Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

rheinfischer70

Well-Known Member
Guten Morgen,
mich interessiert, ob Fischereiaufseher bzw. die zuständigen Vereine grundsätzlich eine Anzeigepflicht gegenüber Mitglieder haben, die gegen strafrechtlich relevante Gesetze verstoßen.

Z.B.: Ein Schwarzangler wird erwischt. Da es sich um ein Straftatbestand handelt, frage ich mich, ob dies vereinsintern geregelt werden kann oder ob das Vergehen angezeigt werden muss.

Dasselbe gilt für die Angelei mit lebenden Köderfisch. Auch hier wird gegen ein Bundes- und Landesgesetz verstoßen. Darf der Verein interne Maßnahmen durchführen oder muss hier eine Anzeige erfolgen.
 

Kochtopf

Chub Niggurath
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Wo kein Kläger... ICH würde mich bemühen alles intern zu klären. Kann mir nicht vorstellen, dass ein Verein da die gleichen Pflichten hat wie ein Beamter der Polizei, aber das nur am Rande
 

u-see fischer

Traurig ich bin
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Meines Wissens gibt es nur zwei unterschiedliche Straftatbestände in Deutschland, als da wären:
1. Antragsdelikt, der Geschädigte muss einen Strafantrag (Anzeige) erstellen, ansonsten ermitteln die Strafbehörden nicht.
2. Offizialdelikt, hier MUSS die Strafverfolgungsbehörden ermitteln, ein Strafantrag (Anzeige) ist nicht erforderlich. Auch kann der Geschädigte keine Einstellung der Strafverfolgung beantragen.

Da sowohl Schwarzangeln als auch Angeln mit lebendem Köderfisch kein Offizialdelikt sind, erfolgt keine automatische Strafverfolgung und der Geschädigte kann, muss aber nicht, einen Strafantrag stellen.
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

NEIN, es besteht KEINE Anzeigepflicht für Vereine.

Eine solche besteht gesetzlich nur bei Vollzugsbeamten (prüfen, ob der Fischereiaufseher u.U. ein Vollzugsbamter nach Fischereigesetz des Bundeslandes ist).

Es gibt nur Anzeigepflicht für Privatbersonen (und Vereine) bei bestimmten geplanten Straftaten (siehe §138 StGB), die hier nicht relevant sind und deswegen es zu weit gehen würde, darauf einzugehen.
 
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smithie

Well-Known Member
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Es hängt erstmal davon ab, ob es ein anzeigepflichtiges Delikt ist oder nicht.

Wenn es anzeigepflichtig ist, muss der Geschädigte entscheiden, ob er das will.
Das ist i.d.R. der Fischereiberechtigte und der muss (selbst oder via FA) festlegen, ob er anzeigen will oder nicht.

Wenn der Geschädigte nicht der Fischereiberechtigte ist, wird's kompliziert - also bei meinetwegen Tierquälerei.
Muss ich es z.B. als Privatperson zur Anzeige bringen, wenn mein Nachbar einen Hund quält?
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten


(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1.(weggefallen)
2.eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7.eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer 1.von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden ka
 

Gardenfly

Active Member
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Fischwilderei gibt es nur an Gewässern die dem Staat oder Land gehören, bei allen anderen ist es Fischdiebstahl -das kann zur anzeige gebracht werden, muss aber nicht.
Oft hängt es von der Erfahrung ab, wie vorherige Sachen ausgegangen sind.
Bei uns gibt es das Anti Abziehbild eines Fischereiaufsehers (Typ frustrierter Rentner) der hat an einen Gewässer versucht alles Anzuzeigen was nicht bei drei auf dem Baum ist- wobei es keine Straftaten sondern Regelverstöße oder Unterstellungen waren. Endergebnis die Polizei kommt eh nicht mehr wenn jemand anruft .
Bevor jetzt jemand sagt da muss die Polizei kommen-die ist dermassen kaputt gespart das zum Teil ein einziges Fahrzeug im Landkreis ist.

Bei Lebenden Köderfisch ist es schwierig das erst einmal nachzuweisen, wobei es in Niedersachsen nicht ganz verboten ist- Berufsfischer haben oft die Erlaubnis für ihre Schnüre
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Fischwilderei gibt es nur an Gewässern die dem Staat oder Land gehören, bei allen anderen ist es Fischdiebstahl -das kann zur anzeige gebracht werden, muss aber nicht.


Wie kommst du denn darauf? Das ist absolut unabhängig vom Eigentümer!

