DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Hezaru

Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Wie viele und Franz schon schrieben, Problem ist das dem gemeinen Angler Null Hirn zugebilligt wird (Manche habens vielleicht wirklich nicht, andere Geschichte).
Mal ein anderes Beispiel als Huchen.
Bei uns (Verein) sind 2013 3 Äschen in einem Bächlein entnommen worden. Ganz seltener Fisch bei uns der sich nur in Flüssen (Bächen) halten kann der durch Städte fliesst die die Kormorane meiden. Bachforellen auf unseren Strecken warens über Tausend. Die Äschen sind angeblich ein alter Stamm des Gewässers.
Schonmass Bayern und bei uns ist 35cm.
Jeder Angler bei uns im Verein weiss wie selten die sind und das die Logig es gebietet sie zurückzusetzen.
Logisch, Sinnvoll etz...
Problem ist einfach das in D. alles bis ins kleinste geregelt sein muss.
Aber es ist falsch.Nichtmal in einem Bundesland (Bayern) ist ein Schonmass überall richtig.
Nächstes Beispiel Rutte:
Schonmass 30cm, haben sie im Bodensee nach 3-4Jahren, bei uns teilweise mit einem Jahr vom Schlupf an.
Kurz gesagt, meiner Meinung nach müsste viel mehr Vertrauen und Kompetenz in die Hände der Bewirtschafter (Vereine) und auch Angler gelegt werden.
Das währe eine primäre Verbandsaufgabe.
Nochmal kurz gesagt, ein Schonmass oder eine Schonzeit kann niemals für ein ganzes BL, nicht mal für einen Regierungsbezirk richtig sein. Man müsste hier den Anglern einen Spielraum offen halten.
Aber dafür haben wir ja Verbände, die ständig für den Erhalt und die Verbesserung unserer Rechte kämpfen|supergri|supergri
 

HoodstarM

Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Dafür sind andere Gesetze in der Schweiz sehr streng was das Angelrecht angeht.
Man darf nur Haken oder Wiederhaken benutzen.
Sie sind sehr streng was die Beköderung des Hakens angeht, z.B. wurden schon Angler verklagt die am Zürichsee mit lebendigen Regenwürmern geangelt haben.
Am Bodensee ist ein Kiemenschnitt auf der Schweizer Seite ein muss, obwohl ein Herzstich alle mal ausreicht.

Das Abknüppeln jedes Fisches ist jedoch aus meiner Sicht auch richtiger Blödsinn.
Wenn ich einen 20 Kilo Karpfen fange kann ich den doch nicht einfach abknüppeln und ihn danach in die Tonne schmeißen weil der Fisch kaum genießbar ist!
Ich habe aber auch kein Verständnis die schon von Beginn an ans Wasser gehen Fische nur für das Fotoalbum fangen und somit eine unnötige Quälerei begünstigen.

Da habe ich viel mehr Verständnis für Angeler, die in einen "Forellenpuff" zum angeln gehen.
 

Ossipeter

Active Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Wie viele und Franz schon schrieben, Problem ist das dem gemeinen Angler Null Hirn zugebilligt wird (Manche habens vielleicht wirklich nicht, andere Geschichte).
Mal ein anderes Beispiel als Huchen.
Bei uns (Verein) sind 2013 3 Äschen in einem Bächlein entnommen worden. Ganz seltener Fisch bei uns der sich nur in Flüssen (Bächen) halten kann der durch Städte fliesst die die Kormorane meiden. Bachforellen auf unseren Strecken warens über Tausend. Die Äschen sind angeblich ein alter Stamm des Gewässers.
Schonmass Bayern und bei uns ist 35cm.
Jeder Angler bei uns im Verein weiss wie selten die sind und das die Logig es gebietet sie zurückzusetzen.
Logisch, Sinnvoll etz...
Problem ist einfach das in D. alles bis ins kleinste geregelt sein muss.
Aber es ist falsch.Nichtmal in einem Bundesland (Bayern) ist ein Schonmass überall richtig.
Nächstes Beispiel Rutte:
Schonmass 30cm, haben sie im Bodensee nach 3-4Jahren, bei uns teilweise mit einem Jahr vom Schlupf an.
Kurz gesagt, meiner Meinung nach müsste viel mehr Vertrauen und Kompetenz in die Hände der Bewirtschafter (Vereine) und auch Angler gelegt werden.
Das währe eine primäre Verbandsaufgabe.
Nochmal kurz gesagt, ein Schonmass oder eine Schonzeit kann niemals für ein ganzes BL, nicht mal für einen Regierungsbezirk richtig sein. Man müsste hier den Anglern einen Spielraum offen halten.
Aber dafür haben wir ja Verbände, die ständig für den Erhalt und die Verbesserung unserer Rechte kämpfen|supergri|supergri

