DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Riesenangler

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Also ein "Totschlaggebot" in Bayern und in einigen anderen Bundesländern soll so was auch in der Mache sein? Also ich bin "dafür". Fangen wir doch so gleich damit an. Frau Doktor als Verbandsleitkuh dazu diverse LV VORSTÄNDE und da wird uns bestimmt die Arbeit im kommenden Jahr nicht ausgehen. Mal jetzt sehr Übertrieben gesprochen.
 

Thomas9904

Well-Known Member
Ich hab es mal freundlicherweise den tatsächlichen Vorgaben entsprechend korrigiert!;)
Danke, passt ;-)

PS:
Ich finde es immer noch pervers, dass in Bayern aus Tierschutzgründen Natur- und Artenschutz mit Füssen getreten wird.

Und dass weder der DAFV noch des DSAV - beide ja angeschrieben - es nötig haben, sich dazu zu melden oder zu positionieren.

Da lobe ich mir die Schweizer, die ein genauso strenges Gesetz wie die Bayern hatten, nun aber den Unsinn eingesehen haben.

Und gerade aus Naturschutzgründen die Verantwortung für sich selber reproduzierende Arten wieder mehr dem Angler zurückgeben wollen.

Meine Befürchtung:
Weder die spendensammelnde Schützerindustrie noch die dilettantischen Angelfischerverbände in Deutschland werden das begreifen.

Oder auch nur ansatzweise dafür kämpfen, auch in Deutschland den Schutz von Lebensräumen und Arten und damit die Verantwortung des einzelnen Anglers, vor den Schutz des Individuums, den platten Tierschutz also, zu stellen.

Denn in einem sind alle spendensammelnden Schützer ja mehr oder weniger einig:
Das Angeln so unattraktiv machen, bis endlich die Angler vom Wasser weg sind........

Und die Angelfischerverbrände stossen immer noch kräftig mit in dieses Horn und neigen sich immer wieder - um bei der Schweiz zu bleiben - vor diesem Tierschutz-Gesslerhut der spendensammelnden Schützerindustrie..
 

NaabMäx

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Hallo Thomas,
mit großer Aufmerksamkeit habe ich deine Komentare verfolgt. Kann sie von der Sache herdurchaus nachvollziehen.
Die Angler sind meines erachtens eine der Mitgliedstärksten Verbände in Bayern und deutschlandweit.
Zur Einschränkung das Deutsche Tierschutzgesetz: Wäre es nicht an der Zeit dieses Europaweit zu vormulieren. Dann könnte mann in diesem Punkt die östereichische vorgehensweise als Sinvoll erachten.

Wieso sind die Fische in der Situation zum Fisch des Jahres gewählt werden müssen?
Vielen älteren Fischern nach zu Urteilen gab es zu deren Kindheit das Problem noch nicht, -das man einen "Fisch des Jahres" braucht Fische gabs zu Hauf.
Vielleicht hat der Verband dadurch die Möglichkeit die Mittel zu schaffen um die Lebensräume für den "Fisch des Jahres" zu verbessern und vor allem die Lebensräume wieder zu erweitern.

Speziell Huchen:
Der Huchen ist mitlerweile eine Fischart die ich persönlich für Jahre schützen würde in Verbindung mit renaturierung und Ausweitung der Lebensräume, ausreichende Passierbarkeit von Verbauungen (auch für Großfische) und gleichzeitiger Aufstockung des Futters für Jung- und Altfisch, sowie Anlegung von Laichplätzen alles in ausreichender Menge.
Des weiteren sollte man sich Gedanken machen, ob sich nicht auch andere Habitate für den Huchen eignen. Jene waren ja Ursprünglich in jedem Zufluss der Donau und deren Zuflüsse zuhause.

Wenn es ausreichend Bestand gibt, da reicht die Fangbeschränkung (zumindest die Ich kenne: 1 Huchen im Jahr) aus. Und jeder hat freude daran.

Was ist Deiner Meinung nach das Übel, warum die Populationen der ursprünglich heimischen Fische ohne Besatz seit vielen Jahren abnimmt.

Einige Huchen-Musterprojekte gibt es ja bereits, und das Bestreben scheint da zu sein, um das Thema weiter zu treiben.
Also Drannbleiben, nicht nur am Abschlagen.

