Thomas9904
Well-Known Member
Vorabveröffentlichung Mag Januar
Da es diesbezüglich noch keine entsprechenden Verordnungen mit Strafandrohungen gibt, war ja vor allem die mögliche Sanktionierung strittig, auch wenn hier auf dem Landesportal der Regierung Schleswig Holstein klar gemacht wird:
Die o. g. EU-Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar, es bedarf keiner gesonderten landesrechtlichen Umsetzung. Die EU hat die vertraglich vereinbarte Hoheit, Fischereiregelungen für die Seegewässer der Mitgliedsstaaten zu erlassen. Dem gingen Gespräche mit den Mitgliedstaaten voraus.
Auf dem Landesportal der Regierung Schleswig Holstein wurde nun ein Katalog vorgestellt an Maßnahmen, sowie wer wie kontrollieren soll:
http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/F/fischerei/faqDorschfangbegrenzung.html
Folgende Fragen werden unter anderem abgehandelt:
> Warum darf ich nur fünf bzw. drei Dorsche fangen?
> Muss ich das Angeln generell einstellen, wenn das Tagesfanglimit von 5 Dorschen (Februar, März: 3 Dorsche) erreicht ist?
>Welche rechtliche Handhabe hat die Fischereiaufsicht, um die Einhaltung des Tagesfanglimits zu kontrollieren?
> Kann die Kontrolle von Anglern auch durch die Wasserschutzpolizei erfolgen?
> Welche Ahndungsmöglichkeiten gibt es hinsichtlich der Einhaltung des Tagesfanglimits beim Dorsch?
> Wer kontrolliert diese Regelungen?
> Gelten die Fangbegrenzungen auch für den Nord-Ostsee-Kanal oder andere Binnengewässer, in denen hin und wieder Dorsche gefangen werden können?
> Wieso gilt für Angler in schleswig-holsteinischen Küstengewässern ein Mindestmaß von 38 cm und für Erwerbsfischer von 35 cm?
> Wie ist es geregelt, wenn ich bin zusammen mit meinen Kindern (z. B. 8 und 10 Jahre alt, daher beide noch ohne eigenen Fischereischein) auf der Ostsee unterwegs bin. Dürfen wir zusammen nur 5 bzw. 3 Dorsche anlanden, oder haben die Kinder ein eigenes Anrecht auf Ausnutzung des Baglimits?
Auch hier wieder gleich zu Beginn das Märchen vom Jahrgang 2015, der laut Regierung fast komplett ausgefallen wäre und welcher als Grund für die Einschränkungen angeführt wird:
" Im Jahr 2015 gab es nahezu einen kompletten Ausfall des Nachwuchsjahrgangs."
Das wurde ja bereits durch aktuelle Zahlen des Thünen Institutes widerlegt, die nicht einmal mehr von einem "starken Rückgang" des 2015er Jahrganges ausgehen, sondern nur noch von einem "Rückgang".
Siehe dazu:
http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=323064
Wie auch schon von uns geschrieben, geht die Ahndung vor allem Richtung in S-H verbotenem Zurücksetzen maßiger Fische:
http://www.schleswig-holstein.de/DE...Dorschfangbegrenzung.html#doc2060602bodyText2
Hier wird klar gestellt, dass ein gezieltes Weiterangeln auf Dorsch nach erreichen des Baglimits klar verboten ist. Die Ausführung ist klar, lässt aber - wie immer wenn Politik etwas falsch macht - viel Spielraum (schleppen, Gummifisch, Köderfisch etc.):
"Gezieltes Weiterangeln" meint, wenn durch die bewusste Wahl der Angelmethode, ggf. des Angelköders und des Angelplatzes weiter vorrangig auf die Zielfischart Dorsch geangelt wird. Wenn Sie zum Beispiel vom Boot aus mit Pilkern und Beifängern über Dorschfanggründen angeln, ist dieser Tatbestand sicher erfüllt. Hier ist der Dorsch die bewusst angestrebte Zielart. Natürlich kann es dabei auch Fänge anderer Arten geben, aber diese werden bei der genannten Methode nicht vorrangig gefangen.
Ebenfalls wurden die Rechte klar gestellt, welche Kontrolleure in SH dazu haben:
Nach Landesfischereigesetz (§ 44 Abs. 1 Nr. 4) sind die Fischereiaufsichtspersonen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. befugt, die mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Wasser- und Landfahrzeugen sowie die Fischbehälter zu überprüfen (natürlich gilt hier immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Bei einem begründetem Verdacht werden die Fischereiaufseher also dazu auffordern, Transportbehälter für Fische, den Kofferraum eines PKW oder auch Kisten an Bord eines Bootes zu öffnen.
