Entscheidung des BFH zu Atac und welche Auswirkungen dies für PETA haben kann!

Nemo

Heckbremser
Allerdings, da selbst die Freikörperkultur im deutschen olympischen Sportbund organisiert ist, stellt sich die Frage, ob die Angler nicht doch sportlicher sind.

Naja, die lassen immerhin frei schwingen.
 

kati48268

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Natürlich gilt Angeln als Sport.
Viele Vereine sind auch Mitglied in Sportverbänden,
bekommen deswegen kommunale Zuschüsse o.ä.
oder haben dadurch Zugang zu bestimmten Versicherungen.
 
G

Gelöschte Mitglieder 208211

Guest
Natürlich gilt Angeln als Sport.
Viele Vereine sind auch Mitglied in Sportverbänden,
bekommen deswegen kommunale Zuschüsse o.ä.
oder haben dadurch Zugang zu bestimmten Versicherungen.

Ja, weil Casting (laut Satzung) betrieben wird.
Angeln an sich wird vom Sportbund nicht unterstützt.
 

Kolja Kreder

Mitglied
Ich glaube da ist noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die Sozis laufen aktuell "Sturm" gegen das Urteil..

Zitat:"Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu Attac zeige, dass „der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in der Abgabenordnung zu eng ist“, so der SPD-Politiker weiter. Die SPD-Bundestagsfraktion werde deshalb prüfen, ob eine Anpassung des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts erforderlich sei, um auch künftig eine Verfolgung gemeinnütziger Zwecke mit politischen Aktionen zu ermöglichen."
https://www.journalistenwatch.com/2019/02/27/attac-status-gemeinnuetzigkeit/

etc.

Was nicht passt, wird passend gemacht.

Ich teile die Meinung, dass der Katalog zu eng ist. Aber er ist nicht hinsichtlich der politischen Betätigung zu eng, denn dafür haben wir ja ein Parteiengesetz. Darauf hat der BFH ja hingewiesen.
 

torstenhtr

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@Kolja:
Wir haben Casting nicht ind der Satzung und sind wegen Sport gemeinnützig und zudem im Landessportbund und der Sporthilfe.

Ist eure Satzung online? würde ich gerne einmal lesen.
Gut, ich habe schon kuriose Satzungen gesehen, und war erstaunt, dass es anerkannt wurde (u.a. CIPS und Wettangeln in der Satzung).

Über das Thema hatte ich vor einigen Jahren mit dem Vorstand des Landessportbunds Berlin gesprochen (es ging damals um Auflösung des BCAV).
Die sehen das praktische Angeln definitiv nicht als förderungswürdig (O-Ton: "Bloodsport"), nur eben Casting.

Es gibt auch etliche Sportarten, die nicht als gemeinnützig gelten.

Arlinghaus schreibt hierzu [1]:

"[..]
Wie eine kürzlich vorgelegte Diplomarbeit an der Sporthochschule
Köln allerdings belegt, ist das Angeln kein Sport im strengen
Sinne moderner sportwissenschaftlicher Definitionen, wohingegen
das Casting Sportcharakter aufweist (Heister 2006, unpubliziert).
[..]

Es wäre sicher eine spannende Frage für de AB-Redaktion, hier könnte man beim Bundesfinanzministerium anfragen:
Unter welchen Aspekten wird die Gemeinnützigkeit von Angelvereinen anerkannt? (gilt das praktische Angeln als gemeinnützig?)

--

[1] R. Arlinghaus, Der unterschätzte Angler, 2006, Franckh-Kosmos Verlags-GmbH & Co. KG, Stuttgart
 

Kolja Kreder

Mitglied
@Kolja:


Ist eure Satzung online? würde ich gerne einmal lesen.
Gut, ich habe schon kuriose Satzungen gesehen, und war erstaunt, dass es anerkannt wurde (u.a. CIPS und Wettangeln in der Satzung).

Über das Thema hatte ich vor einigen Jahren mit dem Vorstand des Landessportbunds Berlin gesprochen (es ging damals um Auflösung des BCAV).
Die sehen das praktische Angeln definitiv nicht als förderungswürdig (O-Ton: "Bloodsport"), nur eben Casting.

Es gibt auch etliche Sportarten, die nicht als gemeinnützig gelten.

