Dsgvo

fishhawk

Well-Known Member
AW: Dsgvo

Hallo,

die angesprochenen Jahreserlaubnisscheine gibt es nur für Verbandsmitglieder.

Irgendwann fiel auf, dass trotzdem Personen im Besitz von Jahreserlaubnisscheinen waren, obwohl sie weder Mitglied im Verband oder eines angeschlossenen Vereines waren.

Seitdem muss bei Kontrollen zusätzlich zu Fischereischein und Erlaubnisschein auch der Fischerpass mit Jahresmarke und der Nachweis der Vereinsmitgliedschaft vorgezeigt werden.

Darauf wird man beim Kauf der Erlaubnischeine hingewiesen.

Ob man mit dem Kauf der Karten dann auch den Datenschutzrichtlinien zustimmt müssen Juristen entscheiden.

Der Kontrolleur prüft aber i.d.R. nur die Richtigkeit der Papiere, schreibt aber keine Daten auf o.ä. . Außer vielleicht, wenn etwas nicht stimmt.

Ob das bereits den Tatbestand "Datenerhebung" etc. erfüllt, sollen auch die Juristen entscheiden.

Ich werde jedenfalls weiterhin meine Papiere vorzeigen, wenn sich der Kontrolleur als solcher ausweist.
 
AW: Dsgvo

@Toni_1962
Ich komme nicht aus Bayern sondern Baden-Wüttemberg und war nicht in Bayern zur Schulung sondern für teuere Euro bei einem Datenschutzseminar das wir mit einem Hauptberuflichen Datenschutzbeauftragten eine Datenschutzfirma durchgeführt haben.

Zur Klärung, es muss nicht der Angelkarteninhaber eine Zustimmung unterschreiben.
Der Kontrolleur muss eine Verschwiegenheitserklärung bei seinem Auftraggeber(Vereinsvorstand) unterschreiben.

Und auch Angie ändert vorerst nichts an der DSGVO die den Ländern keinen Spielraum lässt.
 
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Lajos1

Well-Known Member
AW: Dsgvo

Und auch Angie ändert vorerst nichts an der DSGVO die den Ländern keinen Spielraum lässt.


Hallo,


ganz so ist es nicht, die Österreicher haben das schon geändert.
Geldbußen nur im Wiederholungsfall.
Für alle öffentlichen Stellen, und der Begriff ist weitgefasst, von Behörden bis zu Körperschaften, gibt es überaupt keine Form einer Bestrafung. Dazu kommen noch etliche andere Sachen.
Also gibt es doch Spielraum - oder die Österreicher pfeifen darauf ob es welchen gibt oder nicht.:)
Ist schon durch den Nationalrat (entspricht dem Deutschen Bundestag in Österreich) durch.



Gruß


Lajos
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: Dsgvo

@Toni_1962
Ich komme nicht aus Bayern sondern Baden-Wüttemberg und war nicht in Bayern zur Schulung sondern für teuere Euro bei einem Datenschutzseminar das wir mit einem Hauptberuflichen Datenschutzbeauftragten eine Datenschutzfirma durchgeführt haben.

Zur Klärung, es muss nicht der Angelkarteninhaber eine Zustimmung unterschreiben.
Der Kontrolleur muss eine Verschwiegenheitserklärung bei seinem Auftraggeber(Vereinsvorstand) unterschreiben.

Und auch Angie ändert vorerst nichts an der DSGVO die den Ländern keinen Spielraum lässt.

Mir wurde das vom Datenschutz-Experten eines Großkonzerns auf Nachfrage von mir (beim Bier) genauso erklärt. Es gibt aber offensichtlich auch ausgebildete Datenschützer, die das Gesetz hier anders interpretieren. Ich bin darum mal gespannt, was da bei entsprechenden Grundsatzurteilen rauskommt.

Die Justiziare der Fischerei-Verbände hier in Bayern stehen nach meiner Kenntnis auf dem Standpunkt, dass Kontrolleure keine Verschwiegensheitserklärung unterschreiben müssen. Der Verein dürfte also nachwievor seine Mitglieder auffordern, die Fangbücher anderer Mitglieder zu kontrollieren und bei Verweigerung der Einsicht Strafen aussprechen. Ob das rechtlich haltbar ist, bin ich mal gespannt.
 