Schöne Grüße
NaabMäx
 
R

RuhrfischerPG

Guest
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Ganz einfach:
Weil die eingesehen haben, dass Naturschutz (Schutz von Biotopen und Arten) wichtiger ist als Tierschutz (Schutz eines Individuums).

Wahrscheinlich interpretiert der DAFV Naturschutz grundlegend anders:rolleyes:
 

Deep Down

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Hat manchmal leider mit Inteligenz überhaupt nichts zu tun, sondern einzig mit der Einstellung der entscheidenen Personen zum Zeitpunkt der Verabschiedung solch eines Gesetzes.

Und die ist beeinflussbar, wenn sich unsere Vertreter denn endlich mal auf den Weg machen würden.

Dieses Handeln in der Schweiz ist mehr als nur ne Watsche an den DAFV und gewisse Landesverbände, sondern offenbart deren unerträgliches Versagen und Unterlassen auf ganz besondere Weise! Es hält ihnen den Spiegel der Untätigkeit vor!
Wie vereinbart man so ein Versagen eigentlich mit seiner eigenen Persönlichkeit?
 

Wegberger

aus dem Westen
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Hallo,

Dieses Handeln in der Schweiz ist mehr als nur ne Watsche an den DAFV und gewisse Landesverbände,

Wieso ? Die sitzen so hoch auf ihren Thron .... oder sind so Demenz .... die bemerken keine Watsche mehr.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Deep Down schrieb:
Wie vereinbart man so ein Versagen eigentlich mit seiner eigenen Persönlichkeit?
Muss man die als Verbandler nicht eh vor der ersten Sitzung an der Garderobe abgeben?

Vielleicht hat der Verband dadurch die Möglichkeit die Mittel zu schaffen um die Lebensräume für den "Fisch des Jahres" zu verbessern und vor allem die Lebensräume wieder zu erweitern.
Erstens ist der LFV Bayern nicht mehr Mitglied im DAFV..

Und der klamme DAFV braucht erst mal Mittel für sich selber zum überleben.

Daher dürfte denen der Verkauf einer Huchenbroschüre (sofern sie die Kohle zum drucken überhaupt zusammen kriegen) wichtiger sein als der Schutz des Huchens selber.

Und bei alledem bleibts zweitens dabei:
Das vom LFV Bayern und VDSF/DAFV geförderte Abknüppeln wg. Tierschutz steht eben nachhaltigem Angeln und Verantwortung gegenüber Natur- und Artenschutz diametral entgegen.

DIe Schweizer habens begriffen und geändert.

Bis sich ein teutonobürokratischer Verbandler aber anfängt, in eine anglerfreundliche und naturschutzmnäßig sinnvolle und Eigenverantwortung fördernde Richtung zu bewegen, da gefriert vorher die Hölle zu..
 
G

Gelöschte Mitglieder 12701

Guest
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Hast Du für SH eine belegbare Grundlage für diesen Versuch das einzuführen?

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein schreibt aktuell, dass immer ein vernünftiger Grund (Verzehr) vorliegen muss, wenn Fischen Schmerzen und Leiden zugefügt werden.

Kannst Du daraus erkennen, wohin der Weg in S-H führen wird? Ich ja! Spätestes wenn ich die politische Herkunft des zuständigen Ministers mit dieser Aussage in Verbindung bringe meine ich, das zu erkennen....

Ich bezweifle stark, dass der DAFV oder irgendwelche LV an dieser Geschichte etwas ändern möchten oder mir der vorhandenen "Kompetenz" in der Lage wären. Somit ist die Wahl des Huchen zum Fisch des Jahres, wie hier bereits mehrfach dargestellt, ein Lacher und bringt nicht wirklich etwas. Die Verbände wollen Fische schützen? Dann sollten Sie verhindern, dass ich als Angler vom Gesetz her jeden Fisch abknüppeln muss. Das will ich nämlich nicht!



 

Ossipeter

Active Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein schreibt aktuell, dass immer ein vernünftiger Grund (Verzehr) vorliegen muss, wenn Fischen Schmerzen und Leiden zugefügt werden.

Kannst Du daraus erkennen, wohin der Weg in S-H führen wird? Ich ja! Spätestes wenn ich die politische Herkunft des zuständigen Ministers mit dieser Aussage in Verbindung bringe meine ich, das zu erkennen....

