AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen
Ach Leute, zum xten Mal:;
Diese Aussage ist nicht vollständig. Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) definiert im §11 nur Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß und gemäß Abschnitt 8, wenn sie unter Einhaltung dieser Fangbeschänkungen gefangen wurden, Regeln für das Freilassen entsprechender Fische. Wenn das gesetzliche Hegeziel, das Tierschutzrecht und die Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (u.a. Fischereipächter) beachtet werden, dürfen entsprechende Fische zurückgesetzt werden.
Nein, nach wie vor falsch bzw. falsch interpretiert:
Fische dürfen auch in Bayern zurückgesetzt werden, das entscheidet aber
eben NICHT der Angler, sondern wie alles was mit Hege zu tun hat,
ALLEINE Gesetzgeber und Bewirtschafter (= in Bayern der Fischereiausübungsberechtigte), und zwar durch Schonzeiten, Schonmaß, Vollschutz, zeitlich befristeter Schutz etc...
Die generelle Entnahmepflicht von Huchen kann dem Hegeziel widersprechen.
Wenn er gefährdet ist (allgemein) muss der Gesetzgeber entsprechenden Schutz veranlassen (Vollschutz, Angelverbot in ganz Bayern), ist er es in bestimmten Bezirken (Bezirksverordnung z. B.) oder Gewässern (gewässerspezifische Regelung in Abstimmung mit Fischereifachberatung und unterer Naturschutzbehörde), hat der Bewirtschafter durch Vollschutz, Angelverbot etc. am entsprechenden Gewässer dafür zu sorgen, dass er nicht entnommen werden kann.
Ist er nicht geschont durch Gesetzgeber/Bewirtschafter, ist er im Sinne der bayrischen Verordnung auch nicht gefährdet!!
Es liegt aber nach wie vor NICHT im Ermessen der einzelnen Angler in Bayern!
Dazu gibts ein Interview mit dem Verantwortlichen Manfred Braun, dem damals für Fischereirecht zuständigen Referatsleiter des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, und nachfolgend kurzzeitig Präsident des LFV Bayern, der die Intention und Ausführung der Verordnung
eindeutig klarstellt und darin mehrfach betont, dass:
1.: Nicht der Angler, sondern der Gesetzgeber/Bewirtschafter entscheidet, welcher Fisch zurückgesetzt werden darf, und daher ist
2.:
jeder nicht vom Bewirtschafter explizit geschonte Fisch aus Hegegründen zu entnehmen, sofern er keine gesetzliche Schonzeit oder über dem Maß liegt bzw. keines hat.
Siehe dazu:
http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=211032
Zitate von Herrn Braun dazu aus dem Interview:
"Kriterium für die Festsetzung einer Fangbeschränkung ist nicht der wirtschaftliche „Wert“ der Fischart, sondern die Notwendigkeit eines Schutzes zur Erhaltung des Bestands.
Der Verzicht auf Fangbeschränkungen bringt zum Ausdruck, dass gefangene Fische der betreffenden Art ohne Gefahr für den Bestand entnommen werden können.
Die Entnahme dient grundsätzlich dem Hegeziel und damit einem vernünftigen Grund im Sinn des Tierschutzgesetzes. Die Frage eines „Nachbesatzes“ kann sich nur stellen, wenn der Verzicht auf Fangbeschränkungen sachlich nicht (mehr) zu vertreten ist.
In diesem Fall sind in erster Linie maßgeschneiderte Schonbestimmungen festzusetzen, in Bayern etwa durch Bezirksverordnung. Das heißt, wird ein Rückgang der betreffenden Bestände festgestellt, z.B. wegen zu starker Entnahme, so kann der Befischungsdruck durch spezifische Schonbestimmungen verringert werden."
"Danach ist nur der Fischereiausübungsberechtigte (Anmerkung Red.: der Bewirtschafter) zur Hege und damit zu entsprechenden Vorgaben berechtigt und verpflichtet. Der Inhaber eines Erlaubnisscheins (Anmerkung Red.: der Angler) ist zu eigenständigen Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der Hege nicht befugt.
"Schon nach dem Gesetz kann nur der Fischereiausübungsberechtigte entscheiden, ob ein fangfähiger Fisch zur Erfüllung des Hegeziels zurückzusetzen ist oder nicht"
Und ja, das Schweizer Tierschutzgesetz wurde nicht geändert, es ist eine aktuelle Vollzugshilfe der entsprechenden Schweizer Bundesämter, welche die Kantone in der Auslegung der Gesetzes unterstützen soll, um z. B. rechtsirrtümliche Anzeigen (wie bei uns Petra) zu vermeiden
Fakt:
In der Schweiz soll die Verantwortung zurück zum Angler gelegt werden mit dem zurücksetzen, aus ökologischen Gründen und ein allgemeines Abknüppelgebot nicht geschonter Fische wie in Bayern abgelehnt.
In Bayern muss z. B. jeder maßige Huchen abgeknüppelt werden, sofern er ausserhalb der Schonzeit und über Schonmaß gefangen wird, weil dass da nicht der Angler, sondern Gesetzgeber oder Bewirtschafter zu entscheiden haben.
Ich wäre froh, wenn in Bayern zum Schutz der Huchen auch die "schlechten" Schweizer Regelungen kommen würden.
Und die die jetzt aktuelle (Dezember 2014) Schweizer Vollzugshilfe sagt doch klar, was Sache ist (als amtliches Dokument auch zu zitieren):
http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01792/index.html?lang=de
> Auf eine generelle Entnahmepflicht gefangener Fische durch den Angler hat der Gesetzgeber im Hinblick auf ökologische Überlegungen bewusst verzichtet.
> Wie in den Erläuterungen zu Art. 23, Abs. 1, Bst. a TSchV dargelegt ist, können gefangene Fische im Einzelfall auch dann wieder zurückgesetzt werden, wenn sie die Bedingungen für eine Entnahme erfüllen würden. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn ein ökologischer Grund besteht
> Aufgrund kantonaler bzw. nationaler gesetzlicher Vorgaben, müssen geschonte Fische nach dem Fang wieder zurückgesetzt werden (z. B. Länge unter Schonmass, Fang in Schonzeit, grundsätzlich geschonte Art).
> Es ist gängige Praxis, dass Angelfischerinnen und -fischer, basierend auf individueller Entscheidung und basierend auf ökologischen Überlegungen, gelegentlich auch Fische zurücksetzen, welche eigentlich die Bedingungen zur Entnahme erfüllen würden. Es wird dabei vorausgesetzt, dass Angelfischerinnen und -fischer bei der Beurteilung der Fische in guter Absicht handeln und ihrer Eigenverantwortung in Bezug auf einen respektvollen Umgang mit den Fischen nachkommen.
> Die Fischbestände in den Gewässern der Schweiz sind tendenziell rückläufig, viele Arten werden als gefährdet eingestuft.
> Jeder überlebende Fisch hat für seine Population eine ökologische Bedeutung. Die taxonomische Zuteilung eines Fisches spielt keine Rolle, soweit es sich um Fischarten handelt, welche einheimisch sind.
> Die Vorgabe des Vorliegens eines ökologischen Grundes bezieht sich damit im Wesentlichen auf die Überlebensfähigkeit des Fisches.
> Ist diese gegeben, kann ein gefangener Fisch aufgrund der individuellen Entscheidung des Anglers grundsätzlich wieder zurückgesetzt werden.