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Georg mit Edersee-Hecht: Künftig darf nur noch ein Hecht pro Tag und Angler entnommenw werden, auch die Schonzeit wurde geändert

Wie HNA berichtet, gelten ab diesem Jahr neue Regeln auf dem Edersee, einem der größten Stauseen Deutschlands. Der Naturpark Kellerwald-Edersee hat Fangmengen für den Edersee von Hecht und Zander überarbeitet.

Die wichtigsten Änderungen für den Hecht im Überblick:
  • Die Schonzeit gilt vom 1. Februar bis zum 15. April.
  • Mindestmaß: 50 Zentimeter.
  • Maximale Entahmemenge pro Tag: ein Stück.

Auch beim Zander gelten neue Fangregeln:
  • Die Schonzeit gilt vom 15. März bis zum 31. Mai.
  • Mindestmaß 50 Zentimeter.
  • Maximale tägliche Entnahmemenge: zwei Stück.

Der Naturpark führt regelmäßig Fischbestandserhebungen durch. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Bestand der Zander sehr positiv entwickelt hat. Das überrascht angesichts der Tatsache, dass es bei hohen Temperaturen und extrem niedrigem Wasserstand immer wieder zum verstärkten Sterben auch größerer Zander kommt. Den Erhebungen der Verwaltung nach zu schließen, hat dies aber keine entscheidend negativen Auswirkungen, sodass künftig zwei Zander pro Tag und Angler entnommen werden dürfen.

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Die Staumauer im September 2019 - der extrem niedrige Wasserstand führte wiederholt zu Sauerstoffmangeln und Fischsterben

Beim Hecht sieht es dagegen anders aus. Statt bisher zwei, darf künftig nur noch ein Hecht pro Tag und Angler entnommen werden. So sollen die beiden letzten Jungfischjahrgänge ausreichend geschützt werden, damit diese in den nächsten Jahren laichen können.
Weiter heißt es in der Meldung, der Naturpar strebe "Maßnahmen für eine ökologisch orientiere, fischereiliche Bewirtschaftung an, um den Fischbestand zu optimieren". Was das genau bedeutet, wird nicht näher ausgeführt.

Weiß jemand von Euch Näheres?
 
Ich persönlich würde mich beim Zurücksetzen von Zandern in der selbstauferlegten 'Schonzeit' und eventuellem Posting davon nicht darauf verlassen, dass der Naturpark Kellerwald-Edersee das schon irgendwie mit dem Ministerium geklärt hat. Kann man als Ratschlag annehmen oder natürlich auch ignorieren.

Wenn der Inhaber der Fischereirechte auf dem Erlaubnisschein eine Schonzeit anordnet und du diese ignorierst, begehst du eine Straftat (Fischwilderei/Fischdiebstahl). Gerade in Hessen wird da in letzter Zeit durchgegriffen: https://hessenfischer.net/bussgeldverfahren-bei-fischwilderei/
 
Die Zanderschonzeit am Edersee ist aber laut Bestimmungen zum Erlaubnisschein vom RP Kassel genehmigt.

@ MarkusZ,: Danke für die Info. Das ist interessant und gut zu wissen, da das sicher als Präzedenzsfall für erweiterte oder zusätzliche örtliche Schonmaßnahmen für Zander, Barbe und Co. dienen kann.
 
Wenn der Inhaber der Fischereirechte auf dem Erlaubnisschein eine Schonzeit anordnet und du diese ignorierst, begehst du eine Straftat (Fischwilderei/Fischdiebstahl). Gerade in Hessen wird da in letzter Zeit durchgegriffen: https://hessenfischer.net/bussgeldverfahren-bei-fischwilderei/

Hallo,

bitte unterscheiden und genau hinsehen.

Wenn der Angler gültige Papiere mit sich führt und sich in der Schonzeit befindliche Fische aneignet , handelt es sich nicht um den Straftatbestand der Fischwilderei,

sondern um eine sogn. Ordungswidrigkeit.

R.S.
 
Hallo,

bitte unterscheiden und genau hinsehen.

Wenn der Angler gültige Papiere mit sich führt und sich in der Schonzeit befindliche Fische aneignet , handelt es sich nicht um den Straftatbestand der Fischwilderei,

sondern um eine sogn. Ordungswidrigkeit.

R.S.

Das ist falsch. Dann handelt es sich um Fischdiebstahl und somit ebenfalls um eine Straftat, nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit.
 
Sollte der Edersee als herrenlos gelten, würde man Fischwilderei begehen, sofern die Schonzeit rechtmäßig ist. Das kann als Straftat verfolgt werden, was bei derzeitiger Rechtsauffassung bzw. Rechtsverfolgungspraktik unwahrscheinlich ist, oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
 
Nicht korrekt , da die Fische im Edersee sogn. "herrenlos" sind.

Fischdiebstahl liegt ggf. in Privatgewässern , wie Teichanlagen , vor.

Bitte nicht verallgemeinern.

R.S.

P.S: meine Meinung.

Wenn sie herrenlos sind, ist es Fischwilderei, wenn sie einen Besitzer haben Fischdiebstahl. In keinem Fall ist es "nur" eine Ordnungswidrigkeit, wie von dir behauptet, wenn der Angler Fische in der Schonzeit entnimmt.
 
