Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Astarod

Active Member
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Das ist richtig,in den vorherigen Freds ging es auch um „“nicht weiter leiten“
Das muss ich nämlich!Vielleicht habe. Wir uns auch nur nicht recht verstanden.Mir ging es um das „“nicht melden,wenn ich was weiß“
 
W

wilhelm

Guest
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

O.K. dann habe ich das falsch aufgefasst.

Klar musst du weiterleiten, aber da es sich um Antragsdelikte handelt entscheidet deine vorgesetzte Stelle letztlich ob sie einen Strafantrag stellen oder nicht.

Gruß Wilhelm
 

Lajos1

Well-Known Member
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Loyalitätspflicht gibt es rechtl. hierzu nicht.

Hallo,

Dann nennen wir es halt die Pflicht, welche sich aus Artikel 72 des Bayerischen Fischereigesetzes ergibt.
Demnach darf der Fischereiaufseher nicht "wegschauen" oder darüber hinweg sehen.

Petri Heil

Lajos
 
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Bei eurem ganzen diskutieren über die Gesetze kam mir folgende Frage in den Sinn:

Gibt es eigentlich Kontrolleure für die Aufseher? Also sowas wie ein unangekündigtes Testangeln?
Hoffe ihr versteht worauf ich hinaus will.


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fishhawk

Well-Known Member
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Hallo,

mich interessiert, ob Fischereiaufseher bzw. die zuständigen Vereine grundsätzlich eine Anzeigepflicht gegenüber Mitglieder haben

Das war die Ausgangsfrage und hier gilt wohl: Kommt drauf an ob Offizialdelikt oder Antragsdelikt.

Dass die Fischereiberechtigten über Verstöße informiert werden, ergibt sich für mich schon aus der Fragestellung.

Ob die Aufseher ihren Pflichten auch immer nachkommen war ja nicht gefragt.

Gibt es eigentlich Kontrolleure für die Aufseher? Also sowas wie ein unangekündigtes Testangeln?
Hoffe ihr versteht worauf ich hinaus will.

Also bei uns hier ist mir davon nichts bekannt. Hier genießen die Aufseher eher Narrenfreiheit. Manche nutzen das auch aus.
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Fischereiaufsicht: Anzeigepflicht?

Loyalitätspflicht gibt es rechtl. hierzu nicht.

Hallo,

Dann nennen wir es halt die Pflicht, welche sich aus Artikel 72 des Bayerischen Fischereigesetzes ergibt.
Demnach darf der Fischereiaufseher nicht "wegschauen" oder darüber hinweg sehen.

Petri Heil

Lajos

Das ist alles nicht die Frage.
Die Frage steht im Eröffnungsposting, die Anwort ergibt sich eindeutig aus dem Strafgesetzbuch und wurde mit entsprechendem § beantwortet.
Alles andere ist Vermutung, Glauben ...
 
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