Die Verweigerung einer solchen Überprüfung kann als Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 14 geahndet werden.
Auch wer kontrolliert, wurde nun klargestellt (hatten wir auch schon gebracht, dass das BMEL hier zuständig ist für die AWZ-Gewässer und dass es da noch keinerlei Abstimmung gibt):
Für die Kontrollen der Einhaltung des Baglimits an Land (Strand, Häfen, Seebrücken etc.) werden hauptamtliche und ehrenamtliche Fischereiaufseher eingesetzt. Auf See wird die Überwachung innerhalb der Küstengewässer des Landes durch die Wasserschutzpolizei erfolgen. Außerhalb der Küstengewässer von Schleswig-Holstein ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.
NOCH KEINE STRAFEN wg. Baglimit
Ebenfalls klar und wie von uns berichtet ist es, dass bis dato noch keinerlei Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich Baglimit da sind, und Schleswig Holstein hier momentan nur auf die Einhaltung des Verbotes von C+R zurückgreifen kann, um Verstöße gegen das geltende Baglimit zu sanktionieren:
Fragen zu Sanktionsmöglichkeiten und deren Höhe befinden sich derzeit in der Bund-Länder-Abstimmung (Stand: 12/2016). Sobald diese Fragen geklärt sind, wird hier aktualisiert.
Alles in Allem wird sowohl unsere Berichterstattung hier wie die Unfähigkeit von der schleswig-holsteinischen Regierung und deren Behörden in diesem Fall wieder einmal mehr bestätigt und dokumentiert.
Angesichts der wenigen vorhandenen (haupt- wie ehrenamtlichen) Kontrolleure und der Vielfalt der Aufgaben der immer weiter schrumpfenden WaPo/Küstenwache und einer noch gar nicht geklärten Handlungsweise des BMEL in den Gebieten der AWZ dürfte es wohl zu Anfang des Jahres ein paar verstärkte Kontrollen geben (gerade WaPo wird begeistert sein, dazu missbraucht zu werden), dürfte dann allerdings mangels Personal wie Erfolgsaussichten schnell wieder aufs übliche Maß zurück fallen (also quasi keine Kontrollen).
Wir werden sehen und es weiterhin im Auge behalten..
Thomas Finkbeiner
Dorschangeln Schleswig Holstein - Regeln und Durchsetzung laut Regierung
Mit Einführung des Baglimits stellte sich (und wurde auch im Forum diskutiert) die Frage danach, wer, wie welche Regeln auf welcher Grundlage kontrollieren und sanktionieren will.Da es diesbezüglich noch keine entsprechenden Verordnungen mit Strafandrohungen gibt, war ja vor allem die mögliche Sanktionierung strittig, auch wenn hier auf dem Landesportal der Regierung Schleswig Holstein klar gemacht wird:
Die o. g. EU-Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar, es bedarf keiner gesonderten landesrechtlichen Umsetzung. Die EU hat die vertraglich vereinbarte Hoheit, Fischereiregelungen für die Seegewässer der Mitgliedsstaaten zu erlassen. Dem gingen Gespräche mit den Mitgliedstaaten voraus.
Auf dem Landesportal der Regierung Schleswig Holstein wurde nun ein Katalog vorgestellt an Maßnahmen, sowie wer wie kontrollieren soll:
http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/F/fischerei/faqDorschfangbegrenzung.html
Folgende Fragen werden unter anderem abgehandelt:
> Warum darf ich nur fünf bzw. drei Dorsche fangen?
> Muss ich das Angeln generell einstellen, wenn das Tagesfanglimit von 5 Dorschen (Februar, März: 3 Dorsche) erreicht ist?
>Welche rechtliche Handhabe hat die Fischereiaufsicht, um die Einhaltung des Tagesfanglimits zu kontrollieren?
> Kann die Kontrolle von Anglern auch durch die Wasserschutzpolizei erfolgen?
> Welche Ahndungsmöglichkeiten gibt es hinsichtlich der Einhaltung des Tagesfanglimits beim Dorsch?
> Wer kontrolliert diese Regelungen?
> Gelten die Fangbegrenzungen auch für den Nord-Ostsee-Kanal oder andere Binnengewässer, in denen hin und wieder Dorsche gefangen werden können?
> Wieso gilt für Angler in schleswig-holsteinischen Küstengewässern ein Mindestmaß von 38 cm und für Erwerbsfischer von 35 cm?
> Wie ist es geregelt, wenn ich bin zusammen mit meinen Kindern (z. B. 8 und 10 Jahre alt, daher beide noch ohne eigenen Fischereischein) auf der Ostsee unterwegs bin. Dürfen wir zusammen nur 5 bzw. 3 Dorsche anlanden, oder haben die Kinder ein eigenes Anrecht auf Ausnutzung des Baglimits?