:m:m:m Das ist der springende Punkt!
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Würden sich anglerfeindliche Verbände, Schützer und Gesetzgeber mehr raushalten aus Dingen von denen sie nix verstehen (wie Angeln z. B.), würde es am Ende den Fischen, den Gewässern und den Anglern besser gehen - wetten?

Vor allem auch - Thema hier- dem schützenswerten Fisch des Jahres, der momentan immer noch abgeknüppelt werden muss im Namen der Tierschutzhege....

zum k...................................
 

torstenhtr

Active Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Diese Aussage ist nicht vollständig. Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) definiert im §11 nur Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß und gemäß Abschnitt 8, wenn sie unter Einhaltung dieser Fangbeschränkungen gefangen wurden, Regeln für das Freilassen entsprechender Fische. Wenn das gesetzliche Hegeziel, das Tierschutzrecht und die Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (u.a. Fischereipächter) beachtet werden, dürfen entsprechende Fische zurückgesetzt werden.

@Thomas9904:
Nein, nach wie vor falsch bzw. falsch interpretiert:

Vielen Dank für die Bewertung, jedoch ist diese Bewertung unplausibel, da der zitierte Abschnitt lediglich den aktuellen Stand der AVBayFiG - in verkürzter Form - widergibt. Das Interview mit Braun ist bekannt, jedoch besteht kein Widerspruch.

1.: Nicht der Angler, sondern der Gesetzgeber/Bewirtschafter entscheidet, welcher Fisch zurückgesetzt werden darf, und daher ist
2.:
jeder nicht vom Bewirtschafter explizit geschonte Fisch aus Hegegründen zu entnehmen, sofern er keine gesetzliche Schonzeit oder über dem Maß liegt bzw. keines hat.

Das bayerische Fischereirecht kennt den Begriff des Bewirtschafters nicht, sondern es wird vom "Fischereiausübungsberechtigten" gesprochen. Ob die Bedeutung dieses Begriffs wirklich immer deckungsgleich mit dem Begriff "Bewirtschafter" anderer Länder ist muss geprüft werden.

Als Fischereiausübungsberechtigten definiert die AVBayFiG gemäß § 19
Abs. 1 Satz 3: den "zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten". Laut Interview mit Braun ist der Hauptfall ein Pächter, z.B. ein Fischereiverein.

Ein Angler (u.a. der Fischereischeininhaber) ist nicht zur Fischerei im vollem Umfang befugt und kann daher über die Hege der Fischbestände an sich nicht entscheiden. Jedoch ist die Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten für den Angler als dritte Bedingung relevant.

D.h. die Verantwortung dieser Vorgabe wird final dem Fischereiausübungsberechtigten übertragen. Dieser kann z.B. auch definieren, dass zur Erreichung des Hegeziels - in Abstimmung mit den lokalen Behörden - auch betreffende Fischarten zurück gesetzt werden dürfen.

Als willkürliches Beispiel zur Bestätigung dieser These wähle ich vom Verein "Die Isarfischer e.V." aus München die Bestimmungen Isar Stadt 2014. Unter Abschnitt I. - Fangbeschränkung - ist zu lesen, dass unter Bezug auf § 11 Abs. 8 AVBayFiG zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzrechts insbesondere Huchen, Forellenarten, Barben und Aitel zurückgesetzt werden dürfen.

