Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

fischmonger

Well-Known Member
Hallo,

kann jemand Auskunft zur gegenwärtigen Rechtslage in Bayern geben? Was mich interessiert: ist das Releasen immer noch aus Prinzip verboten, oder unter bestimmten Umständen erlaubt, wenn nicht sogar verpflichtend nach dem bundesweit gültigen TierSchG?

Um es etwas greifbarer zu machen, hier einige Fallbeispiele:

Wie würde es sich verhalten, wenn man es z.B. auf eine bestimmte Art abgesehen hätte und eine andere Art, welche man nicht verwerten kann oder will landen würde, also wenn z.B. Zander gefangen werden sollen, statt dessen aber ein Hecht beißt? Wäre das legal oder nicht? Hätte man hier evtl. lt. TierSchG nicht sogar die Pflicht zu releasen, sofern der Hecht nicht verwertet werden soll?

Wie wäre es, wenn man sagen wir mal Brachsen fangen wollte, diese aber für die Küche erst ab 25cm Länge verwerten könnte, da sich eine Verwertung kleinerer Exemplare für einen nicht lohnen würde? Dürften kleinere Exemplare in Bayern legal released werden? Auch hier: bestünde nicht sogar die Pflicht, zu releasen, wenn kleinere Fische keiner sinnvollen Verwertung zugeführt werden könnten?

Und warum kann es sein, dass es bezüglich des Releasens in Bayern angeblich andere, strengere Regeln gibt als in anderen Bundesländern, da die Landesgesetze doch ggf. spätestens durch das bundesweite TierSchG ausgehebelt werden?

Irgendwie ist online keine klare Aussage zu finden bzw. wenn man mit 5 Leuten redet bekommt man 8 Meinungen.
 

Lajos1

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Hallo fischmonger,


da könnte man viel darüber schreiben. Machs wie die Bayern, tue, was Dir gefällt.
Meiner Meinung nach könnte man nur Probleme bekommen, wenn man seinen Zielfisch in verwertbarer Größe wieder zurücksetzt. Wobei die verwertbare Größe auch individuell verschieden sein kann.
Eins darfst Du allerdings nicht (zumindest nicht dokumentieren etc.), sagen oder auch schreiben, dass Du ohne Entnahmeabsicht zum Angeln gehst.
Eins interessiert mich aber; wo steht im Tierschutzgesetz, dass das Releasen verpflichtend ist?


Petri Heil


Lajos
 

kati48268

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Die Verordnung ist eindeutig, du musst alles abknüppeln was nicht auf deinem Schein in irgendeiner Weise ausgenommen ist, egal du den Fisch futterst oder in die Mülltonne schmeißt -Punkt-.

http://www.anglerboard.de/board/showthread.php?t=211032&highlight=Braun

Aber anscheinend wird die Verordnung nicht angewendet, bzw. die Einheimischen ignorieren sie.
Spannender dürfte es für Gastangler sein.

Die Frage ist, was würde passieren, wenn jemand deswegen tatsächlich angezeigt wird, da gehen die Meinungen weit auseinander.
Du wirst weder hier noch sonst wo -außer vor einem Richter- eine andere rechtssichere Antwort finden können.
 

fischmonger

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Hallo fischmonger,
Eins darfst Du allerdings nicht (zumindest nicht dokumentieren etc.), sagen oder auch schreiben, dass Du ohne Entnahmeabsicht zum Angeln gehst.
Eins interessiert mich aber; wo steht im Tierschutzgesetz, dass das Releasen verpflichtend ist?
Lajos

Bin ohnehin Kochtopfangler, heißt ich geh zum Fischen, um mir mein Essen zu besorgen, nicht um Fotos zu schießen, um mit meinen Fängen angeben zu können.