Lajos1

Well-Known Member
AW: Dsgvo

[QUOTE=fishhawk;4826090en.

Der Kontrolleur prüft aber i.d.R. nur die Richtigkeit der Papiere, schreibt aber keine Daten auf o.ä. . Außer vielleicht, wenn etwas nicht stimmt.

Ob das bereits den Tatbestand "Datenerhebung" etc. erfüllt, sollen auch die Juristen entscheiden.

Hallo,


ein Einblick in die Papiere ist keine Datenerhebung/Verarbeitung im Sinne der DSGVO. Diese betrifft nur die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder nichtautomatisierte Verarbeitung welche in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. (Artikel 2 Abs. 1 DSGVO)
Dies betrifft also einen Fischereiaufseher bei seiner Kontrolle überhaupt nicht.


Gruß


Lajos
 

smithie

Well-Known Member
AW: Dsgvo

Zur Klärung, es muss nicht der Angelkarteninhaber eine Zustimmung unterschreiben.
Der Kontrolleur muss eine Verschwiegenheitserklärung bei seinem Auftraggeber(Vereinsvorstand) unterschreiben.
D.h. Du siehst den Kontrolleur als Auftragsdatenverarbeiter an?
Oder warum sollte der Kontrolleur sonst zur Verschwiegenheit verpflichtet werden müssen - im Gegensatz zum jetzt geltenden Recht?


Ich habe auch schon einige Datenschutzbeauftragte zu diesem Thema gehört. Allgemein auf die DSGVO bezogen kennen die sich aus, die haben sie ja auch gelesen.

Dass verschiedene Datenschützer bereits bei geltendem BDSG unterschiedlicher Auffassung sind, ist denke ich unbestritten.

Und das soll jetzt anders sein bei einer Verordnung, die erst kommt und mit der noch niemand Erfahrung hat (behördlich, gerichtlich)?
(mir wurde auch schon empfohlen, dass ich zukünftig eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme einholen soll, wenn ich irgendwo ein Visitenkärtchen einsammle)

Das Problem liegt in den speziellen Prozessen, hier: Verein bzw. Fischereiaufsicht zu denen es Meinungen gibt, die aber nur bedingt belastbar sind.


Wer sich mit dem Thema beschäftigt und im Fall der Fälle erläutern kann, was er warum und wie gemacht hat, wie er was umgesetzt hat, hat denke ich gute Karten.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
AW: Dsgvo

(mir wurde auch schon empfohlen, dass ich zukünftig eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme einholen soll, wenn ich irgendwo ein Visitenkärtchen einsammle)

Und das sehr berechtigt. Die Kontaktaufnahme zu Personen ist nämlich nur erlaubt, wenn diese dieser ausdrücklich zugestimmt haben. Allerdings ist meines Wissens nach die Rechtslage bei Visitenkarten so, dass eine Übergabe bereits als Zustimmung zur Kontaktaufnahme gewertet wird. Wenn am Ende aber jemand Anzeige erstattet, weil er sich unberechtigt kontaktiert fühlt, gibt’s Ärger.
 

Lajos1

Well-Known Member
AW: Dsgvo

Hallo smithie,


ich habe das (die DSGVO und die Diskussionen hier darüber) ja bis gestern noch auch als teilweise verwirrend empfunden. Dann habe ich mich ein bißchen eingelesen und nach dem Artikel 2, brauchte ich nicht mehr viel weiterlesen um zu wissen, dass die DSGVO die Tätigkeiten eines Fischereiaufsehers in aller Regel nicht tangiert, denn der verarbeitet keine Daten in EDV-Systeme, wozu auch; sind die Papiere in Ordnung ist die Sache eh erledigt. Stimmt irgend etwas nicht, kommt es in leichteren Fällen zu einer Rüge; in schwereren zu einer Meldung an die Vorstandschaft, welche dann nach einer Anhörung des Betroffenen und ggf. des Aufsehers entscheidet. Das hat mit der DSGVO nichts zu tun. Und zwar überhaupt nichts.