Ebenfalls ist zu bemerken, dass weder die AVBayFiG noch das BayFig absolut spezifische Maßnahmen zur Erreichung des Hegeziels definieren. Hingegen spricht Braun von Entscheidungen der Kreisverwaltungsbehörden auf Grundlage der Fischereifachberatung - Natürlich kann ein landesweites Entnahmeverbot im AVBayFiG verankert werden, wenn der Gesetzgeber von einer starken Gefährdung der Art ausgeht, wie es für andere Arten wie dem Lachs gilt. Aber eine konkrete Notwendigkeit z.B. für ein Angelverbot besteht prinzipiell nicht, sondern es ist eine Einzelfallentscheidung.

--

Auch wenn sich die Verantwortlichkeiten unterscheiden: die Intention der Bayerischen als auch der Schweizer Verordnungen ist gleich: Kriminalisierung von Catch & Release. Es ist zu hinterfragen, ob überhaupt eine Notwendigkeit solcher Regelungen besteht und ob diese das Meinungsbild der Bevölkerung widerspiegeln. Insbesondere wenn man aktuelle Forschungsergebnisse zur Kenntnis nimmt (vgl. [5], S. 131 ff.).

Viele Grüße,
Torsten

Quellen:

[1] Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG), 2010, http://www.lfvbayern.de/media/files/BayFiGV_2.pdf

[2] Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG), 3. Juni 2010, http://www.lfvbayern.de/media/files/AVBayFiG_200710.pdf

[3] Interview mit Herr Braun: Erklärungen zum §11 des AVBayFIG, Angelboard Magazin, 2011, http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=211032

[4] Die Isarfischer e.V., Bestimmungen Isar Stadt 2014, http://www.isarfischer.de/gewaesser/isar-stadt/bestimmungen

[5] Carsten Riepe & Robert Arlinghaus, "Einstellungen der Bevölkerung in Deutschland zum Tierschutz in der Angelfischerei", Berichte des IGB
Heft 27/2014
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Ein Angler (u.a. der Fischereischeininhaber) ist nicht zur Fischerei im vollem Umfang befugt und kann daher über die Hege der Fischbestände an sich nicht entscheiden

Eben, hasts doch erkannt:
Der Angler hat nicht über zurücksetzen oder sonstige Hegemaßnahmen zu entscheiden, sondern nur auszuführen, wenn der Fisch Schonzeit hat oder das Mindestmaß nicht erreicht - sonst abzuknüppeln.
Interview Braun schrieb:
"Danach ist nur der Fischereiausübungsberechtigte zur Hege und damit zu entsprechenden Vorgaben berechtigt und verpflichtet. Der Inhaber eines Erlaubnisscheins ist zu eigenständigen Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der Hege nicht befugt.

Das sieht das Ministerium so, der bayrische LFV (der es inzwischen aus guten Grund aufweichen will, nachdem er bei der Einführung noch gejubelt hatte wegen "Stärkung der Vereine") , der mittelfränkische Bezirksverband will das sogar so beibehalten.

Es ist klar, und eindeutig:
Jeder nicht vom jeweiligen Bewirtschafter geschonte Huchen ist ausserhalb der Schonzeit bei erreichen des Mindestmaßes vom Angler abzuknüppeln ("Bewirtschafter" zum einfacheren Verständnis für "Nichtbayern" als "Fischereiausübungsberechtigter", kann Verein, Berufsfischer, Genossenschaft, privater Besitzer sein - und was es noch alles gibt - von nicht geschlossenen Gewässern)

Sonst müsste der Fisch explizit geschont sein (Gesetzgeber, Bewirtschafter (=Fischereiausübungsberechtigter), Bezirk etc.).

Der Angler hat keinerlei Entscheidungsspielraum, keine Befugnis, in Augen von Gesetzgeber und Verbänden auch keine Befähigung, selber zu entscheiden, welcher Fisch zurückgesetzt werden kann und hat ausserhalb der Schonzeit abzuknüppeln, wenn das Mindestmaß erreicht ist.

