AW: Erlaubnisschein auf offener See nötig?
Hallo liebe Anglergemeinde,
... eine interessante Diskussion.
Zunächst einmal ist zwischen Motor- und Segelbootführerscheinen zu unterscheiden:
Motorbootführerscheine sind auf Binnen- und Küstengewässern der BRD ab 11,03 kW Leistung (15 PS) amtlich vorgeschrieben, auf dem Rhein bereits ab 3,68 kW (5 PS).
Segelführerscheine sind auf Binnen- und Küstengewässern der BRD nicht amtlich vorgeschrieben.
... d.h. auf Nord- und Ostsee darf jedermann ohne amtlichen Führerschein segeln. Ausnahmen gibt es im Berliner Raum und am Bodensee.
Darüber hinausgehende Scheine sind nicht amtliche, freiwillige Scheine der Segel- und Motorboot-Verbände.
SBF-Binnen Segel amtlich, aber freiwillig
SBF-Binnen Motor amtlich vorgeschrieben
SBF-See Segel amtlich, aber freiwillig
SBF-See Motor bis 3sm, amtlich vorgeschrieben
SKS Motor+Segel bis 12sm, freiwillig
SSS Motor+Segel bis 30sm, freiwillig (bei nichtgewerblicher Nutzung)
SHS Motor+Segel ab 30sm, freiwillig (bei nichtgewerblicher Nutzung)
Wer also vor hat mit dem Segelboot nach z.B. Helgoland zu segeln, der darf das ohne amtlichen Führerschein machen. Ob das Klug wäre, das steht auf einem anderen Blatt.
Wer mit einem Motorboot nach z.B. Helgoland fahren möchte, der benötigt amtlicherseits nur den SBF-See, mehr nicht. Da die Fahrt nach Helgoland jedoch über's offene Meer, und durch eine der meist befahrenen Seeschifffahrtsstraßen dieser Welt führt, wird (nicht nur aus versicherungsrechtlichen Gründen) dringend eine zusätzliche Qualifikation empfohlen: z.B. SKS, SSS oder SHS, oder vergleichbare internationale Fach- und Sachkundenachweise. Gibt es weit draußen auf See Probleme, werden z.B. Hilfeleistungen Dritter notwendig, und der Bootsführer hat keinen SKS, SSS ..., dann gibt es behördlicherseits u.U. Probleme ("Fahrlässigkeit" u.a.).
Der verantwortliche Bootsführer ist immer der, der den Führerschein haben muß, egal ob Binnen oder See. Wenn einer der Freunde ans Ruder soll, da sind die gesetzl. Vorschriften ziemlich lasch. Der Rudergänger (Binnen) bei einem Segelboot muss körperlich, geistig und fachlich dazu geeignet sein. Der Rudergänger (Binnen) eines Motorbootes muss mindestens 16 Jahre alt und körperlich geistig und fachlich geeignet sein ... so die offizielle Gesetzeslage. Für einen Rudergänger See gibt es diesbezüglich interessanterweise überhaupt keine Vorschriften ..., aber es sollte wohl mindestens über das Steuerrad des zu fahrenden Bootes schauen können ;-). Die Entfernung zur Küste spielt hinsichtlich des (vom verantwortlichen Boootsführer als solchen zu ernennenden) Rudergängers ebenfalls keine Rolle, es darf innerhalb der 3sm Zone genauso fahren wie außerhalb, auch nach Helgoland (und immer vorrausgesetzt es befindet sich ein verantwortlicher Bootsführer an Bord ;-).
Und als ob das nicht alles kompliziert genug wäre, gibt es für den Berliner Raum, Rhein und Bodensse weitere Abweichungen, bzw. Sonderregelungen/Vorschriften.
Zum Angeln auf See, da ist mein Kenntnisstand folgender ...
An der nieders. Nordseeküste wird nur der "Angelschein" (Fischereischein) , oder das Fischerprüfungszeugnis und der Personalausweis, benötigt. Ein Fischereierlaubnisschein ist an den nieders. Küstengewässern nicht notwendig, weder am Deich, beim Angeln im Watt, noch auf der Nordsee. Wird auf der nieders. Nordsee vom Boot aus geangelt, dann benötigt nur der Bootsführer den Fischereischein, ein Fischereierlaubnisschein ist nicht notwendig. Auf dem Boot befindliche Mitfahrer, bzw. Gastangler, benötigen überhaupt keine amtl. Papiere. An allen anderen Küstenabschnitten von Nord- und Ostsee benötigt der Bootsführer min. den Fischereischein und jeder der aktiven Angler einen Fischereierlaubnisschein (Gastkarte), in Schleswig-Holst. ist darüber hinaus von jedem Angler die jährl. Fischereiabgabe zu entrichten.
Quellen: u.a. Nds.FischG., NKüFischO, AB-Nds.FischG, Schleswig-Holst. LFischG, Schleswig-Holst. LFischG-DVO, Schleswig-Holst. KüFO