Arlinghaus schreibt hierzu [1]:

"[..]
Wie eine kürzlich vorgelegte Diplomarbeit an der Sporthochschule
Köln allerdings belegt, ist das Angeln kein Sport im strengen
Sinne moderner sportwissenschaftlicher Definitionen, wohingegen
das Casting Sportcharakter aufweist (Heister 2006, unpubliziert).
[..]

Es wäre sicher eine spannende Frage für de AB-Redaktion, hier könnte man beim Bundesfinanzministerium anfragen:
Unter welchen Aspekten wird die Gemeinnützigkeit von Angelvereinen anerkannt? (gilt das praktische Angeln als gemeinnützig?)

--

[1] R. Arlinghaus, Der unterschätzte Angler, 2006, Franckh-Kosmos Verlags-GmbH & Co. KG, Stuttgart

Nein ist sie aktuel nicht. Wir bauen gerade eine neue HP. Hier die Zweckbestimmungen unseres Vereins:

§ 2 Aufgaben


(1) Die Angelfreunde Swisttal e.V. sind eine Vereinigung von Interessenten an der Angelfischerei.


Der Verein bezweckt:


a) Hege- und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern durch zweckdienliche Maßnahmen aller Art,


b) Unterstützung der behördlichen Maßnahmen zur Hebung der Angelfischerei durch Mitarbeit in jeder Form im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereins,


c) Ausbreitung und Vermittlung des Angelfischens,


d) Beratung von Fischereiberechtigten, Verpächtern und Fischereiausübenden, insbesondere von Angelfischern, in allen Fragen der Fischerei,


e) Ausgleich der verschiedenen Interessen auf dem Gebiet der Angelfischerei.


(2) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecke.



§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Hege, Pflege und Hebung des Fischbestandes sowie des Gewässerlebens im Allgemeinen, vornehmlich aber in den Vereinsgewässern, die der Verein den in ihm zusammengeschlossenen waidgerechten Fischern zur Ausübung des Angelfischerei zur Verfügung stellen soll.


(2) Ein besonderes Anliegen des Vereins ist es, die Gedanken des Tier-, Natur-, Gewässer-, Landschafts- und Umweltschutzes unter seinen Mitgliedern und in der Öffentlichkeit zu verbreiten und dafür einzutreten. Zu diesem Zweck strebt der Verein u. a. eine enge Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Einrichtungen an, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.


(3) Etwaige Gewinne und Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die gezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
 
G

Gelöschte Mitglieder 208211

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Georg Baumann

Well-Known Member
@Kolja:
Es wäre sicher eine spannende Frage für de AB-Redaktion, hier könnte man beim Bundesfinanzministerium anfragen:
Unter welchen Aspekten wird die Gemeinnützigkeit von Angelvereinen anerkannt? (gilt das praktische Angeln als gemeinnützig?)

Danke für den Hinweis - ich schau mal, ob's ergiebig ist.
 

Kolja Kreder

Mitglied
@Kolja:

Arlinghaus schreibt hierzu [1]:

"[..]
Wie eine kürzlich vorgelegte Diplomarbeit an der Sporthochschule
Köln allerdings belegt, ist das Angeln kein Sport im strengen
Sinne moderner sportwissenschaftlicher Definitionen, wohingegen
das Casting Sportcharakter aufweist (Heister 2006, unpubliziert).
[..]
Es wäre sicher eine spannende Frage für de AB-Redaktion, hier könnte man beim Bundesfinanzministerium anfragen:
Unter welchen Aspekten wird die Gemeinnützigkeit von Angelvereinen anerkannt? (gilt das praktische Angeln als gemeinnützig?)
--
[1] R. Arlinghaus, Der unterschätzte Angler, 2006, Franckh-Kosmos Verlags-GmbH & Co. KG, Stuttgart

Ich sehe hier nicht die Relevanz einer sportwissenschaftlichen Definition. Es geht hier um eine rechtliche Definition i.S.d. § 52 AO und da ist aus meiner Sicht die Definition von Sport klar.

Die oben zitierte Definition des BFH ist ständige Rechtsprechung.