In Deinem Beispiel der Isarfischer muss der Angler nach einem Huchen/Jahr dann aber auch das Angeln auf Huchen einstellen, das hast Du vergessen zu erwähnen.
Und auch hier hat NICHT der Angler die Entscheidungsgewalt - er hat auszuführen und den einen maßigen Huchen im Jahr abzuknüppeln, den er ausserhalb der Schonzeit fängt.

Konsequenterweise, nähme der Verein den Schutz des Huchens wirklich ernst, müsste eigentlich eine Gesamtentnahmemenge Huchen pro Jahr definiert und nach erreichen dieser die gesamte Strecke gesperrt werden, da Huchen auf fast alle Köder und Methoden beissen (können), solange das Abknüppelgebot so besteht wie zur Zeit.

Anders sähe das bei einer Schweizer Regelung nach aktueller Vollzugshilfe aus, wo die Verantwortung wieder zurück zum Angler gegeben wird und zurücksetzen in so einem Fall als ökologisch wertvoll (= Biotop-, Arten-, Naturschutz) über dem Schutz des Individuums (= Tierschutz) steht ...



Davon ab bleibt mein Angebot (kann ja auch jeder Nichtbayer machen, indem er sich ne Tageskarte in Bayern kauft):
Jeder Angler, der in Bayern angelt, aber nicht glaubt, dass bayrisches Recht in Bayern gilt und das klären will, kann sich bei mir melden.

Wir dokumentieren alles mit der Videokamera (Fang, zurücksetzen, etc., inkl. des Einverständnisses des Anglers/organisierten Angelfischers als Beweisverwertung), wie er einen nicht geschonten Fisch zurücksetzt und zeigen denjenigen dann wegen Verstoss gegen § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG an. Gilt natürlich nicht für im Sinne des Gesetzes geschlossene Gewässer, bei denen Hege nicht gilt (was ja aber beim Huchen als Flussfisch, Thema hier, eh keine Rolle spielt).

Kann ja keinem was passieren, der glaubt, bayrisches Recht würde in Bayern nicht gelten..

Bitte vorher mit eurem Anwalt absprechen und mir das schriftlich bestätigen, dass ihr entsprechenden Rat von ihm zur Problematik eingeholt habt und mir seine Adresse mitschicken (denn ob ihr nach bewusstem, öffentlich zugegebenen Verstoss gegen Fischereirecht nochmal in Bayern angelt, könnte dann schwierig werden), dann gehts los........
 
Zuletzt bearbeitet:

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

PS:
Die Verbände (speziell VDSF (und all dessen LV) und ganz speziell der LFV Bayern) haben sich vor Jahren eben vom Tierschutz ins Bockshorn jagen lassen und Angeln rein zur Verwertung (und Hege zur Verwertung) aus Tierschutzgründen selber gleich im vorauseilenden Gehorsam mit propagiert.
Und damit gleichzeitig Natur-, Arten- und Biotopschutz sowie die Eigenverantwortlichkeit des Anglers mit Füssen getreten!

Und müssen jetzt immer wieder versuchen, mit allen möglichen, meist untauglichen Krücken, den Fehler irgendwie zu reparieren, statt endlich klar und eindeutig wie z. B. die Schweizer Stellung zu beziehen.
Und Natur-, Arten- und Biotopschutz als übergeordnete Gebiete über den Tierschutz, der nur das einzelne Individuum im Blick hat, zu stellen (und dem Angler die Verantwortung zurück zu geben) ..

Dann könnte im Isarbeispiel ein Angler auch den einen Huchen (Thema hier), den er pro Jahr fangen darf, wieder zurück setzen - unabhängig davon, ob er gezielt oder als Beifang gefangen wird.

Momentan muss er eben auch als Beifang schlicht abgeknüppelt werden in Bayern - wegen Tier"schutz", auch bei den von Dir genannten Isarfischern ...

Erst der nächste "Beifanghuchen", nach dem einen pro Jahr abzuknüppelnden, kann dann wieder legal zurückgesetzt werden - sowas ist doch einfach komplett irre!!!
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Mein Vorschlag wäre, da ich auch nur ein ganz gewöhnlich Angler bin und das nicht zu entscheiden habe, nur ein Gedankengang.