Gruß


Lajos

Der Artikel 2 der DSGVO (Sachlicher Anwendungsbereich) ist für eine Verordnung selten klar und eindeutig und ich weiss wovon ich rede, ich habe ein halbes Leben auch mit Verordnungen zu tun gehabt.
 

smithie

Well-Known Member
AW: Dsgvo

Und das sehr berechtigt. Die Kontaktaufnahme zu Personen ist nämlich nur erlaubt, wenn diese dieser ausdrücklich zugestimmt haben. Allerdings ist meines Wissens nach die Rechtslage bei Visitenkarten so, dass eine Übergabe bereits als Zustimmung zur Kontaktaufnahme gewertet wird. Wenn am Ende aber jemand Anzeige erstattet, weil er sich unberechtigt kontaktiert fühlt, gibt’s Ärger.
Wenn es eine "Rechtslage" dazu gibt, sprichst Du hier über das BDSG, nicht über die DSGVO!

Wegen Gefühlen, unberechtigt kontaktiert worden zu sein, kann die Person ggf. Anzeige erstatten.
Dass etwas rechtswidrig war ist dann aber erstmal nachzuweisen.
Wenn ich die Visitenkarten von der Person habe, ist die Ausgangslage nicht soo schlecht.


Es soll sich jeder auf die Szenarien vorbereiten und Maßnahmen ergreifen, die er für wahrscheinlich hält oder die er für zu berücksichtigen hält.

In einem halben bis einem Jahr werden wir mehr wissen, welche der geschilderten (oder auch nicht geschilderten) Szenarien eingetreten sind.

Damit bin ich hier raus...
 

angler1996

36Z Löffelschnitzer
AW: Dsgvo

Interessant ist in dem Zusammenhang ebenfalls [1], Art. 2 (2):

"[..] Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten [..]

4. durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.[..]"

U.a. ist Fischwilderei §293 StGB ein Straftatbestand.

--

[1] VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist das eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit?
bitt nicht aus dem Zusammenhang reißen
da geht's zunächst mal um Terrorbekämpfung/Geldwäsche etc.
 

torstenhtr

Active Member
AW: Dsgvo

ist das eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit?
bitt nicht aus dem Zusammenhang reißen
da geht's zunächst mal um Terrorbekämpfung/Geldwäsche etc.
Nein, aber das würde ich auch nicht aus dem Absatz lesen, denn dort steht "[..] einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit [..]" (und nicht ausschließlich).
Die Frage ist, welchen Zweck eine Kontrolle hat (Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten?) und welche Befugnisse die Fischereiaufseher in Bayern haben.
 
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Toni_1962

freidenkend
AW: Dsgvo

@Toni_1962
Ich komme nicht aus Bayern sondern Baden-Wüttemberg und war nicht in Bayern zur Schulung sondern für teuere Euro bei einem Datenschutzseminar das wir mit einem Hauptberuflichen Datenschutzbeauftragten eine Datenschutzfirma durchgeführt haben.

Zur Klärung, es muss nicht der Angelkarteninhaber eine Zustimmung unterschreiben.
Der Kontrolleur muss eine Verschwiegenheitserklärung bei seinem Auftraggeber(Vereinsvorstand) unterschreiben.

Und auch Angie ändert vorerst nichts an der DSGVO die den Ländern keinen Spielraum lässt.

Diese Verschwiegenheitserklärung gab es bisher auch, ist Bestandteil der "Charakterichen Eigung" die zwingend erklärte Voraussetzung zur Ernennung ist, unsere Kontolleure haben dies bei der Behörde bei Ausstellung der "Plakette" und im Verein bei Bestellung schon immer unterschrieben.
und
ändert eben nichts daran, dass Kontrollen stattfinden und man sich kontrollierenb lassen muss ;)

Irgenwie drehen wir uns im Kreis. :)
 
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