Entnahmepflicht???

GerdK

Member
Hallo,

ich hab jetzt von verschiedenen Seiten gehört, dass es in Deutschland eine Entnahmepflicht maßiger Fische gibt.
Stimmt das wirklich und in welchem Gesetzestext steht denn das?
Wenn ich mir z.B. einen kleinen 5 Pfund- Karpfen angeln will und es beisst zufällig ein 30 pfünder an, dann möchte ich den eigentlich nicht mitnehmen, da ich diesen ja nicht sinnvoll verwerten kann.
O.K. wenn man alleine am Gewässer ist, dann... naja, Fische sind ja ganz schön rutschig. Aber was ist, wenn der Fisch zufällig gerade dann anbeisst, wenn ein übelgelaunter Fischreiaufseher oder 10 Peta-Aktivisten in der Gegend rumstehen? Wie ist die genaue Rechtslage? Ich angle im Land brandenburg in DAV- Gewässern.

Danke,
Gerd
 

The_Duke

Alles kann, nichts muss!

GerdK

Member
Original geschrieben von The_Duke
Hallo GerdK!

Ich denke, daß zu deiner Anfrage alles wissenwerte in folgendem Thread lesen kannst:
http://www.anglerboard.doks-pages.de/board/showthread.php?s=&threadid=16643

Da gehts um catch&release in allen Beleuchtungen ;)

Uff, 7 Seiten. Vermutlich mit 20+ verschiedenen Meinungen zu Diesem und Jenem. ;+ ;+ ;+
Wollte eigentlich nur einen Hinweis haben, wie z.B. "Die Vorschrift steht im Fischereigesetz im § 23a". Den 1001ten Catch und Release-Thread mit all den immer wiederkehrenden und schon x mal durchgekauten Ansichten wollt ich mir nicht wirklich antun.#u #u #u
 

The_Duke

Alles kann, nichts muss!
@GerdK

Du sollst hier nicht abgewürgt werden, aber wenn hier wieder alle auf diese Frage einsteigen, gehts wieder rund :( und so ein Bißchen kann doch eigentlich jeder recherchieren, auch wenns mal etwas mehr ist! ;)
Alles mundgerecht serviert zu bekommen ist doch langweilig und wozu haben wir denn die tolle Suchfunktion, wenn man sie nicht nutzt?
Nichts für ungut! #h
 

GerdK

Member
Original geschrieben von The_Duke
@GerdK

Du sollst hier nicht abgewürgt werden, aber wenn hier wieder alle auf diese Frage einsteigen, gehts wieder rund :( und so ein Bißchen kann doch eigentlich jeder recherchieren, auch wenns mal etwas mehr ist! ;)
Alles mundgerecht serviert zu bekommen ist doch langweilig und wozu haben wir denn die tolle Suchfunktion, wenn man sie nicht nutzt?
Nichts für ungut! #h

Nee, ich will hier natürlich keinen Mega-Thread entfachen, bloss nicht. Mich hat ausschlisßlich die konkrete Rechtslage interessiert. Zur Suchfunktion: Es wurde hier soviel darüber geschrieben, dass es schwierig ist, aus den hunderten Beiträgen in zig Threads eine klare Aussage rauszubekommen.

Aber jetzt weiss ich es ja, dank Eurer Hilfe: Zumindest in Brandenburg gibt es in der Fischereiordnung/Fischereigesetz keinen Punkt der einem die Entnahme vorschreibt. in andern Bundesländern ist das wohl (leider) anders.

cu,
Gerd
 
H

hecht24

Guest
kannste auch einfach die bestimmungen der angelvereine gucken.
ich kenne nur : "es duerfen keine massigen edelfische zurueckgestzt werden"

das ist D live.

in NL gibts andere regeln
 

The_Duke

Alles kann, nichts muss!
Stimmt Albert! #6

Deswegen :k ich NL!

Sicher gibt es dort auch Regeln aber die gehen nicht bis ins Kleinklein! Dort geht man scheinbar von "mündigen Anglern" aus!
 

arno

Active Member
Moin !
Ich kenne einen See, dort steht auf der Tageskarte folgender Spruch:
Maßige Wellse sind unbedingt mitzunehmen!!!
 

arno

Active Member
Ich gebe aber jeden Fisch immer einige Zentimeter drauf!
Damit ich auch was zu essen habe, denn ein Aal mit 35 cm Mindestmaß ist ein Witz!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
 
H

hecht24

Guest
und da wundern sich die angler das immer weniger gefangen wird.
wenn hecht und zander in jugendstadion entnommen werden ist das kein wunder.
das wuerde kein jaeger machen sowas.
 
M

Mucki

Guest
Hallo GerdK,
Was die Gesetze angeht kann ich Dir leider nur die Situation in Bayern schildern. (nur zur Info, weil, nützt Dir ja in Brandenburg nix)
Zu Grunde gelegt sind auszugsweise das Fischereigesetz FiG und die AVFiG, Anwendungs-Verordnung Fischereigesetz:

AVFiG:
§ 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
(1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(2) 1Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
. . . . . . . . . .
(9) 1Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht erneut ausgesetzt werden. 2Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1 (zur Info: Schonmaß,-zeittabelle) genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden.

FiG:
Art. 1
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.
(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestandes sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. Soweit erforderlich, ist ein Besatz mit Fischen aus gesunden Beständen vorzunehmen.

Art. 2
(1) Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
1. alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen,
3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem anderen natürlichen Gewässer fehlt.
(2) Ob ein geschlossenes Gewässer vorliegt, entscheidet die Verwaltungsbehörde.

Über Sinn oder Unsinn wurde in anderen Threads bereits ausführlichst debattiert.


Was die sinnvolle Verwertung eines 30-pfünders angeht kann ich nur sagen. Warum nicht?. Was spricht dagegen?
Allenfalls das Gewicht oder die momentan zu kleine Gefrierbox,-truhe.

Falls der Fisch nicht gerade aus einer Schlammpfütze kommt eignet er sich hervorragend z.B. für eine Ungarische Fischsuppe.

Nachtrag: Hab mal einen Link zur Fischereiordnung Brandenburg eingefügt: http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K79/793-01.htm

Gruß
Mucki
 

havkat

Active Member
Moin!

Viele Klagen, die gegen releasende Angler angestrengt wurden, hatten mit Fischereiverordnungen des/der Bundes/Länder nix zu tun.


Tierschutzgesetz (TierschG)
Stand: August 2002



Erster Abschnitt:
Grundsatz
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Bei den folgenden Prozessen waren die Entscheidungen oft reine Ermessensurteile, gemäß Auslegung von § 1

Der "vernünftige Grund" ist der Knackpunkt.
Oft wurde argumentiert, dass der Fang mit anschl. "Freisetzung" des gefangenen, maßigen Fisches nur der Befriedigung des Jagdtriebs/Egos des Anglers diene.
Ein vernünftiger Grund, im Sinne TierschG §1 wurde somit nicht erkannt.

Um aufkommender "Diskussionsgelüsten" vorzubeugen:

Wertfrei von mir gepostet, nur zur Info. ;)
 
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