Ich kaufe eine Jahreskarte in Bayern oder in BW für gewisse Gewässerabschnitte und erhalten auf dieser nicht nur die zu fangenden Fischarten mit Schonzeit und Mindestmaß, sonder die Fischarten die bedroht sind oder besonders geschützt werden müssen, als Fettgedruckte und könnte so als Angler C+R selber entscheiden und müßte gar nichts sonder könnte!
Als C+R für gewisse Fischarten und Entnahmepflicht für die Andern, wobei das Fenster für C+R natürlich Mindestmaß und Schonzeit berücksichtigt.
 

torstenhtr

Active Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

@Thomas9904:
Der Angler hat nicht über zurücksetzen oder sonstige Hegemaßnahmen zu entscheiden, sondern nur auszuführen, wenn der Fisch Schonzeit hat oder das Mindestmaß nicht erreicht - sonst abzuknüppeln.

Diese Aussage ist nur dann richtig, wenn der Fischereiausübungsberechtigte das so definiert, ist jedoch nicht allgemeingültig. D.h. wenn Fischereiausübungsberechtigte ein Zurücksetzen zulässt, kann der Angler den Fisch auch zurücksetzen - siehe entsprechendes Beispiel.

Der Angler hat keinerlei Entscheidungsspielraum, keine Befugnis, in Augen von Gesetzgeber und Verbänden auch keine Befähigung, selber zu entscheiden, welcher Fisch zurückgesetzt werden kann und hat ausserhalb der Schonzeit abzuknüppeln, wenn das Mindestmaß erreicht ist.

Vom Gesetzgeber wurde diese Verantwortung an den Fischereiausübungsberechtigten deligiert - eingeschränkter Entscheidungsspielraum für den Angler ist richtig. Jedoch ist die Aussage, dass *jeder* maßige Fisch außerhalb der Schonzeit abgeknüppelt werden muss nicht allgemeingültig. Siehe erwähntes Beispiel.

In Deinem Beispiel der Isarfischer muss der Angler nach einem Huchen/Jahr dann aber auch das Angeln auf Huchen einstellen, das hast Du vergessen zu erwähnen.

Dieser Aspekt ist irrelevant für die Thematik (Zurücksetzen von Huchen) und steht nicht im Widerspruch zum Bestandsschutz.

Konsequenterweise, nähme der Verein den Schutz des Huchens wirklich ernst, müsste eigentlich eine Gesamtentnahmemenge Huchen pro Jahr definiert und nach erreichen dieser die gesamte Strecke gesperrt werden, da Huchen auf fast alle Köder und Methoden beissen (können), solange das Abknüppelgebot so besteht wie zur Zeit.

Er könnte; jedoch ist diese Maßnahme nicht vom Gesetzgeber definiert. Gesamtentnahmemengen werden schon von den Fischereiausübungsberechtigten festgelegt (siehe auch erwähntes Beispiel). Eine vollständige Sperrung ist dann plausibel, wenn der Bestand signifikant durch das Angeln an sich gefährdet wäre. Solche Maßnahmen sind selten, u.a. werden Gewässer auch nicht gesperrt auf Grund des möglichen Vorkommens von Lachsen oder Maifischen - die ganzjährig geschützt sind und auch auf alle möglichen Köder beißen können.

Insgesamt erscheint die Argumentation aus der Vorabveröffentlichung schwach zu sein. Insbesondere da mehrere Thesen nicht allgemeingültig sind bzw. auf eigener Interpretation basieren.

Der Huchen ist kein gutes Beispiel um die Unzulänglichkeit von §11 Abs. 8 Satz 1 der AVBayFiG nachzuweisen.

--

Anders sähe das bei einer Schweizer Regelung nach aktueller Vollzugshilfe aus, wo die Verantwortung wieder zurück zum Angler gegeben wird und zurücksetzen in so einem Fall als ökologisch wertvoll (= Biotop-, Arten-, Naturschutz) über dem Schutz des Individuums (= Tierschutz) steht ...

Dem würde ich eingeschränkt zustimmen, vgl. aber auch BayFiG Art. 1 (3) (Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis inkl. Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes).