Ich bezweifle stark, dass der DAFV oder irgendwelche LV an dieser Geschichte etwas ändern möchten oder mir der vorhandenen "Kompetenz" in der Lage wären. Somit ist die Wahl des Huchen zum Fisch des Jahres, wie hier bereits mehrfach dargestellt, ein Lacher und bringt nicht wirklich etwas. Die Verbände wollen Fische schützen? Dann sollten Sie verhindern, dass ich als Angler vom Gesetz her jeden Fisch abknüppeln muss. Das will ich nämlich nicht!




Danke, auf den Punkt gebracht!
 

torstenhtr

Active Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Thomas9904,
Wäre das in Bayern auch so, müsste der Fisch des Jahres da nicht abgeknüppelt werden, sobald er Maß hat und keine Schonzeit.

So gilt in Bayern wegen Tier- und gegen Naturschutz weiter das Abknüppelgebot auch für so bedrohte Fischarten wie den Huchen, sofern er nicht gesetzlich (isser nicht , Schonzeit/Schonmaß) oder von Bewirtschaftern unter expliziten Schutz gestellt wird.

Diese Aussage ist nicht vollständig. Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) definiert im §11 nur Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß und gemäß Abschnitt 8, wenn sie unter Einhaltung dieser Fangbeschänkungen gefangen wurden, Regeln für das Freilassen entsprechender Fische. Wenn das gesetzliche Hegeziel, das Tierschutzrecht und die Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (u.a. Fischereipächter) beachtet werden, dürfen entsprechende Fische zurückgesetzt werden.
Gemäß dem Bayer. Fischereigesetz (BayFiG) Artikel 1, Abschnitt 2 wird als Ziel der Hege die "Erhaltung und Förderung eines der Größe Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften" spezifiziert.
Die Fangbeschränkung nach Zahl der gefangenen Fische lässt sich daher u.a. aus dem Hegeziel ableiten. Die generelle Entnahmepflicht von Huchen kann dem Hegeziel widersprechen.

--


DIe Schweizer habens begriffen und geändert.

Es wurde nichts verändert. Es handelt sich um eine Interpretation bestehender Vorschriften.
Der originale Text ist zu finden unter:
http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01792/index.html?lang=de

Der vom Ausland scharf kritisierte §23 der TierSchV besteht weiterhin. So schreibt die Washington Times 2008:

"[..] And now comes sweet little Switzerland, insisting on being crowned the No. 1 wacko in Europe. [..]"

Bemerkenswert ist folgende Feststellung dieser Interpretation:

"[..] Beim Vollzug von Art. 23 Abs. 1 Bst. a TSchV sollte nicht die Aufdeckung von Einzelvergehen im Vordergrund stehen, sondern die Erkennung von langfristigen Mustern und Tendenzen, welche auf eine systematische bzw. organisierte Catch & Release-Fischerei hindeuten. [..]"

D.h. beim Zurücksetzen von fangfähigen Fischen kann es sich es sich generell im ein Vergehen handeln; jedoch ist es zu aufwendig einzelne Taten zu verfolgen.
 

Ossipeter

Active Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Jetzt bin ich mal gespannt!!
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Ach Leute, zum xten Mal:;
Diese Aussage ist nicht vollständig. Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) definiert im §11 nur Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß und gemäß Abschnitt 8, wenn sie unter Einhaltung dieser Fangbeschänkungen gefangen wurden, Regeln für das Freilassen entsprechender Fische. Wenn das gesetzliche Hegeziel, das Tierschutzrecht und die Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (u.a. Fischereipächter) beachtet werden, dürfen entsprechende Fische zurückgesetzt werden.
Nein, nach wie vor falsch bzw. falsch interpretiert:
Fische dürfen auch in Bayern zurückgesetzt werden, das entscheidet aber eben NICHT der Angler, sondern wie alles was mit Hege zu tun hat, ALLEINE Gesetzgeber und Bewirtschafter (= in Bayern der Fischereiausübungsberechtigte), und zwar durch Schonzeiten, Schonmaß, Vollschutz, zeitlich befristeter Schutz etc...

