Fischereischein aus Niedersachsen anerkennen?

Toni_1962

freidenkend
Servus,

wir haben einen Interessenten für den Verein, der aus Niedersachsen zugezogen ist, einen Fischereischein aus Niedersachsen hat, diesen dort als Hauptwohnsitzinhaber mit Vorbereitungskurs und Prüfung angelegt hat. Der Interessent sagt, dass der Schein lebenslang gültig sei, aber es stehe in Niedersachsen deswegen keine Gültigkeitsdauer auf dem Schein. Nach Internetrecherche nun scheint diese Aussage zu stimmen, in NS gibt es wohl nur lebenslange Ausstellung, Ausstellungsdatum: 1998
Ich würde diesen gemäß AVBayFiG §2 anerkennen. Das Amt des Wohnsitzes in Bayern nun hat, als er nachfragte, Auskunft gegeben, der Schein müsse auf den bayerischen umgeschrieben werden, da im niedersächsischen Schein keine Gültigkeitsdauer stehe.
Egal wo ich nachfrage, immer heißte s, ich müsse bei Amt des neuen Hauptwohnsitzes nachfragen.

Der restliche Vorstand rät mir die Anerkennung im Alleingang ab ... was ich tun möchte.
Wer von euch weiß Bescheid?
 
Zuletzt bearbeitet:

Meefo 46

Well-Known Member
Moin .Mag mich da nicht soweit aus dem Fenster lehnen aber der Fischereischein muss meines Wissens auf den Hauptwohnsitz umgemeldet werden.
Verliert dann eventuell seine gültigkeit auf Lebenszeit.

Die Prüfbescheinigung wird aber, glaube ich ,anerkannt.Ist aber auch Ländersache .
 

Toni_1962

freidenkend
Ich lese die Ausübungsverordnung so, dass eben NICHT umgeschrieben werden muss, solange der Schein Gültigkeit hat.
 

Toni_1962

freidenkend
So nach relativ kurzer Diskussion und Informationsaustausches von mir selbst mit der Sachbearbeitung im Amt des Ortes des Interessenten nun doch Antwort wegen des Fischereischeins:

Fischereischein wird anerkannt, muss nicht umgeschrieben werden, keine Gebühren/Abgaben nötig.

Die Anerkennung sollte der Aussteller (Verein, Tageskartenausgabestelle wie Angelgeschäft usw.) selbst übernehmen und überwachen (Ablauf der Gültigkeit). Somit kann passieren, dass ein Fischereiausübungsberechtigter oder Tageskartenausgeber diesen nicht anerkennt usw. ...
 

BERND2000

Well-Known Member
In stillem Gedenken
Ist doch ganz einfach...
Wenn Er Niedersachse ist, also dort weiter seinen ersten Wohnsitz hat, ist der Fischereischein gültig.
Verlegt er seinen ersten Wohnsitz ins fischereirechtliche deutsche Ausland, ist dieser eigentlich nicht mehr gültig.
Es ist eine landesrechtliche Berechtigung auf die teilweise jährliche Abgaben erhoben werden....die man in Niedersachen (derzeit) nicht verlangt, aber ausstellt um auch in Nachbarländern fischen zu dürfen.
Nur sein Prüfungsnachweis, behält weiter Ihre Bedeutung, denn da geht es ja um sein nachgewiesenes Wissen.
Aber ich kenne natürlich Euer Recht nicht, Ihr aber solltet es kennen.
 

Toni_1962

freidenkend
Sorry falsch ... der Schein aus Niedersachen hat hier Gültigkeit, auch wenn der Inhaber seinen Wohnsitz nach Bayern verlegt.
 

Toni_1962

freidenkend
Das ist keine Lücke, sondern bewusste Gesetzgebung.

Das Problem der Anerkennung war nur, weil auf dem Fischereischein kein Gültigkeitsdatum steht und im Jahr der Ausstellung des speziellen Scheins die Regelung noch nicht war, dass alle Scheine in NS automatisch lebenslang waren. Klärung brachte ein Telefonat mit FV NS.
Hat mit "nette Lücke" absolut nichts zu tun ...sondern mit dem diesbezüglich unglücklich ausgestellten Schein.
 

Waller Michel

Well-Known Member
Hatte mich auch mal mit dem Thema beschäftigt, da ich in den letzten Jahren mehrfach in verschiedenen Bundesländern gewohnt hatte .
Die Fischereiprüfung ist ( noch ) in allen Bundesländern gültig nach meinem Wissen.
Der Fischereischein wird unterschiedlich gehandhabt ,die meisten Bundesländer akzeptieren bei Umzug den alten Fischereischein bis er abgelaufen ist, dann braucht man den Schein des jeweiligen Bundeslandes ! Gibt aber Ausnahme bei den Bundesländern, da muss man sich gleich einen neuen des jeweiligen Bundeslandes beantragen.
In meinem Fall ist es so ,das ich jetzt in Niedersachsen wohne und hier noch mit einem brandenburgischem Schein fische ...2021 muß ich dann einen aus Niedersachsen beantragen.

LG Michael
 
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