Meine Meinung:
Zwar hat man durch die Schweizer Vollzugshilfe §23 aufgeweicht und es ist sinnvoll das die Verantwortung des Zurücksetzens dem Angler gegeben wird, jedoch verbleibt ein schaler Beigeschmack. Zurücksetzen wird nur im Einzelfall toleriert, Angeln ist dort nur aus dem Grund des Nahrungserwerbs gerechtfertigt.

Ich selbst würde auf Grund der momentanen Regelungen ungern in Bayern oder in der Schweiz angeln wollen.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Du hasts doch erkannt:
NICHT der Angler entscheidet!

Entweder der Fisch ist geschont (durch Gesetzgeber oder Bewirtschafter/Fischereiausübungsberechtigter), dann darf er nicht mal beangelt werden.

Oder er ist nicht geschont und darf beangelt werden, dann MUSS der Angler ihn abknüppeln, wenn er ausserhalb der Schonzeit das Mass hat - auch als Beifang - bis die erlaubte Fangmenge erlaubt ist, dann wiederum darf er nicht mehr beangelt werden..


Gaaaanz einfach...........

D.h. wenn Fischereiausübungsberechtigte ein Zurücksetzen zulässt, kann der Angler den Fisch auch zurücksetzen
Da ist Dein Denkfehler, den er darf NICHT das zurücksetzen erlauben!!!
Das ist in Bayern KEINE erlaubte Maßnahme zur Hege (wg. Tierschutz, Angeln nur zur Ernährung)!!

Entweder kann ein Fisch beangelt werden, dann ist er zu entnehmen im Rahmen Schonzeit, Schonmaß, Entnahmemenge - das ist "Hege"..

Oder er muss geschützt werden, dann darf er nicht mal beangelt werden, nur als Beifang MUSS er dann zurückgesetzt werden..

Siehe dazu auch die Ausführungen zum Besatz:
Darf man nur dann, wenn man einen Bestand aufbauen will, womit das Angeln auf besetzte Fischarten sich schon wieder verbietet.

Denn entweder man hat einen "abschöpfbaren" (= beangelbaren) Bestand..

Oder die Art, die man besetzt kann mangels Abschöpfungsmöglichkeit NICHT beangelt werden (muss besetzt werden, wäreja sonst nbicht nötigt, wenn der Bestabd "abschöüfbar" wäre).

Erst wenn sich der Bestand wieder erholt hat, reproduziert und damit abschöpfbare Überschüsse produziert, darf die besetzte Art wieder beangelt werden.

Siehe Erläuterung Ministrialreferent:
Beispiel: Der Fischbestand ist durch Kormorane erheblich beeinträchtig. Zum Bestandsaufbau müssen maßige (und damit fortpflanzungsfähige) Fische einer bestimmten Art im Gewässer verbleiben. Allerdings sollte der Fischereiausübungsberechtigte die schutzbedürftige Fischart sinnvollerweise gleich einer verlängerten, eventuell ganzjährigen Schonzeit unterstellen.
Redaktion:
Wäre ein Passus wie dieser:

" Fangbeschränkung und Entnahmeregelungen Die Entnahme von Salmoniden ist auf 2 Stück pro Tag, 4 Stück pro Woche (Mo-So) und 30 Stück pro Jahr beschränkt.
Davon maximal 2 Salmoniden über 60 cm Länge pro Jahr.
Maßgabe nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG: Zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzsrechts dürfen alle Forellenarten zurück gesetzt werden. Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen."

insbesondere im Kontext mit dem rot markierten Satz, gesetzeskonform?

