Der maschinenlesbare Verbandsausweis des DAFV

Andal

Teilzeitketzer
In stillem Gedenken
Wahrscheinlich ist er, oder beide, weder Wiener, Münchner, oder Berliner. Denn dort wird dieser Lifstyle unter den Echten zelebriert, ohne das man sich wirklich böse ist. ;)
 

Minimax

Machine-Gun-Mini
Wahrscheinlich ist er, oder beide, weder Wiener, Münchner, oder Berliner. Denn dort wird dieser Lifstyle unter den Echten zelebriert, ohne das man sich wirklich böse ist. ;)
Wer weiss, wer weiss. Spekulieren kann man viel, und das ist niemals fair. Immerhin sind wir ein öffentliches Forum, und innerhalb der weiten Grenzen der Regeln darf jeder alles schreiben, und wiederholen auch Wenn's langsam auffällig im medizinischen Sinne wird. Wer weiss, was noch kommt, amüsant wirds allemal.
 

doebelfaenger

Active Member
Wer weiss, wer weiss. Spekulieren kann man viel, und das ist niemals fair. Immerhin sind wir ein öffentliches Forum, und innerhalb der weiten Grenzen der Regeln darf jeder alles schreiben, und wiederholen auch Wenn's langsam auffällig im medizinischen Sinne wird. Wer weiss, was noch kommt, amüsant wirds allemal.
@Minimax Wenn Du Nichts zum Thema hier beizutragen hast, dann bitte ich dich doch, woanders zu trollen. Danke!

Hier geht es um den "Maschinenlesbaren Verbandsausweis des DAFV". Steht oben über den Thread.
 

Minimax

Machine-Gun-Mini
@Minimax Wenn Du Nichts zum Thema hier beizutragen hast, dann bitte ich dich doch, woanders zu trollen. Danke!

Hier geht es um den "Maschinenlesbaren Verbandsausweis des DAFV". Steht oben über den Thread.
Oh, stimmt, Du (also ihr beiden Tibulski/DF) hast/ habt recht.
Also ontopic, ich machs mal wie führende Ontopicer, und stelle mal ganz ontopic einen Fragekatalog.
-Wann krieg ich meinen Maschinenlesbaren DAFV Ausweis?
-Hat er auch ein Duft/Rubbelfeld wie die Yps-Geheimausweise?
-darf ich auch wie @doebelfaenger als Bild eien Aufnahme von Pennywise dem Clown einreichen?
-kriege ich auch einen Extraausweis für mein Sockpuppet?
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
@Naturliebhaber ja der LAV Bayern ist für seine gute Arbeit (Stichwort Abknüppelgebot) Bundesweit bekannt.

Es gibt kein Abknüppelgebot, denn auch in Bayern gilt das Tierschutzgesetz, das einen vernünftigen Grund für das Töten eines Wirbeltiers vorschreibt. Dazu habe ich erst vorige Woche einigen Junganglern einen Vortrag gehalten. Es ist in Bayern schlicht verboten, wie in allen anderen Bundesländern auch, beispielsweise eine Barbe zu entnehmen und wegzuwerfen. Gibt es keine Nutzungsabsicht, weil Beifang, muss der Fisch zurück (Ausnahme: Entnahme zu vorgeschriebenen Hegezwecken, Beispiel Waller in mittelfränkischen Fließgewässern).
 

Lajos1

Well-Known Member
Wenn es jetzt in Wien wäre, würde ich es ja noch teilweise verstehen. Da geht es eigentlich nie um die Sache an sich, sondern vielmehr darum, dass einer dem anderen etwas z'Fleiss tut. Aber so fehlt mir noch das Quentchen der hochkultivierten Unfreundlichkeit, die das Savoir Vivre dort ausmacht.

Hallo,

mitm Schmäh, mitm Schmäh. :laugh2

Gruß

Lajos
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
Wenn Du das als Fischereiausübungsberechtigter gem. § 11 Abs 8 für deine Gewässer so entscheidest, wären zumindest deine Erlaubnisscheininhaber aus der Verantwortung.

Das muss ich nicht entscheiden. Das gibt das Tierschutzgesetz so vor. Dass sich die Verantwortlichen mit ihrer Denkweise zur "Abwehr von C&R" damals bei der Formulierung des Bayerischen Fischereigesetzes vergaloppiert haben, wissen diese Leute mittlerweile selbst. Schönes Beispiel aus Mittelfranken: Der Verband fördert sehr großzügig den Besatz von Barbe, Nase etc. Welche Rechtfertigung gäbe es nach dem Tierschutzgesetz, wenn ein Angler nun eine Barbe entnimmt und wegen "Abknüppelgebot" tötet und wegwirft? Hege ja wohl eher nicht. ;)
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Das gibt das Tierschutzgesetz so vor.

