Wer weiss, wer weiss. Spekulieren kann man viel, und das ist niemals fair. Immerhin sind wir ein öffentliches Forum, und innerhalb der weiten Grenzen der Regeln darf jeder alles schreiben, und wiederholen auch Wenn's langsam auffällig im medizinischen Sinne wird. Wer weiss, was noch kommt, amüsant wirds allemal.Wahrscheinlich ist er, oder beide, weder Wiener, Münchner, oder Berliner. Denn dort wird dieser Lifstyle unter den Echten zelebriert, ohne das man sich wirklich böse ist.
@Minimax Wenn Du Nichts zum Thema hier beizutragen hast, dann bitte ich dich doch, woanders zu trollen. Danke!Wer weiss, wer weiss. Spekulieren kann man viel, und das ist niemals fair. Immerhin sind wir ein öffentliches Forum, und innerhalb der weiten Grenzen der Regeln darf jeder alles schreiben, und wiederholen auch Wenn's langsam auffällig im medizinischen Sinne wird. Wer weiss, was noch kommt, amüsant wirds allemal.
Oh, stimmt, Du (also ihr beiden Tibulski/DF) hast/ habt recht.@Minimax Wenn Du Nichts zum Thema hier beizutragen hast, dann bitte ich dich doch, woanders zu trollen. Danke!
Hier geht es um den "Maschinenlesbaren Verbandsausweis des DAFV". Steht oben über den Thread.
Den kein Angler unbedingt braucht....
Hier geht es um den "Maschinenlesbaren Verbandsausweis des DAFV". Steht oben über den Thread.
@Naturliebhaber ja der LAV Bayern ist für seine gute Arbeit (Stichwort Abknüppelgebot) Bundesweit bekannt.
Gibt es keine Nutzungsabsicht, weil Beifang, muss der Fisch zurück
Wenn es jetzt in Wien wäre, würde ich es ja noch teilweise verstehen. Da geht es eigentlich nie um die Sache an sich, sondern vielmehr darum, dass einer dem anderen etwas z'Fleiss tut. Aber so fehlt mir noch das Quentchen der hochkultivierten Unfreundlichkeit, die das Savoir Vivre dort ausmacht.
Wenn Du das als Fischereiausübungsberechtigter gem. § 11 Abs 8 für deine Gewässer so entscheidest, wären zumindest deine Erlaubnisscheininhaber aus der Verantwortung.
Das gibt das Tierschutzgesetz so vor.
Auch beim Fischereiverband Mittelfranken werden ja Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen mit Kartenentzug bestraft.
Ob da § 11 Abs 8 AVFiG mittlerweile ausgenommen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
ein gegen Bundesrecht verstoßendes Gesetz zu ändern
Wenn jemand übrigens Druck auf Personen ausübt, Fische ohne vernünftigen Grund zu töten, ist das nach meinem Rechtsverständnis Nötigung zum Begehen einer Straftat.
Und da es wegen Verstoßes gegen das "Abknüppelgebot" bisher so etwas noch nie gab, konnte auch keiner dagegen klagen.
Bundesrecht (Tierschutzgesetz) steht immer über Landesrecht (Bayerisches Fischereigesetz).
Man kann übrigens nicht einfach so einklagen, ein gegen Bundesrecht verstoßendes Gesetz zu ändern. Dazu brauch es einer Normenkontrollklage (https://de.wikipedia.org/wiki/Normenkontrolle), die man wiederum als Privatperson nur anstoßen kann, wenn man Betroffener ist, also z.B. einen Bußgeldbescheid bekommt. Und da es wegen Verstoßes gegen das "Abknüppelgebot" bisher so etwas noch nie gab, konnte auch keiner dagegen klagen. Ein Schelm, wer Böses denkt
Wenn jemand übrigens Druck auf Personen ausübt, Fische ohne vernünftigen Grund zu töten, ist das nach meinem Rechtsverständnis Nötigung zum Begehen einer Straftat. Das gäbe von mir sofort eine Anzeige.
Was heißt "und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3)
Darfst du denn die Brachse in Bayern zurücksetzen, da die Brachse wahrscheinlich kein Maß hat, nicht unter Schutz steht und keine Schonzeit hat?
Das ist doch eigentlich eindeutig im "Abknüppelparagraphen", den es ja nicht geben soll, geregelt.
Hier der Passus. Etwas verschwurbelt formuliert. Was heißt "und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) "?
(8) 1Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden. 2Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.
Hallo,
Wenn der der Bewirtschafter in der Angelerlaubnis auch eine Rücksetzerlaubnis für bestimmte Fischarten aufführt.
Dazu braucht er aber ggf. die Genehmigung der zuständigen Fischereifachberatung.
Es gibt aber eben auch abweichende Rechtsmeinungen, dass jeder Angler frei entscheiden kann, ob er für sich persönlich einen vernünftigen Grund erkennt, den Fisch zu entnehmen oder nicht und die AVFiG dabei keine Rolle spielt.
Wurde aber bisher m.W. noch nie gerichtlich geklärt.
So halten es übrigens (fast) alle Bayern
Hallo,
Franken eingeschlossen.