Herr Braun:
Mit der Frage wird eine bestimmte Regelung vorgestellt, die der Fischereiausübungsberechtigte für den Fang und das Zurücksetzen fangfähiger Forellen durch die Angler trifft. Die Regelung lässt sich mit dem Fischereirecht nicht vereinbaren. Einerseits wird der Fang von Forellen (wenn auch zahlenmäßig limitiert) zugelassen. Andererseits wird – unter pauschalem Hinweis auf das Hegeziel – das Zurücksetzen aller gefangenen Forellen gestattet. Darin liegt ein Widerspruch. In der Sache wird ein „catch & release“ ermöglicht. Die mit Blick auf das Zurücksetzen proklamierte „Erfüllung des Hegeziels“ erscheint nicht glaubhaft.
Redaktion:
Der Absatz 8. wird von einigen als vom Gesetzgeber geschickt formulierte Möglichkeit gesehen, dass Rücksetzverbot ganz oder teilweise auszuhebeln. Sozusagen als Werkzeug für die Fischereiausübungsberechtigten, das Fischereirecht in diesem Punkt und unter dem Vorwand der Hege nach eigenem Gutdünken zurecht zu biegen. Ist das Sinn des Absatz 8.?

Herr Braun:
§ 11 Abs. 8 AVBayFiG ist selbstverständlich nicht in dem wiedergegebenen Sinn (Aushebelung des Rücksetzverbots) zu verstehen. Die Erfüllung des gesetzlichen Hegeziels ist unabdingbare Voraussetzung für jedes Zurücksetzen eines an sich fangfähigen Fischs. Die weitere Bedingung einer dahingehenden Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten kommt hinzu. Sie ändert inhaltlich gar nichts, sondern unterstreicht die Verantwortung des Fischereiausübungsberechtigten für die Hege, während der einzelne Angelfischer die Berechtigung zur Festlegung von Maßnahmen zur Erfüllung des Hegeziels gerade nicht besitzt. Der Maßstab für die Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten ist das gesetzliche Hegeziel. Diesen Zusammenhang bringt die Formulierung der Vorschrift deutlich zum Ausdruck.

Die können in Bayern nur froh sein, dass den Behörden und Aufsehern das (momentan noch) eh wurscht ist.

Setzen die ihre Regeln durch, ist Heulen und Zähneklappern.
 
Zuletzt bearbeitet:

NaabMäx

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Zitat:
Und bei alledem bleibts zweitens dabei:
Das vom LFV Bayern und VDSF/DAFV geförderte Abknüppeln wg. Tierschutz steht eben nachhaltigem Angeln und Verantwortung gegenüber Natur- und Artenschutz diametral entgen.

Hallo Thomas,
ob beim Kopfverband (KV) oder nicht. Gedanken kann man sich schon mal über sowas machen- meinst du nicht?
Abgesehen von dem Kutelmutel beim KV.

Das Problem, dass ich sehe ist, dass dem KV der Einfluss fehlt, die Abknüppelung gesetzmäßig ändern zu lassen, u.a. weil im anscheinend der Tierschutz gegenübersteht. (Interessenskonflikt)
Die Frage ist, wie sieht das der KV? Und wie kann der das Ändern?
Wenn er will und kann nicht,...?
Hast du dir schon eine Strategie überlegt, wie die Gesetzesänderung sicher klappen würde?

mfg
NM
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Sicher ist nicht - nicht mal anfangen ist aber sicher schon verloren...
 

NaabMäx

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Hallo Thomas,
weist du, ob die das nicht schon probiert haben?
Kann man das rausfinden? bzw. ob und in welcher Weise diesbezüglich bemühungen laufen, - gelaufen sind.
Anscheinend kennst du doch die Leute. Frag doch einfach mal nach.
Senn ich denke, dass es keinen Angler gibt, der die Fische unbedingt töten will. Und wenn Sie unsere Interessen vertreten wollen, mussten sie sich auch dafür eingesetzt haben. Obs erfolgreich war steht auf einem anderen Blatt.
Sollten noch keine Aktionen gelaufen sein, so kann du doch z.B. über diese Plattfom. mit einer Unterschriftensammlung (online zum Anklicken) eine Grundlage schaffen.
Die Argumentation, dass man kein Tier unnötig qälendarf ist richtig.
Aber setzt man das richtig ins Verhältnis, so sollte doch das Abschlagen wegen eines Nadelpiks des Hakens, zum Leben nehmen des Fisches absolut überzugen sein.

mfg
NM
 
R

RuhrfischerPG

Guest
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Und wenn Sie unsere Interessen vertreten wollen, mussten sie sich auch dafür eingesetzt haben.

