Fischereiabgabe NRW

Fischer am Inn

Active Member
Hallo Anglerdemo,

irgendwie merkst Du nicht wo der logische Widerspruch in Deiner Argumentation liegt. Du hast recht wenn Du davon ausgehst, dass die verbandsorganisierten Angler ein Stück weit von den Nichtorganisierten mitfinanziert werden. Das willst Du unterbinden - okay. Aber dann kommst Du nicht an dem Punkt vorbei, dass Du den Verbänden die Finanzmittel abgraben willst. Aber gerade das verneinst Du.

Sag doch einfach, dass Du Geld von den Verbänden weg nehmen willst und den Nichtorganisierten zukommen lassen willst. Das macht zumindest Sinn.

Servus
Fischer am Inn
 

smithie

Well-Known Member
Würde ggf. ein falsches Bild vermitteln. Interessanter wäre, welche Gruppe wie viele Anträge gestellt und welche Mittel beantragt hat und welche Anträge mit welcher Begründung nicht genehmigt wurden.
Da hast Du Recht, die von Dir genannten Zahlen würden ein besseres Bild geben!
Hat sie jemand bzw. wo bekomme ich sie her? Muss ich jemanden finden, der im Landtag eine Anfrage stellt?
Dazu wäre noch interessant, wie viele Verein&Mitglieder im Verband organisiert sind und wie viele nicht.

Mit welcher Begründung wurde denn der Antrag der Bezuschussung der GW Lehrgänge abgelehnt? Das wäre sehr interessant zu wissen.
Ich wollte damit sagen: es geht auch ohne Zuschuss ohne teure Gastkarten.

Ich habe das 1x versucht, eine Förderung für einen dieser Kurse zu bekommen (damals waren wir noch im Verband organisiert).
In der Zeit, die ich für die Antragsausarbeitung benötige, Nachfragen beantwortet habe, Dokumente nachgeliefert habe, etc. pp. - um dann gesagt zu bekommen, dass der Fördertopf leider schon leer ist, hätte ich besser Steckerlfisch verkauft und damit den Kurs bezahlt.

An nicht organisierte Angler ist schwer FA Anteile direkt abzugeben. Aber indirekt in direkter Wirkungskette. Indem Vereine unterstützt werden, die die Möglichkeit und Attraktivität des Angeln an Gewässer auch für unorganisierte Angler ermöglichen, z.B. kommen Besatzmaßnahmen, Fischereiaufseher, Gewässerwarte jedem Angler zugute, unabhängig, ob er nun als Gast oder als Mitglied angelt. Diese anglerische Infrastruktur gebt ihr doch mit euren 12 Euro Gastkarten weiter. Gerade da wir in Bayern keine freien Gewässer haben, kommt dies direkt auch den unorganisierten Anglern zu gute.
Und dann sind wir wieder bei den Zahlen von oben: bekommen die nicht im Verband organisierten Vereine den gleichen Anteil oder wird's überwiegend im Verband verteilt? Nach Deiner Argumentation darf zumindest das keinen Unterschied machen.

Du kennst bayrische Gewässer und die Gastkartenvergabe Politik. Du weißt also, dass es genügend Beispiele gibt, wo Gewässer nur für Mitglieder sind oder Gäste bei der Ausübung Einschränkungen auferlegt bekommen, die Mitglieder nicht haben!

Das ist ja aus Vereins-Sicht auch verständlich - unser Verein ist nicht ausgenommen.
 

Grünknochen

Natur schützender Angler
In stillem Gedenken
Ich denke, die gesamte Diskussion geht am Thema insoweit vorbei, als es in den in S-H und NRW anhängigen Klagen lediglich um die Frage geht, ob die Fischereiabgabe in ihrer konkreten Form in den genannten BL und in der hieraus systemisch folgenden Vergabepraxis unter Berücksichtigung der jeweiligen Förderrichtlinien den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur Erhebung von Abgaben zu Finanzierungszwecken entspricht oder nicht. Die Frage der Zulässigkeit der FA allgemein ist also überhaupt nicht Gegenstand und kann es auch nicht sein, weil wir über Landesrecht, und nicht über Bundesrecht reden.
Ich selbst habe übrigens keinen Zweifel daran, dass man die FA iVm einer dies konkretisierenden Richtlinie so ausgestalten kann, dass sie rechtskonform und nicht anfechtbar ist. Sollten die og Klagen erfolgreich sein, könnte der jeweilige Landesgesetzgeber also durchaus auf die Idee kommen, die FA beizubehalten, sie aber so auszugestalten, dass sie den Vorgaben der jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entspricht. Was zum letzten Hinweis führt: Die Verwaltungsgerichte haben im Hinblick auf geltendes Recht keine ein Gesetz für ungültig erklärende Verwerfungskompetenz, dh die wie auch immer geartete Entscheidung bindet lediglich die Parteien. Bedeutet für SH: Lars, und zwar nur Lars, muss keine FA zahlen bzw. bekommt sie zurückerstattet. Es ist und bleibt also Aufgabe des Gesetzgebers, bestehendes Recht in Ansehung einer gerichtlichen Entscheidung mit welchem Ergebnis auch immer abzuändern (oder auch nicht)...
 