Auch ich halte nichts von diesem Verordnungstext, trotzdem ist das erstmal ne Verordnung und Zurücksetzen von unter Einhaltung der Fangbeschränkung gefangenen Fische wäre mit Bußgeld bedroht.

Im Tierschutzgesetz steht ja nicht, dass die Befolgung einer Rechtsverordnung kein vernünftiger Grund wäre.

Das müsste im Zweifel ein Gericht entscheiden.

Wenn die Verantwortlichen wissen, dass die Verordnung rechtswidrig ist, wäre es ja kein Problem sie zu ändern.
Das wäre für Frau Kaniber ja nur ein Federstrich.

Aber so wie Lajos schreibt ist auch mir noch kein Fall bekannt, wo das gerichtsanhängig wurde.
Sanktionen von Vereinen/Verbänden aber schon.

Auch beim Fischereiverband Mittelfranken werden ja Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen mit Kartenentzug bestraft.
Ob da § 11 Abs 8 AVFiG mittlerweile ausgenommen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
Auch beim Fischereiverband Mittelfranken werden ja Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen mit Kartenentzug bestraft.
Ob da § 11 Abs 8 AVFiG mittlerweile ausgenommen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Bundesrecht (Tierschutzgesetz) steht immer über Landesrecht (Bayerisches Fischereigesetz).

Man kann übrigens nicht einfach so einklagen, ein gegen Bundesrecht verstoßendes Gesetz zu ändern. Dazu brauch es einer Normenkontrollklage (https://de.wikipedia.org/wiki/Normenkontrolle), die man wiederum als Privatperson nur anstoßen kann, wenn man Betroffener ist, also z.B. einen Bußgeldbescheid bekommt. Und da es wegen Verstoßes gegen das "Abknüppelgebot" bisher so etwas noch nie gab, konnte auch keiner dagegen klagen. Ein Schelm, wer Böses denkt ;)
Wenn jemand übrigens Druck auf Personen ausübt, Fische ohne vernünftigen Grund zu töten, ist das nach meinem Rechtsverständnis Nötigung zum Begehen einer Straftat. Das gäbe von mir sofort eine Anzeige.
 

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

ein gegen Bundesrecht verstoßendes Gesetz zu ändern

Wäre doch nur ein Federstrich von Frau Kaniber, da es ja kein Gesetz ist, sondern nur ne Verordnung.
Je schneller der Passus geändert würde, desto besser würde ich das finden.

Wenn jemand übrigens Druck auf Personen ausübt, Fische ohne vernünftigen Grund zu töten, ist das nach meinem Rechtsverständnis Nötigung zum Begehen einer Straftat.

Da bin ich ganz bei Dir.

Allerdings könnte ich nicht definieren, was ein "vernünftiger Grund" nun im Einzelfall ist. Das wäre dann Sache der Gerichte.

Hast Du eigentlich bei Fachberatung schon nen Antrag auf Schonzeitverlängerung für Barbe/Nase etc. und Eintragung der Rücksetzgenehmigung im Erlaubnisschein für eure Gewässer gestellt?

Dann wäre das ja auch von der Bürokratie her eindeutig geregelt.

Und da es wegen Verstoßes gegen das "Abknüppelgebot" bisher so etwas noch nie gab, konnte auch keiner dagegen klagen.

Weil die Tierrechtler halt lieber mit TSCHG und Tierquälerei argumentieren, weil das publicitywirksamer ist, als ne Ordnungswidrigkeit.

Es geht denen ja auch weniger um Verurteilung sonder um "Stigmatisierung".

Der Typ aus dem Eingangspost wollte ggf. sogar Handgreiflichkeiten provozieren um sich dann selber als Opfer brutaler Angler darzustellen. Gibt ja entsprechende Beispiele aus der Szene der Jagdsaboteure und Zirkusgegener.
 

Lajos1

Well-Known Member
Bundesrecht (Tierschutzgesetz) steht immer über Landesrecht (Bayerisches Fischereigesetz).

Man kann übrigens nicht einfach so einklagen, ein gegen Bundesrecht verstoßendes Gesetz zu ändern. Dazu brauch es einer Normenkontrollklage (https://de.wikipedia.org/wiki/Normenkontrolle), die man wiederum als Privatperson nur anstoßen kann, wenn man Betroffener ist, also z.B. einen Bußgeldbescheid bekommt. Und da es wegen Verstoßes gegen das "Abknüppelgebot" bisher so etwas noch nie gab, konnte auch keiner dagegen klagen. Ein Schelm, wer Böses denkt ;)
Wenn jemand übrigens Druck auf Personen ausübt, Fische ohne vernünftigen Grund zu töten, ist das nach meinem Rechtsverständnis Nötigung zum Begehen einer Straftat. Das gäbe von mir sofort eine Anzeige.