Auch hier wieder gleich zu Beginn das Märchen vom Jahrgang 2015, der laut Regierung fast komplett ausgefallen wäre und welcher als Grund für die Einschränkungen angeführt wird:
" Im Jahr 2015 gab es nahezu einen kompletten Ausfall des Nachwuchsjahrgangs."
Das wurde ja bereits durch aktuelle Zahlen des Thünen Institutes widerlegt, die nicht einmal mehr von einem "starken Rückgang" des 2015er Jahrganges ausgehen, sondern nur noch von einem "Rückgang".
Siehe dazu:
http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=323064
Wie auch schon von uns geschrieben, geht die Ahndung vor allem Richtung in S-H verbotenem Zurücksetzen maßiger Fische:
http://www.schleswig-holstein.de/DE...Dorschfangbegrenzung.html#doc2060602bodyText2
Hier wird klar gestellt, dass ein gezieltes Weiterangeln auf Dorsch nach erreichen des Baglimits klar verboten ist. Die Ausführung ist klar, lässt aber - wie immer wenn Politik etwas falsch macht - viel Spielraum (schleppen, Gummifisch, Köderfisch etc.):
"Gezieltes Weiterangeln" meint, wenn durch die bewusste Wahl der Angelmethode, ggf. des Angelköders und des Angelplatzes weiter vorrangig auf die Zielfischart Dorsch geangelt wird. Wenn Sie zum Beispiel vom Boot aus mit Pilkern und Beifängern über Dorschfanggründen angeln, ist dieser Tatbestand sicher erfüllt. Hier ist der Dorsch die bewusst angestrebte Zielart. Natürlich kann es dabei auch Fänge anderer Arten geben, aber diese werden bei der genannten Methode nicht vorrangig gefangen.
Ebenfalls wurden die Rechte klar gestellt, welche Kontrolleure in SH dazu haben:
Nach Landesfischereigesetz (§ 44 Abs. 1 Nr. 4) sind die Fischereiaufsichtspersonen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. befugt, die mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Wasser- und Landfahrzeugen sowie die Fischbehälter zu überprüfen (natürlich gilt hier immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Bei einem begründetem Verdacht werden die Fischereiaufseher also dazu auffordern, Transportbehälter für Fische, den Kofferraum eines PKW oder auch Kisten an Bord eines Bootes zu öffnen.
Die Verweigerung einer solchen Überprüfung kann als Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 14 geahndet werden.
Auch wer kontrolliert, wurde nun klargestellt (hatten wir auch schon gebracht, dass das BMEL hier zuständig ist für die AWZ-Gewässer und dass es da noch keinerlei Abstimmung gibt):
Für die Kontrollen der Einhaltung des Baglimits an Land (Strand, Häfen, Seebrücken etc.) werden hauptamtliche und ehrenamtliche Fischereiaufseher eingesetzt. Auf See wird die Überwachung innerhalb der Küstengewässer des Landes durch die Wasserschutzpolizei erfolgen. Außerhalb der Küstengewässer von Schleswig-Holstein ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.
NOCH KEINE STRAFEN wg. Baglimit
Ebenfalls klar und wie von uns berichtet ist es, dass bis dato noch keinerlei Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich Baglimit da sind, und Schleswig Holstein hier momentan nur auf die Einhaltung des Verbotes von C+R zurückgreifen kann, um Verstöße gegen das geltende Baglimit zu sanktionieren:
Fragen zu Sanktionsmöglichkeiten und deren Höhe befinden sich derzeit in der Bund-Länder-Abstimmung (Stand: 12/2016). Sobald diese Fragen geklärt sind, wird hier aktualisiert.
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Alles in Allem wird sowohl unsere Berichterstattung hier wie die Unfähigkeit von der schleswig-holsteinischen Regierung und deren Behörden in diesem Fall wieder einmal mehr bestätigt und dokumentiert.
Angesichts der wenigen vorhandenen (haupt- wie ehrenamtlichen) Kontrolleure und der Vielfalt der Aufgaben der immer weiter schrumpfenden WaPo/Küstenwache und einer noch gar nicht geklärten Handlungsweise des BMEL in den Gebieten der AWZ dürfte es wohl zu Anfang des Jahres ein paar verstärkte Kontrollen geben (gerade WaPo wird begeistert sein, dazu missbraucht zu werden), dürfte dann allerdings mangels Personal wie Erfolgsaussichten schnell wieder aufs übliche Maß zurück fallen (also quasi keine Kontrollen).
Wir werden sehen und es weiterhin im Auge behalten..
Thomas Finkbeiner