MarkusZ

Well-Known Member
Die Frage war ja auch, ob es für jedes Gewässer in Bayern Gastkarten gibt

Definitiv "Nein"

In unserer Gegend gibt es an den meisten Gewässern entweder gar keine Gastkarten mehr oder nur in Begleitung. War früher noch anders.

Am unterfränkischen Main gibt es manchen Strecken ab Juli schon keine Karten mehr.

Auch von oberbayrischen Gewässern, z.B. Isar, hab ich gelesen, dass ab Sommer die Gastkartenkontingente erschöpft sind.
 

Fischer am Inn

Active Member
Hallo miteinander

Ich denke, die gesamte Diskussion geht am Thema insoweit vorbei, als es in den in S-H und NRW anhängigen Klagen lediglich um die Frage geht, ob die Fischereiabgabe in ihrer konkreten Form in den genannten BL und in der hieraus systemisch folgenden Vergabepraxis unter Berücksichtigung der jeweiligen Förderrichtlinien den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur Erhebung von Abgaben zu Finanzierungszwecken entspricht oder nicht. Die Frage der Zulässigkeit der FA allgemein ist also überhaupt nicht Gegenstand und kann es auch nicht sein, weil wir über Landesrecht, und nicht über Bundesrecht reden.
Ich selbst habe übrigens keinen Zweifel daran, dass man die FA iVm einer dies konkretisierenden Richtlinie so ausgestalten kann, dass sie rechtskonform und nicht anfechtbar ist. Sollten die og Klagen erfolgreich sein, könnte der jeweilige Landesgesetzgeber also durchaus auf die Idee kommen, die FA beizubehalten, sie aber so auszugestalten, dass sie den Vorgaben der jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entspricht. Was zum letzten Hinweis führt: Die Verwaltungsgerichte haben im Hinblick auf geltendes Recht keine ein Gesetz für ungültig erklärende Verwerfungskompetenz, dh die wie auch immer geartete Entscheidung bindet lediglich die Parteien. Bedeutet für SH: Lars, und zwar nur Lars, muss keine FA zahlen bzw. bekommt sie zurückerstattet. Es ist und bleibt also Aufgabe des Gesetzgebers, bestehendes Recht in Ansehung einer gerichtlichen Entscheidung mit welchem Ergebnis auch immer abzuändern (oder auch nicht)...

Das verstehe ich alles und gehe auch davon aus, dass die die Fischereireferenten in den jeweiligen Landesministerien die Richtlinien entsprechend so anpassen können, dass die FA wie in der bisherigen Grundausrichtung weiter laufen kann. Die Frage ist eher ob die Referenten dazu Lust haben oder ob sie was anderes vor haben.

Was mich umtreibt ist eher der Versuch von Kolja Kreder und Anglerdemo den Verbänden diesen Schlag zu versetzen. Das dürfen sie natürlich. Nur dann verstehe ich überhaupt nicht, dass Kolja Kreder in einem anderen Thread dem Verband eine Zusammenarbeit anbietet und sich dann wundern, dass man die nicht annimmt. Und Anglerdemo signalisiert auch immer wieder, dass er eigentlich bei seinen Vorhaben sich Unterstützung von den Verbänden erhofft. Das kann auf dieser Basis nicht funktionieren. Im Gegenteil: Dies Klagegeschichte vertieft die Frontstellung.

Servus
Fischer am Inn
 

Grünknochen

Natur schützender Angler
In stillem Gedenken
Exakt so ist es. Also das Gegenteil von Schwarz - Weiß. Gerade auch deshalb danke an Lars, dass er sich für S-H bereit gefunden hat, als Kläger - es liegt in der Natur der Sache, dass man einen solchen braucht - die Angelegenheit einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Und selbstverständlich gleichen Dank an den NRW Kollegen, der aus exakt gleicher Motivation und mit den gleichen Argumenten den Gang zu Justitia angetreten ist.
Ich sag's mal polemisch: Statt herum zu zetern, könnte man durchaus auch - und zwar vorsorglich - auf die Idee kommen, das eigene System zu hinterfragen und ggfs. in eine Richtung abzuändern, bei dem das Schwert des Damokles zu einem winzigen Frühstücksmesser mutiert. Z.Z. habe ich eher den Eindruck, dass das laute Aufbegehren gegen die Klagen primär etwas damit zu tun hat, dass bisher Gewohntes auf etwas wackeligen Füßen steht.
 