Die generelle Entnahmepflicht von Huchen kann dem Hegeziel widersprechen.
Wenn er gefährdet ist (allgemein) muss der Gesetzgeber entsprechenden Schutz veranlassen (Vollschutz, Angelverbot in ganz Bayern), ist er es in bestimmten Bezirken (Bezirksverordnung z. B.) oder Gewässern (gewässerspezifische Regelung in Abstimmung mit Fischereifachberatung und unterer Naturschutzbehörde), hat der Bewirtschafter durch Vollschutz, Angelverbot etc. am entsprechenden Gewässer dafür zu sorgen, dass er nicht entnommen werden kann.
Ist er nicht geschont durch Gesetzgeber/Bewirtschafter, ist er im Sinne der bayrischen Verordnung auch nicht gefährdet!!
Es liegt aber nach wie vor NICHT im Ermessen der einzelnen Angler in Bayern!

Dazu gibts ein Interview mit dem Verantwortlichen Manfred Braun, dem damals für Fischereirecht zuständigen Referatsleiter des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, und nachfolgend kurzzeitig Präsident des LFV Bayern, der die Intention und Ausführung der Verordnung eindeutig klarstellt und darin mehrfach betont, dass:

1.: Nicht der Angler, sondern der Gesetzgeber/Bewirtschafter entscheidet, welcher Fisch zurückgesetzt werden darf, und daher ist
2.:
jeder nicht vom Bewirtschafter explizit geschonte Fisch aus Hegegründen zu entnehmen, sofern er keine gesetzliche Schonzeit oder über dem Maß liegt bzw. keines hat.


Siehe dazu:
http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=211032
Zitate von Herrn Braun dazu aus dem Interview:
"Kriterium für die Festsetzung einer Fangbeschränkung ist nicht der wirtschaftliche „Wert“ der Fischart, sondern die Notwendigkeit eines Schutzes zur Erhaltung des Bestands.

Der Verzicht auf Fangbeschränkungen bringt zum Ausdruck, dass gefangene Fische der betreffenden Art ohne Gefahr für den Bestand entnommen werden können.

Die Entnahme dient grundsätzlich dem Hegeziel und damit einem vernünftigen Grund im Sinn des Tierschutzgesetzes. Die Frage eines „Nachbesatzes“ kann sich nur stellen, wenn der Verzicht auf Fangbeschränkungen sachlich nicht (mehr) zu vertreten ist.

In diesem Fall sind in erster Linie maßgeschneiderte Schonbestimmungen festzusetzen, in Bayern etwa durch Bezirksverordnung. Das heißt, wird ein Rückgang der betreffenden Bestände festgestellt, z.B. wegen zu starker Entnahme, so kann der Befischungsdruck durch spezifische Schonbestimmungen verringert werden."

"Danach ist nur der Fischereiausübungsberechtigte (Anmerkung Red.: der Bewirtschafter) zur Hege und damit zu entsprechenden Vorgaben berechtigt und verpflichtet. Der Inhaber eines Erlaubnisscheins (Anmerkung Red.: der Angler) ist zu eigenständigen Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der Hege nicht befugt.

"Schon nach dem Gesetz kann nur der Fischereiausübungsberechtigte entscheiden, ob ein fangfähiger Fisch zur Erfüllung des Hegeziels zurückzusetzen ist oder nicht"


Und ja, das Schweizer Tierschutzgesetz wurde nicht geändert, es ist eine aktuelle Vollzugshilfe der entsprechenden Schweizer Bundesämter, welche die Kantone in der Auslegung der Gesetzes unterstützen soll, um z. B. rechtsirrtümliche Anzeigen (wie bei uns Petra) zu vermeiden

Fakt:
In der Schweiz soll die Verantwortung zurück zum Angler gelegt werden mit dem zurücksetzen, aus ökologischen Gründen und ein allgemeines Abknüppelgebot nicht geschonter Fische wie in Bayern abgelehnt.

In Bayern muss z. B. jeder maßige Huchen abgeknüppelt werden, sofern er ausserhalb der Schonzeit und über Schonmaß gefangen wird, weil dass da nicht der Angler, sondern Gesetzgeber oder Bewirtschafter zu entscheiden haben.

Ich wäre froh, wenn in Bayern zum Schutz der Huchen auch die "schlechten" Schweizer Regelungen kommen würden.

