AW: Deutscher "Angel"fischerverband 2015
Vorabveröffentlichung Mag September
VDSF, DAV, DAFV, Landesverbände: "Kompetenz" pur!
Heute kam die Bestätigung der Einladung zur Hauptversammlung des DAFV von Frau Dr. Happach-Kasan (die erste kam am 1. April dieses Jahres, das jetzt war ne Bestätigung. Beim bisherigen "kompetenten" Handeln des DAFV angesichts des Datums der ersten Einladung sicher nicht falsch...).
NICHT beiliegend:
Delegiertenmaterial etc.
Haushaltszahlen/abrechnung 2014
Haushaltsplan 2016..
Beiliegend:
Dabei war aber die Tagesordnung (nicht als vorläufige TO deklariert, muss damit die endgültige sein)
Antrag auf Satzungsänderung
Erklärung der Satzungsänderung
Reservierungsformular fürs Hotel
Warum jetzt der Titel dieses Artikels?
Wegen dieses Zitates aus der Erklärung zur Satzungsänderung:
Mit der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid für 2012 hat das für den DAFV zuständige Finanzamt für Körperschaften I in Berlin darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Satzung ergeben habe, dass diese noch nicht vollständig den gesetzlichen Anforderungen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entspreche.
Um die Steuervergünstigung auch in Zukunft in Anspruch nehmen zu können, wäre es daher erforderlich, die Satzung bis zum 31. Dezember 2015 den gesetzlichen
Anforderungen anzupassen.
Das bedeutet im Klartext:
Weder Haupt- noch Ehrenamtler von
VDSF
DAV
und allen beteiligten Landesverbänden
waren in all ihrer "Kompetenz" in der Lage - trotz jahrelanger Beratung und viel verursachter Kosten - eine Satzung aufzustellen, welche den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit vollständig genügt!
Das Finanzamt wies unter anderem darauf hin, dass gemeinnützige Körperschaften ihren Zweck und die zu seiner Erfüllung vorgesehenen Maßnahmen in der Satzung so genau
festlegen müssen, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, welcher bestimmte steuerbegünstigte Zweck verfolgt und
wie dieser Zweck verwirklicht werden soll.
Bei mehreren begünstigten Zwecke müsste dann jeder Zweck sowie die entsprechenden Maßnahmen in der Satzung genau bestimmt sein.
Darüber hinaus müsse eine Satzung aus sich selbst heraus und ohne weitere Auslegungshilfen verständlich sein. Es darf keine Möglichkeit einer Ausdeutung zulassen, die der Körperschaft eine nicht steuerbegünstigte Tätigkeit gestatten würde.
Außerdem muss die Satzung eine ausreichende Bestimmung über die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) sowie die Vermögensbindung (§ 61 AO) enthalten.
Die vorliegende Satzung würde diesen Anforderungen nicht genügen, bzw. nur zum Teil
Der Antrag
Und nun stellen sie einen Antrag auf Satzungsänderung, in dem alle Punkte zusammen abgestimmt werden sollen, so dass auch der Punkt um die Inkassogeschichte (wir berichteten) mit dabei wäre, welche nicht zu rechtlich notwendigen Änderungen gehören und somit laut Fusionsvertrag/Satzung eine Mehrheit von 90% braucht.
Ob dann das ganze Paket abgelehnt wird, wenn die 90 % nicht erreicht werden, da dies alles als ein Antrag eingereicht wurde, müssen sich im Ernstfall wohl Gerichte damit beschäftigen.
Und im Falle einer Ablehnung, da die Satzungsänderung dieses Jahr laut FA durchgeführt werden MUSS, würde dann der DAFV seine Gemeinnützigkeit verlieren.
Die Präsidentin sah es nicht für notwendig an, 2014 Änderungen an der Satzung zu machen, sie meinte, das reicht jetzt auf dieser HV..
Thomas Finkbeiner
PS:
Dazu hätte ja auch vor der (Kon)Fusion die Möglichkeit bestanden, über die Fischerei- und Wasserrechtskommission des DFV, Arbeitskreis Vereinsrecht, qualifizierten Rat dazu einzuholen, wie man eine vernünftige Satzung macht, was meines Wissens nicht offiziell geschah..
Da ja sowohl VDSF wie DAV und jetzt der DAFV Mitglied im DFV sind und Anspruch auf diese Leistung gehabt hätten.
Aber da waren die Schafe wohl wieder mal schlauer als der Schäfer - bzw. wollten es gerne sein.
Ergebnis sieht man aktuell...