Hallo,

vor einigen Jahren kam mir mal der Gedanke mich wegen Verstosses gegen den Abs. 8 des § 11 der AVFiG anzeigen zu lassen und die Sache bis vor Gericht durchzufechten. Da wäre höchtswahrscheinlich schnell Schluss gewesen mit diesem Passus, da je eindeutig ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gefordert wird.
Ich fand bei den mir bekannten Fischereiaufsehern nur keinen, der mich da hinhängen wollte:surprised. Jetzt, im doch fortgeschrittenen Alter, will ich mir das auch nicht mehr antun.
Aber irgendwelche Bedenken oder gar Angst, wenn ich einen 65er Hecht wieder schwimmen lasse, habe ich überhaupt nicht, Dann war der halt unter 60 (Mindestmaß). Etwas anders könnte nur jemand behaupten, der den Fisch nachgemessen hat und dazu kommt es nicht. Bei Forellen nehme ich grundsätzlich auch keine unter 35 mit, die sollen ja in der Pfanne auch etwas darstellen. Und wenn ich beim (seltenen) fischen auf Karpfen eine Brachse fange, geht die auch ganz klar zurück, war nicht der Zielfisch.

Petri Heil

Lajos
 

rheinfischer70

Well-Known Member
Darfst du denn die Brachse in Bayern zurücksetzen, da die Brachse wahrscheinlich kein Maß hat, nicht unter Schutz steht und keine Schonzeit hat?
Das ist doch eigentlich eindeutig im "Abknüppelparagraphen", den es ja nicht geben soll, geregelt.

Hier der Passus. Etwas verschwurbelt formuliert. Was heißt "und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) "?

(8) 1Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden. 2Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.
 
Zuletzt bearbeitet:

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Was heißt "und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3)

Wenn der der Bewirtschafter in der Angelerlaubnis auch eine Rücksetzerlaubnis für bestimmte Fischarten aufführt.

Dazu braucht er aber ggf. die Genehmigung der zuständigen Fischereifachberatung.

Es gibt aber eben auch abweichende Rechtsmeinungen, dass jeder Angler frei entscheiden kann, ob er für sich persönlich einen vernünftigen Grund erkennt, den Fisch zu entnehmen oder nicht und die AVFiG dabei keine Rolle spielt.

Wurde aber bisher m.W. noch nie gerichtlich geklärt.
 

Lajos1

Well-Known Member
Darfst du denn die Brachse in Bayern zurücksetzen, da die Brachse wahrscheinlich kein Maß hat, nicht unter Schutz steht und keine Schonzeit hat?
Das ist doch eigentlich eindeutig im "Abknüppelparagraphen", den es ja nicht geben soll, geregelt.

Hier der Passus. Etwas verschwurbelt formuliert. Was heißt "und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) "?

(8) 1Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden. 2Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.

Hallo,

da frage ich nicht, ob ich die Brachse zurücksetzen darf oder nicht, ich entscheide, dass ich das darf. Begründung: ich habe nicht auf Brachsen geangelt, sondern gezielt auf Karpfen. Eine Brachse will ich nicht und ich habe auch keinen Bekannten, an dem ich eventuell eine Brachse verschenken kann. Also müsste ich den Fisch töten und entsorgen. Dies ist aber kein vernünftiger Grund für die Tötung eines Tieres, also geht er zurück ins Wasser und der "Abknüppelpragraph" kann mir mal den Buckel herunterrutschen smile01.
So halten es übrigens (fast) alle Bayern:laugh2.

Petri Heil

Lajos
 

Lajos1

Well-Known Member
Hallo,



Wenn der der Bewirtschafter in der Angelerlaubnis auch eine Rücksetzerlaubnis für bestimmte Fischarten aufführt.

Dazu braucht er aber ggf. die Genehmigung der zuständigen Fischereifachberatung.

Es gibt aber eben auch abweichende Rechtsmeinungen, dass jeder Angler frei entscheiden kann, ob er für sich persönlich einen vernünftigen Grund erkennt, den Fisch zu entnehmen oder nicht und die AVFiG dabei keine Rolle spielt.

Wurde aber bisher m.W. noch nie gerichtlich geklärt.

Hallo,

richtig. Und genau aus diesem Grunde wollte ich früher mal den casus belli inszenieren um dies ein- für allemal klären zu lassen. Fand aber keinen Fischereiaufseher, der da mitgemacht hätte. Mittlerweile nicht mehr so interesssant für mich. Wobei ich einer echten Auseinandersetzung keineswegs aus dem Wege gehen würde - im Gegenteil.

Petri Heil

Lajos
 

Toni_1962

freidenkend
Servus @DF,

lauter Antworten, aber kein für dich. Wo das Interesse eben hinfällt und wenn's OT zu an sich längst diskutierten ist ...

Petri
 
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