Und die die jetzt aktuelle (Dezember 2014) Schweizer Vollzugshilfe sagt doch klar, was Sache ist (als amtliches Dokument auch zu zitieren):
http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01792/index.html?lang=de
> Auf eine generelle Entnahmepflicht gefangener Fische durch den Angler hat der Gesetzgeber im Hinblick auf ökologische Überlegungen bewusst verzichtet.
> Wie in den Erläuterungen zu Art. 23, Abs. 1, Bst. a TSchV dargelegt ist, können gefangene Fische im Einzelfall auch dann wieder zurückgesetzt werden, wenn sie die Bedingungen für eine Entnahme erfüllen würden. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn ein ökologischer Grund besteht
> Aufgrund kantonaler bzw. nationaler gesetzlicher Vorgaben, müssen geschonte Fische nach dem Fang wieder zurückgesetzt werden (z. B. Länge unter Schonmass, Fang in Schonzeit, grundsätzlich geschonte Art).
> Es ist gängige Praxis, dass Angelfischerinnen und -fischer, basierend auf individueller Entscheidung und basierend auf ökologischen Überlegungen, gelegentlich auch Fische zurücksetzen, welche eigentlich die Bedingungen zur Entnahme erfüllen würden. Es wird dabei vorausgesetzt, dass Angelfischerinnen und -fischer bei der Beurteilung der Fische in guter Absicht handeln und ihrer Eigenverantwortung in Bezug auf einen respektvollen Umgang mit den Fischen nachkommen.
> Die Fischbestände in den Gewässern der Schweiz sind tendenziell rückläufig, viele Arten werden als gefährdet eingestuft.
> Jeder überlebende Fisch hat für seine Population eine ökologische Bedeutung. Die taxonomische Zuteilung eines Fisches spielt keine Rolle, soweit es sich um Fischarten handelt, welche einheimisch sind.
> Die Vorgabe des Vorliegens eines ökologischen Grundes bezieht sich damit im Wesentlichen auf die Überlebensfähigkeit des Fisches.
> Ist diese gegeben, kann ein gefangener Fisch aufgrund der individuellen Entscheidung des Anglers grundsätzlich wieder zurückgesetzt werden.
 
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Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

1.: Nicht der Angler, sondern der Gesetzgeber/Bewirtschafter entscheidet, welcher Fisch zurückgesetzt werden darf, und daher ist
2.:
jeder nicht vom Bewirtschafter explizit geschonte Fisch aus Hegegründen zu entnehmen, sofern er keine gesetzliche Schonzeit oder über dem Maß liegt bzw. keines hat.

Das ist so verkürzt und falsch.
Auch die Angler in Bayern unterliegen dem Tierschutzgesetz.

Ich fische z.B. in der Regnitz gezielt auf Brassen. Im vergangenen Jahr habe ich ca. 20 Brassen entnommen. Leider hatten sich auch 2 Barben an die Angel verirrt. Diese habe ich mangels Verwertungsmöglichkeit (weder ich noch die Familie essen Barben) zurückgesetzt.

Hätte ich die Barben entnommen und entsorgt, hätte ich eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz begangen.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Nein, keine Straftat nach TSG, weil Hege auch ein ein vernünftiger Grund ist.

Über Hege entscheidet aber in Bayern eben NICHT der Angler, sondern Gesetzgeber oder Bewirtschafter!!
Der einzelne Angler ist in Bayern für Hege nur der willenlose Erfüllungsgehilfe/Schlächter der Bewirtschafter, der selber zur Hege NICHTS zu entscheiden hat!

Denn nur wenn die Barben vom Bewirtschafter aus Hegegründen geschützt werden würden, wären sie im Gewässer gefährdet.
Oder wenn sie einer Vollschonung laut Gesetz unterliegen, wären sie in ganz Bayern gefährdet..

Das hat NICHT DER ANGLER ZU ENTSCHEIDEN!

Sind sie nicht geschont und damit nicht gefährdet, hast Du die aus Hegegründen (=sinnvoller Grund laut TSG) zu entnehmen und kannst sie dann auch problemlos entsorgen (wenngleich laut Braun Verwertung gewünscht, in einem solchen Fall aber nicht notwendig ist).