Grünknochen

Natur schützender Angler
In stillem Gedenken
Hallo miteinander



Das verstehe ich alles und gehe auch davon aus, dass die die Fischereireferenten in den jeweiligen Landesministerien die Richtlinien entsprechend so anpassen können, dass die FA wie in der bisherigen Grundausrichtung weiter laufen kann. Die Frage ist eher ob die Referenten dazu Lust haben oder ob sie was anderes vor haben.

Was mich umtreibt ist eher der Versuch von Kolja Kreder und Anglerdemo den Verbänden diesen Schlag zu versetzen. Das dürfen sie natürlich. Nur dann verstehe ich überhaupt nicht, dass Kolja Kreder in einem anderen Thread dem Verband eine Zusammenarbeit anbietet und sich dann wundern, dass man die nicht annimmt. Und Anglerdemo signalisiert auch immer wieder, dass er eigentlich bei seinen Vorhaben sich Unterstützung von den Verbänden erhofft. Das kann auf dieser Basis nicht funktionieren. Im Gegenteil: Dies Klagegeschichte vertieft die Frontstellung.

Servus
Fischer am Inn

Das ist im Zweifel keine Frage der Lust, sondern eine Frage der der Notwendigkeit. Deswegen erfreut es mich, an einem solchen Prozess fachlich beteiligt zu sein und es mit einem Fischereireferenten zu tun zu haben, der nicht nur Lust hat...
 

Toni_1962

freidenkend
Nur sitzen sie halt i.d.R. in dem Gremium, welches die Zuschüsse bewilligt/Empfehlungen zur Bewilligung ausgibt;).

Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe
(Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 18. Mai 2004 Az.: L 4-7997.2-362,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 04. Dezember 2018 (AllMBl S. 1283)
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K).

3.3 Nichtmitglieder (Einzelpersonen, Organisationen) des LFV dürfen bei der Vergabe von Fördermitteln nicht ausgeschlossen werden.
 
Zuletzt bearbeitet:

fishhawk

Well-Known Member
Hallo,

Anträge kann jeder Antragsberechtigte stellen.

Ist halt schon ein bürokratischer Akt und nichtorganisierte Antragsteller haben ggf. auch weniger Erfahrung oder Beratung bei der Antragstellung und Projektplanung.

bekommen die nicht im Verband organisierten Vereine den gleichen Anteil oder wird's überwiegend im Verband verteilt?

Reine Zahlen wer wie viel erhalten hat, sagen deshalb nicht unmittelbar was darüber aus, ob da gerecht oder ungerecht verteilt wird.

Wenn es weniger nicht organisierte Vereine gibt, und die auch noch weniger Anträge stellen und weniger Mittel abrufen, wäre ja eine Gleichverteilung auch ungerecht.
 

Brandungsbrecher

Well-Known Member
Hallo miteinander



Das verstehe ich alles und gehe auch davon aus, dass die die Fischereireferenten in den jeweiligen Landesministerien die Richtlinien entsprechend so anpassen können, dass die FA wie in der bisherigen Grundausrichtung weiter laufen kann. Die Frage ist eher ob die Referenten dazu Lust haben oder ob sie was anderes vor haben.

Was mich umtreibt ist eher der Versuch von Kolja Kreder und Anglerdemo den Verbänden diesen Schlag zu versetzen. Das dürfen sie natürlich. Nur dann verstehe ich überhaupt nicht, dass Kolja Kreder in einem anderen Thread dem Verband eine Zusammenarbeit anbietet und sich dann wundern, dass man die nicht annimmt. Und Anglerdemo signalisiert auch immer wieder, dass er eigentlich bei seinen Vorhaben sich Unterstützung von den Verbänden erhofft. Das kann auf dieser Basis nicht funktionieren. Im Gegenteil: Dies Klagegeschichte vertieft die Frontstellung.

Servus
Fischer am Inn


Moin!
Also irgendwie muss ich da mal reingrätschen. Ich verfolge dieses Thema schon eine ganze Weile, aber eigentlich fehlt mir für die Beteiligung die fachliche Qualifikation.
Was ich allerdings weiß, ist dass es hier in D Abgaben und Steuern gibt (neben einigem Anderem).
Diese unterscheiden sich in Erhebung und Verwendung prinzipiell. Während der Ertag aus einer Steuer fachfremd verwendet werden kann, soll der Ertrag aus einer Abgabe dieser Gruppe der Zahlenden auch wieder zufliessen.
Wenn du jetzt die ganze Zeit behauptest, Anglerdemo würde den Verbänden Geld wegnehmen (so sie denn vor Gericht damit durchkommen), dann behaupte ich einfach, dass die Verbände den nicht organisierten Anglern ZUERST das Geld wegnehmen, indem sie die Abgaben der angelnden Allgemeinheit nur für sich verwenden!