Sollte der Edersee als herrenlos gelten, würde man Fischwilderei begehen, sofern die Schonzeit rechtmäßig ist. Das kann als Straftat verfolgt werden, was bei derzeitiger Rechtsauffassung bzw. Rechtsverfolgungspraktik unwahrscheinlich ist, oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Ja, das ist tatsächlich ein Problem. Hier in meinem Umfeld geben die Verbände jetzt schon "Handlungsanweisungen" raus, mit welcher Argumentation (wertvoller Fischbestand etc.) die Geschädigte versuchen sollten, eine nachdrückliche Verfolgung der Delikte zu erreichen. Wir haben voriges Jahr mehrere Anzeigen wegen Fischdiebstahl gestellt, als Personen "aus typischem Umfeld" beim Angeln ohne Schein mit bereits gut gefülltem Eimer auf frischer Tat erwischt wurden. Ist alles im Sande verlaufen, weil bei den Leuten eh nichts zu holen ist.
 
Wenn sie herrenlos sind, ist es Fischwilderei, wenn sie einen Besitzer haben Fischdiebstahl. In keinem Fall ist es "nur" eine Ordnungswidrigkeit, wie von dir behauptet, wenn der Angler Fische in der Schonzeit entnimmt.

Es kommt auf den Einzelfall an - ist der Angler fischerei-ausübungsberechtigt , liegt m.M. nach eine Ordnungswidrigkeit vor, die vom Fischereirechteinhaber bei der
oberen Fischereibehörde zur Anzeige gebracht werden kann.

Übrigens wird auch im Falle der Fischwilderei nur ein Verfahren eröffnet, wenn der Fischereirechteinhaber Anzeige erstattet.

Sonst nicht.

Mglw. möchte unsere unterschiedlichen Meinungen hier noch ein Jurist kommentieren
 
Hallo,

In keinem Fall ist es "nur" eine Ordnungswidrigkeit,

Würde ich mich nicht drauf verlassen, denn Schonzeitverstöße stehen ja in der Fischereiordnung so drin.

Ob man dann ein Verfahren wegen Fischwilderei anstrengt oder sich wegen einer Ordnungswidrigkeit an die Fischereibehörde wendet, muss m.E. der Geschädigte entscheiden.
 
Hallo,



Würde ich mich nicht drauf verlassen, denn Schonzeitverstöße stehen ja in der Fischereiordnung so drin.

Ob man dann ein Verfahren wegen Fischwilderei anstrengt oder sich wegen einer Ordnungswidrigkeit an die Fischereibehörde wendet, muss m.E. der Geschädigte entscheiden.

Ich verstehe echt nicht, welche Auslegungsspielräume ihr hier seht. Das lernt man schon im Vorbereitungslehrgang zum Fischereischein.

Siehe z.B. hier: http://www.integra-fishing.de/Dokum...fragen_mit_Antworten/5_Rechtsvorschriften.pdf
Frage 5.22

"Wer sich widerrechtlich Fische in einem geschlossenen Privatgewässer aneignet, begeht ..."
Richtige Antwort: Diebstahl

Und die Aneignung während der Schonzeit erfolgt widerrechtlich.
 
Dann wäre der Angler , welcher die gültigen Papiere und grundsätzlich das Recht zum Fischfang dort hat mit dem Angler ,

der überhaupt keine Berechtigung hat , gleichgesetzt?

Unverhältnismäßig.

Weit hergeholtes Beispiel: im Hamburger Fischereigesetz sind solche Fälle von Mißachtung der Schonzeiten , klar als Ordnungswidrigkeit bezeichnet. WENN die nötigen Papiere am Mann sind, sonst Wilderei.

Haben die etwa keinen Vorbereitungslehrgang zum Fischereischein absolviert und nix gelernt? :rolleyes:

R.s.
 
Dann wäre der Angler , welcher die gültigen Papiere und grundsätzlich das Recht zum Fischfang dort hat mit dem Angler ,

der überhaupt keine Berechtigung hat , gleichgesetzt?

Rechtlich korrekte Aussage.

Unverhältnismäßig.

Wieso? Es macht für mich als Vorstand eines Fischereivereins keinen Unterschied, ob ein Fremder oder ein Vereinsmitglied mit Vorsatz widerrechtlich Fische entnimmt. Der eine wird angezeigt, der andere fliegt aus dem Verein und wird angezeigt. Wie geschrieben: Es geht nicht um Nachsicht bei Versehen, sondern um Vorsatz. Und das ziehe ich bei mir im Verein auch durch.
 
Hallo,

Sache des Vereins, wie eine Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird

Inter ja.

Ansonsten kommt es auf den Einzelfall und die verletzten Vorschriften an.

Nicht jeder Verstoß eines Erlaubnisscheininhabers ist gleich Fischwilderei.

Beim Schwarzangler könnten aber Straftat und Ordnungswidrigkeit gleichzeitig vorliegen.

Im Zweifel wäre ein erfolgreiches Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld wahrscheinlich effektiver als eine Verfahrenseinstellung wegen Fischwilderei.
 
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