Angebot:
Jeder Angler, der in Bayern angelt, aber nicht glaubt, dass bayrisches Recht in Bayern gilt und das klären will, kann sich bei mir melden.

Wir dokumentieren alles mit der Videokamera (Fang, zurücksetzen, etc., inkl. des Einverständnisses des Anglers/organisierten Angelfischers als Beweisverwertung), wie er einen nicht geschonten Fisch zurücksetzt und zeigen denjenigen dann wegen Verstoss gegen § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG an. Gilt natürlich nicht für im Sinne des Gesetzes geschlossene Gewässer, bei denen Hege nicht gilt (was ja aber beim Huchen als Flussfisch, Thema hier, eh keine Rolle spielt).

Kann ja keinem was passieren, der glaubt, bayrisches Recht würde in Bayern nicht gelten..

Bitte vorher mit eurem Anwalt absprechen und mir das schriftlich bestätigen, dass ihr entsprechenden Rat von ihm zur Problematik eingeholt habt (denn ob ihr nach bewusstem, öffentlich zugegebenen Verstoss gegen Fischereirecht nochmal in Bayern angelt, könnte dann schwierig werden), dann gehts los.........

Ansonsten ist weiterhin die Sachlage klar, eindeutig und von mir entsprechend belegt durch Gesetzestext, Interview zum Gesetz mit dem damals zuständigen Ministerialreferernten, Ausführungen des LFV Bayern und des Bezirksverbandes Mittelfranken (kann natürlich trotzdem jeder besser wissen wollen als die alle):
Der vernünftige Grund zum in Bayern vorgeschriebenen Abknüppeln ist mit der Hege durch Bewirtschafter gegeben, die jeden nicht zu entnehmenden Fisch schützen müssen (womit jeder nicht geschützte aus Hegegründen zu entnehmen ist), einen weiteren wie Verwertung für den einzelnen Angler braucht es nicht :
Die bayrische Verordnung mit dem Abknüppelgebot nach 11 Afvig ist nach wie vor geltendes Recht in Bayern.

Das sieht der Gesetzgeber, die Behörden, der Verband und jeder Anwalt mit Ahnung nachweisbar genau so, dass das eben gilt.

Die Hege ist der zugelassene, vor jedem Gericht standhaltende, vernünftige Grund, nach der JEDER nicht geschonte Fisch zu entnehmen ist.

Die AUSNAHME ist die Schonung der Fische aus Hegegründen, die der Gesetzgeber oder Bewirtschafter zu veranlassen hat. Das ist Pflicht der Bewirtschafter, das umzusetzen und dafür zu sorgen.

Der LFV Bayern hat das ja selber eingesehen, dass das Unfug ist und GEÄNDERT werden sollte (siehe: http://www.lfvbayern.de/geschaeftsjahr-2013.pdf, Seite 36), weil das eben NOCH JETZT GENAUSO gilt.

Nur die Mittelfranken wollen z. B. auf jeden Fall am Abknüppelgebot festhalten, siehe Interview:
Angelpolitisch wird der Bezirk Mittelfranken bei seiner Linie bleiben, nichts unternehmen gegen das Angeln aus Gründen des Nahrungsmittelerwerbs bzw. Hegegründen, dem Entnahmegebot von maßigen Fischen und dem Nachtangelverbot von 24 - 5 Uhr an den Verbandsgewässern (viele von der öffentlichen Hand gepachtet (Land (fränkische Seenplatte)) und (Bund (RMD)).

Ansonsten hat der Angler in Bayern (der weder befähigt, befugt noch berechtigt ist, zur Hege selber Entscheidungen zu treffen) als "Erfüllungsgehilfe" und Schlächter für den Bewirtschafter aus Hegegründen jeden nicht geschonten Fisch zu entnehmen.

Ganz im Einklang mit Bundesgesetzen und nach geltendem Landesrecht.

Wer will, kann das trotz der ganzen Belege (eindeutiger Text Verordnung, Interview Braun, Veröffentlichung LFV Bayern, Interview Mittelfranken etc.) gerne anders sehen.

Das diese Verordnung anglerfeindlicher Schrott ist und weggehört, merke ich nochmal an, bevor einer denkt, mir würde das gefallen - es ist nur die rechtlich eindeutige, momentan gültige Situation!