Der Katalog aus § 52 AO ist aber ohnehin überarbeitungsbedürftig. In den letzen zwei Legislaturperioden konnten sich die Abgeordneten nur nicht auf eine Änderung einigen. Im gespräch war aber grundsätzlich eine Erweiterung des Tatbestandes der Gemeinnützigkeit, weil das ehrenamtliche Angagement der Bürger gestärkt werden soll. Mit dem eingangs zitierten Urteil des BFH gibt es m. E. nun eine gute Abgrenzung zwischen gemeinnütziger Arbeit und politischer Arbeit. Hier die Grenze zu ziehen ist weit sinnvoller, als zwischen Schach, Dart und Bridge. Denn richtiger Weise verweist ja der BFH, dass für politische Betätigung das Parteiengesetz Möglichkeiten bietet.
 
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Georg Baumann

Well-Known Member
Bin mal gespannt, welche Auswirkungen das für Interessenvertreterverbände hat.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
M. E. fällt angeln nach der Definition des BFH unter Sport. Bei uns hat das Finanzamt dies so anerkannt und wir haben Casting nicht in der Satzung stehen.

Das sieht man z.B. beim Finanzministerium in Mecklemburg-Vorpommern anders:
https://www.steuerportal-mv.de/static/Regierungsportal/Finanzministerium/Steuerportal/Dateien/Downloads/Vortrag Vereine_Gemeinnützigkeit.pdf

Zitat Seite 5:
"Fehler in der Satzung:
Benennung des zutreffenden gemeinnützigen Zwecks (z.B. ist der Zweck bei Angelvereinen nicht „Sport“ sondern „Naturschutz und Landschaftspflege“)"

Ich kenne dort tatsächlich einen Angelverein, der erst nach Aufnehmen des Passus "Naturschutz" in die Satzung die Gemeinnützigkeit zugesprochen bekam.
 

torstenhtr

Active Member
Kolja, danke für eure Satzung.

Wir hatten Naturschutz und Sport in der Satzung, bekommen haben wir die Gemeinnützigkeit aber nur wegen Sport.

Ich lese aus eurer Satzung keinen Hinweis auf Förderung von Sport gemäß § 52 (2) 21. Es sei denn du beziehst dich auf einen anderen Verein.
Hier dürfte offensichtlich die Gemeinnützigkeit anerkannt werden, weil laut § 3 Gemeinnützigkeit (1) und (2) "Hege, Pflege und Hebung des Fischbestandes" und "die Gedanken des Tier-, Natur-, Gewässer-, Landschafts- und Umweltschutzes" vorliegen.

Ich persönlich sehe für mich das Angeln als Sport, aber diese Meinung muss nicht mit der Bewertung der FA übereinstimmen.

Zu gemeinnützigem Sport siehe auch [1]. Dein zitiertes Urteil bezieht sich auf Turnierbridge, es ich kenne für Angeln kein vergleichbares Urteil. Auch dann muss das zitierte Kriterium nicht hinreichend sein (ohnehin grenzwertig ansetzbar auf das praktische Angeln), eine nicht gemeinnützig anerkannte Sportart ist z.B. Paintball, wg. "simulierten Tötung oder Verletzung von Menschen", vgl. auch [2]. Die Problematik ist, das unter "Sport" in Verbindung mit dem praktischen Angeln das Wettangeln verstanden wird, Fische getötet werden und daher von Behördenvertretern nicht als Sport (abgesehen von Casting) gewollt ist. So zumindestens damals die Aussage vom LSB. Ich kann mir aber schon vorstellen, dass es regional eine unterschiedliche Bewertung gibt.


Unter dem Link vom Naturliebhaber habe ich auch gefunden [3]:

"Anglervereine: Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege (Mit Ausnahme von Casting wird durch Anglervereine grundsätzlich keine Förderung des Sport im Sinne der Gemeinnützigkeitsrechts betrieben)"

--

Die Recherche von der AB-Redaktion wird hier sicher für Klarheit sorgen.

--

[1] https://winheller.com/blog/was-ist-gemeinnutziger-sport/
[2] https://www.vereinslupe.de/die-vorr...nnuetzigkeit-bei-einem-paintball-verein-75855
[3] https://www.steuerportal-mv.de/stat...ne_ Infoblatt_Satzung_und ABC der Vereine.pdf
 

Kolja Kreder

Mitglied
In unserer Satzung ist Vereinszweck die Förderung des Angelsports. Wenn man im Amgeln einen Sport sieht - und das scheint unser Finanzamt so zu sehen - dann ist das natürlich förderung des Sports.

Das Bridge-Urteil habe ich exemplarisch zitiert. es gibt einige Urteile, in denen der BFH auf diese Definition zurückgreift.
 
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