Zudem:
Fischwilderei ist eine Straftat nach §293 StGB
Diebstahl ist eine Straftat nach § 242 StGB
 
W

wilhelm

Guest
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Beides Antragsdelikte die man Anzeigen kann aber nicht muss.
 

fishhawk

Well-Known Member
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Fischwilderei gibt es nur an Gewässern die dem Staat oder Land gehören, bei allen anderen ist es Fischdiebstahl -das kann zur anzeige gebracht werden, muss aber nicht.

Bei Fischwilderei muss gem 293 StGB ein fremdes Fischereirecht verletzt werden. Da reicht es i.d.R. schon aus, wenn sich jemand ohne Erlaubnis mit fangbereiten Geräten am Wasser aufhält.

Für Diebstahl müsste er sich fremdes Eigentum widerrechtlich aneignen. Das geht meist nur in geschlossenen Gewässern, ansonsten wären Fische ja herrenlos, also ohne Eigentümer.

Anzeigepflicht besteht auch m.W. nicht, aber ich bin kein juristischer Profi.

Anzeigen würde ich nur notorische Schwarzangler, denen anders nicht beizukommen ist. Je weniger davon zu Justiz und Presse vordringt, desto weniger Ärger und Imageschaden.

Bevor jetzt jemand sagt da muss die Polizei kommen-die ist dermassen kaputt gespart das zum Teil ein einziges Fahrzeug im Landkreis ist.

Es gibt Gegenden in Bayern, da kommt die Polizei nicht mal, wenn ein Juwelier ausgeraubt wird, solange keine Waffen im Spiel sind. Warum sollte man also darauf hoffen, dass für die Polizei Fischwilderei ne Prioritätsstufe hat.

Ist halt wie bei ner Hotline: Warten Sie bitte, irgendwann hat vielleicht mal ein Mitarbeiter für sie Zeit.
 

cafabu

Active Member
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Kann nur für Hamburg antworten.
Vereinsinterne Kontrolle, Meldung an den Verein, Entscheidung im Verein was erfolgt.
Öffentliche Kontrolle (behördlicher Fischereiaufseher, Anzeige je nach Verordnung
 

Lajos1

Well-Known Member
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Hallo,

kommt halt darauf an, was für ein Fischereiaufseher es ist. Bei uns in Bayern gibt es z. B. zwei Arten von Fischereiaufsehern einmal die, welche vom Gewässerbewirtschafter (Verein etc.) beauftragt werden und dann noch die, die offiziell vom Landratsamt etc. bestellt/bestätigt werden.
Während Erstere mal auch über ein Vergehen hinwegsehen können, dürften die "Offiziellen" das wohl nicht, da diese der Loyalitätspflicht unterliegen.

Petri Heil

Lajos
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Während Erstere mal auch über ein Vergehen hinwegsehen können, dürften die "Offiziellen" das wohl nicht, da diese der Loyalitätspflicht unterliegen.


Loyalitätspflicht gibt es rechtl. hierzu nicht.

Die rechtliche Grundlage habe ich im Thread bereits genannt.
 

Astarod

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AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

In Mv ist es ein muss bei Ehrenamtlichen Fischereiaufsehern,sonst ist es eine Strafvereitelung!
Außerdem sind ja nicht alle befugt Leute zu kontrollieren,somit werden die 3 Arten der Kontrollöre ja wissen,dass sie dazu verpflichtet sind es zu melden!
Gruß
 
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Astarod

Active Member
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Toni ich bin Fischeiaufseher und ich bin verpflichtet es beim Landwirtschaftsministerium zumelden!Gerade gestern hatte ich eine Schulung im Minesterium gehabt wo wir genau das durch genommen haben!Vielleicht ist das in anderen Bundesländern anders.
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Toni ich bin Fischeiaufseher und ich bin verpflichtet es beim Landwirtschaftsministerium zumelden!Gerade gestern hatte ich eine Schulung im Minesterium gehabt wo wir genau das durch genommen haben!Vielleicht ist das in anderen Bundesländern anders.


Du bist ehrenamtl. Fischereiaufseher und kein Vollzugsbeamter? Oder?
Das Strafgesetzbuch ist nicht bundeslandabhängig.
Anzeigepflicht ist im Strafgesetzbuch genau geregelt.
 

Astarod

Active Member
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Ich wurde verpflichtet nach Paragraph 1 des Verpflichtungsgesetzes!
Es wurde extra gestern noch einmal drüber gesprochen.
Und gerade Paragraph 335 Unterlassung der Diensthandlung habe ich unterschrieben!
Somit mache ich mich strafbar,wenn ich eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat nicht weiter leite!
 
W

wilhelm

Guest
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Astarod,
weiterleiten hat doch mit Anzeigen nichts zu tun.
Du leitest deine Feststellungen weiter und deine vorgesetzte Stelle entscheidet, nicht du.
 
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