auch maßige Huchen zurückzusetzen?
3.:
Oder, um bundesweit solche Perversionen wie das abschlagen müssen bedrohter Arten durch Angler im Sinne des Tierschutzes zu verhindern, wird da der DSAV tätig, um weitere sinnvolle Gründe für das Angeln laut TSG, wie oben beschrieben, durchzusetzen?
Wie immer werden wir Fragen und Antworten veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Finkbeiner
Wir werden uns jedenfalls weiterhin wehren, als Angler über Gesetze und Verordnungen rein zum Erfüllungsgehilfen und Schlächter wie in Bayern degradiert zu werden.
Und plädieren weiter dafür, den Katalog der sinnvollen Gründe laut TSG entweder zu erweitern, oder die Ausübung der Angelei aus dem Tierschutzgesetz (wie in England) zu entfernen.
Ob und was die Verbände da zu tun gewillt sind, werden wir an Hand der hoffentlich eingehenden Antworten erfahren..
Thomas Finkbeiner
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