Und damit ist die rechtliche Situation für den Huchen (Thema hier) weiter eindeutig und klar, in der Verodnung nachzulesen, belegt durch Aussagen Referatsleiter, LFV Bayern, Bezirksverband Mittelfranken etc.:
JEDER NICHT EXPLIZIT VOM BEWIRTSCHAFTER DURCH ANGELVERBOT ODER VOLLSCHONUNG GESCHÜTZTE HUCHEN IST VOM ANGLER AUS HEGEGRÜNDEN ABZUKNÜPPELN!
 
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Sharpo

Guest
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Diese Meinung/ Tendenz alle nicht geschützten Fische verwerten zu müssen macht sich auch in vielen Vereinen, Verbänden und in der Politik breit.

Da ist Bayern absolut kein Einzelfall.

Da geht auch wieder diese C&R Geschichte los. *hust*
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Da geht auch wieder diese C&R Geschichte los. *hust*
Nicht hier, dazu gibts ein eigenes Thema..

Diese Meinung/ Tendenz alle nicht geschützten Fische verwerten zu müssen macht sich auch in vielen Vereinen, Verbänden und in der Politik breit.
Das ist ja das Perverse in Bayern, gerade am Beispiel Huchen (Thema hier):
Man MUSS NICHT MAL EINEN HUCHEN VERWERTEN als Angler!!!!

NUR ABKNÜPPELN!!!!!!


Weil Hege (= Bewirtschaftersache in Bayern) als sinnvoller Grund laut TSG ausreicht und der Angler das nur auszuführen, nicht aber selber zu bestimmen hat!
Und jeder nicht geschonte Fisch aus Hegegründen zu entnehmen ist und damit auch nicht mal verwertet werden muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Sharpo

Guest
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Nicht hier, dazu gibts ein eigenes Thema..


Das ist ja das Perverse in Bayern, gerade am Beispiel Huchen (Thema hier):
Man MUSS NICHT MAL EINEN HUCHEN VERWERTEN als Angler!!!!

NUR ABKNÜPPELN!!!!!!


Weil Hege (= Bewirtschaftersache in Bayern) als sinnvoller Grund laut TSG ausreicht und der Angler das nur auszuführen, nicht aber selber zu bestimmen hat!
Und jeder nicht geschonte Fisch aus Hegegründen zu entnehmen ist und damit auch nicht mal verwertet werden muss.

Zu C&R: Ich habe nicht nur so *hust* geschrieben

Zu Abknüppeln:
Kommt auf das Selbe raus.
Hege ist ein "vernünftiger Grund", somit muss ich den Fisch nicht verwerten (Verwertung kann eh keiner überprüfen).

Das ganze ist im Grunde schwachsinnig.
Man hat hier nur das Tierschutzgesetz im Auge. Schutz des Einzelnen.
Die Ökologie hinter diese Sache wird komplett ausgeblendet.

Und da kommt dann auch der Blödsinn mit dem Entnahmefenster ins Spiel.
Die Deutschen machen es immer und immer wieder kompliziert. Gesetze, Verordnungen ..Bevormundung...statt auf den gesunden Menschenverstand zu setzen.
Nein, der Deutsche ist doof.
 
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Franz_16

Mitglied
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Man hat hier nur das Tierschutzgesetz im Auge. Schutz des Einzelnen.
Die Ökologie hinter diese Sache wird komplett ausgeblendet.

Und da kommt dann auch der Blödsinn mit dem Entnahmefenster ins Spiel.
Die Deutschen machen es immer und immer wieder kompliziert. Gesetze, Verordnungen ..Bevormundung...statt auf den gesunden Menschenverstand zu setzen.
Nein, der Deutsche ist doof.

Und da sind wir dann wieder beim Kern der Sache bzgl. der Schweiz angelangt.

Die haben in 2 Punkten wesentlich umgedacht und jeweils einen Schritt in die richtige Richtung gemacht.

1. Der Schutz des Einzelnen (Tierschutz) ist nicht so wichtig wie der Schutz der Art, des Lebensraums usw. (Naturschutz).

2. Man hat einen Teil der Entscheidungsgewalt wieder an den Angler zurückübertragen und die generelle Entnahmepflicht als das erkannt was sie tatsächlich ist: Praxisferner Unsinn, und nix anderes.
 
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