Der war gut:rolleyes:

Nie klafften Selbstwahrnehmung der Verbände und real erfahrene Anglerverarxxxe weiter auseinander als heute.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Da ists schon so schwer mit den Huchen, und dann sind die nicht voll geschützt, so dass man sie in Bayern abknüppeln muss ausserhalb Schonzeit/Schonmaß. Und Frau Dr. und Herr Göttle schweigen dazu.. - passt scho............

Merke:
Es nützt alle Schützerei und Kampf gegen Wasserkaft oder für Artenschutz für Angler und das Angeln rein gar nix, wenn sinnlose Regeln und Restriktionen wie das Abknüppelgebot das Angeln immer unmöglicher machen..

Nur wer Angler und das Angeln schützt, kann auch auf deren Hilfe beim Fische schützen hoffen...
 
Zuletzt bearbeitet:

Knispel

In der Alters - Ruhephase
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Mich würde einmal interessieren was mir passiert, wenn ich in Bayern einen maßigen, außerhalb der Schonzeit gefangenen Huchen zurück setze mit der Begründung : Rote Liste Art ?
Angelschein auf Lebzeit weg , nur weil ich eine bedrohte Art schüzen will ? Das würde ich bis zur letzten Instanz anfechten ....
 
L

Lazarus

Guest
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Mich würde einmal interessieren was mir passiert, wenn ich in Bayern einen maßigen, außerhalb der Schonzeit gefangenen Huchen zurück setze mit der Begründung : Rote Liste Art ?
Angelschein auf Lebzeit weg , nur weil ich eine bedrohte Art schüzen will ? Das würde ich bis zur letzten Instanz anfechten ....
Schau in die Ausführungsverordnung, dann stellst du fest dass du eine Ordnungswidrigkeit begehst, wenn du den Huchen zurücksetzt.
Der Fischereischein wird dir deshalb wohl nicht entzogen, dazu müsstest du schon eine Straftat begehen.
Also z.B. den Huchen eine viertel Stunde lang fotografieren, herzen und drücken, bevor du ihn zurücksetzt. In diesem Fall würde das Tierschutzgesetz greifen.

Aber sei unbesorgt, die wenigsten maßigen Huchen werden von Touris mal so nebenbei gefangen. Absichtlich auf Huchen zu angeln, die du ja sowieso nicht fangen willst, zwingt dich niemand. Nichtmal in Bayern.
 

Thomas9904

Well-Known Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Nun ist zumindest auch offiziell klar, warum der Huchen der Fisch des Jahres 2015 wurde - nicht weil er bedroht wäre, sondern weil man damit die Bayern in den DAFV zurücklotsen wollte, laut Protokoll Verbandsausschuss DAFV:
Dazu aus dem Protokoll von Frau Dr.:
Frau Dr. Happach-Kasan berichtet über mehrere Gespräche mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V..
Mit der Wahl des Fisch des Jahres 2015 sollte ein positives Signal an Bayern gegeben werden. Der Landesfischereiverband Bayern e.V. habe im Wesentlichen die Broschüre zum Huchen erstellt, die der DAFVmit eigenem Layout veröffentlichen werde.

Nicht bestätige Anmerkung aus verlässlichen Quellen dazu:
Die Bayern sind da sauer, weil Frau Dr. nicht einfach ihre Broschüre mit übernommen hat, sondern etwas im eigenen DAFV-Layout brauchte, was ja ausser Kosten zu produzieren und sich als DAFV wichtig zu machen, nichts bringt, wenn die Bayern schon eine fertige Broschüre dazu hatten..

Ein so toller Fisch hätte in meinen Augen Besseres verdient, wie als Spielball für Verbanditenquerelen missbraucht zu werden.....................
 

Tobi92

Active Member
AW: DAFV und DSAV: Nachfrage zum Fisch des Jahres - Der Huchen

Die Wahl zum Fisch des Jahres mit so einem faden Beigeschmack hat der Huchen nicht verdient.
 
Oben