Und jetzt kommst du ;-)
 
G

Gelöschtes Mitglied 150887

Guest
Marc, wenn jeder Zugang zu den Fördertöpfen hat, wir kann man dann jemandem was wegnehmen?

Ist es nicht eher so, das die nicht organisierten Angler sich nicht mit den Förderungsmöglichkeiten auseinander setzen?

Unter den organisierten Anglern sind ein geringer Prozentsatz Macher und Vortänzern und das Gros will nur in ruhe angeln.

Unter den nicht organisierten dürfte die Quote der umtriebigen noch geringer sein, zumal sie in der Regel keinen Gestaltungsauftrag für ein Gewässer haben.
 

Toni_1962

freidenkend
Moin!
Also irgendwie muss ich da mal reingrätschen. Ich verfolge dieses Thema schon eine ganze Weile, aber eigentlich fehlt mir für die Beteiligung die fachliche Qualifikation.
Was ich allerdings weiß, ist dass es hier in D Abgaben und Steuern gibt (neben einigem Anderem).
Diese unterscheiden sich in Erhebung und Verwendung prinzipiell. Während der Ertag aus einer Steuer fachfremd verwendet werden kann, soll der Ertrag aus einer Abgabe dieser Gruppe der Zahlenden auch wieder zufliessen.
Wenn du jetzt die ganze Zeit behauptest, Anglerdemo würde den Verbänden Geld wegnehmen (so sie denn vor Gericht damit durchkommen), dann behaupte ich einfach, dass die Verbände den nicht organisierten Anglern ZUERST das Geld wegnehmen, indem sie die Abgaben der angelnden Allgemeinheit nur für sich verwenden!

Und jetzt kommst du ;-)


Bin jetzt nicht der angesprochene ;)

Ich darf nun für Bayern schreiben, weil ja allg. Verbände genannt.
Aber ich sehe nicht, dass der Verband in Bayern die Abgabe nur für sich verwendet; zumals der Verband nicht die Abgabe erhebt und auch nicht verwaltet; der Verband darf Antrag stellen auf Zuschuss aus FA genauso wie jede juristische Personen und auch natürlichen Personen, eben auch Kommunen und Bezirke.
Eine Bevorzugung bei Vergabe ist nach der "Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR)"; Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten; verboten.
 

Brandungsbrecher

Well-Known Member
Yo Frank,

wenn aber die organisierten Angler in den Verwaltungsgremien über die Verwendung der FA sitzen (oder beratend darauf einwirken, man kennt sich halt), was glaubst du, wieviele von denen wirklich an alle Angler denken?
Das Hemd ist einem immer noch näher als die Hose ;-)
Und ja, ich gehe hier von einem gewissen Egoismus der Menschen aus, was auch jeglichen Sozialismus irgendwann zu Fall bringt.
 

Toni_1962

freidenkend
Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe
(Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR)
8.3 "Das StMELF sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege an Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des ORH nach Art. 91 BayHO."

Diese Prüfung wird gewissenhaft gemacht.


Beweislos Unredlichkeit zu unterstellen ist höchst unredlich.
 

smithie

Well-Known Member
Die Beantragung für Bezuschussung aus der FA ist verbandsunabhängig.
Mir geht's ja auch nicht um die Beantragung, sondern um die Verteilung :)

Da ich aber niemanden im StMELF oder ORH kenne, wiederhole ich die angepasste Frage:
Interessanter wäre, welche Gruppe wie viele Anträge gestellt und welche Mittel beantragt hat und welche Anträge mit welcher Begründung nicht genehmigt wurden.
 

Grünknochen

Natur schützender Angler
In stillem Gedenken
Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe
(Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR)
8.3 "Das StMELF sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege an Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des ORH nach Art. 91 BayHO."

Diese Prüfung wird gewissenhaft gemacht.


Beweislos Unredlichkeit zu unterstellen ist höchst unredlich.

Diese in jedem Bundesland bestehende Kontrollmöglichkeit hat mit dem Thema, um das es in den beiden Klagen geht, rein gar nichts zu tun.
 

Lajos1

Well-Known Member
Hallo,

man muss halt entsprechend begründete Anträge stellen, dann bekommt man da auch meistens etwas. Heuer bekam wir (Verein) z.B. einen Zuschuss von 60 % zu einer Spezialanfertigung eines Anhängers für den Fischbesatz sowie eine fast vollständige Bezahlung eines Beamers für die Jugendarbeit. Außerdem erhebliche Zuschüsse für Barben- und Nasenbesatz.
Für Allerweltbesatz mit Karpfen und Hechten etwa gibts natürlich nichts, da hier die Notwendigkeit einer besonderen Förderung fehlt.

Petri Heil

Lajos
 
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