Es steht nirgendwo explizit im Gesetz, dass das Releasen verpflichtend ist. Man könnte allerdings die Auffassung vertreten, dass sich das als Umkehrschluss aus der Rechtsauslegung, dass mit Verwertungsabsicht oder Hegeabsicht gefischt werden muss in Verbindung mit dem TierSchG ergibt. Die Argumentationskette ist bei Vertretern dieser Ansicht wie folgt: nach dem TierSchG dürfte man ein Wirbeltier nur aus einem vernünftigen Grund töten, also z.B. für den Verzehr. Das Töten ohne anschließende Verwertung wäre aber ja kein vernünftiger Grund und damit ein Verstoß gegen das TierSchG. Ergo müsste ein Fisch, der nicht verwertet werden könnte freigelassen werden.
 

kati48268

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Die Argumentationskette ist bei Vertretern dieser Ansicht wie folgt: ...
Die Argumentation Brauns findest du im o.g. Interview.
Alles, was nicht irgendwie geschützt ist, ist zu entnehmen (& im Zweifel zu entsprgen), dies dienst immer der Hege, denn sonst wäre eine andere Regelung da. Somit kein Konflikt zum TierSchG.

Und so ist die Verordnung zu verstehen, da gibt es nix rum zu deuteln.

Ob diese Verordnung nicht doch einen Konflikt gegen das höherrangige Bundesgesetz beinhaltet, lässt sich nur auf einem langen Rechtsweg klären.
Und diesen ist bisher (anscheinend) niemand gegangen.
 

smithie

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Bin ohnehin Kochtopfangler, heißt ich geh zum Fischen, um mir mein Essen zu besorgen, nicht um Fotos zu schießen, um mit meinen Fängen angeben zu können.

Es steht nirgendwo explizit im Gesetz, dass das Releasen verpflichtend ist. Man könnte allerdings die Auffassung vertreten, dass sich das als Umkehrschluss aus der Rechtsauslegung, dass mit Verwertungsabsicht oder Hegeabsicht gefischt werden muss in Verbindung mit dem TierSchG ergibt. Die Argumentationskette ist bei Vertretern dieser Ansicht wie folgt: nach dem TierSchG dürfte man ein Wirbeltier nur aus einem vernünftigen Grund töten, also z.B. für den Verzehr. Das Töten ohne anschließende Verwertung wäre aber ja kein vernünftiger Grund und damit ein Verstoß gegen das TierSchG. Ergo müsste ein Fisch, der nicht verwertet werden könnte freigelassen werden.


Wenn Du Dir Deine Argumentation schon zurecht gelegt hast, probier sie im Zweifelsfall aus und gib uns bitte Bescheid, was rausgekommen ist.


Darüber hinaus kann Dir niemand hier eine allgemeingültige Antwort geben außer, dass die AVFiG so formuliert sind, wie sie formuliert sind und es die genannte Interpretation gibt.



Alles weitere ist im Fall der Fälle mit dem Fischereiaufseher bzw. vor dem Richter zu klären.


PS: nicht jeder nicht-Kochtopfangler ist geltungs-geiler Foto-Schießer...
 

Lajos1

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

fischmonger;4837262 nach dem TierSchG dürfte man ein Wirbeltier nur aus einem vernünftigen Grund töten schrieb:
Hallo,


sehe ich auch so und sehe ich auch als den Grund an, weswegen in Bayern noch niemand wegen des Zurücksetzens eines nicht erwünschten bzw. nicht zu verwertenden Fisches belangt wurde. Denn wenn man einen nicht erwünschten Fisch töten würde um ihn, grob gesagt, auf den Misthaufen zu werfen (wer das aufgebracht hat weiss ich nicht, ist aber ganz klar Blödsinn) und da hängt sich einer hin, da wäre man mit Sicherheit dran. Käme es dann zu einer Gerichtsverhandlung, nun da würde der Abs. 8 des § 11 der AVFiG schon wackeln.
Das Tierschutzgesetz ist immerhin ein Bundesgesetz und die AVfiG nur eine Rechtsverordnung.
Also cool bleiben. Rechtsverordnung hin, Rechtsverordnung her, ich verhalte mich auch 2018 wie immer schon am Wasser seit 1960: ich gehe nie ohne Entnahmeabsicht zum Angeln, aber welchen Fisch ich mitnehme, entscheide schon noch ich (natürlich unter Berücksichtigung von Mindestmaß und Schonzeit):)


Petri Heil


Lajos
 

mig23

vergoldet Fische
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Ist doch ganz einfach !
Was man verwerten möchte, nimmt man mit und die anderen Fische sind so schleimig, dass sie einem aus der hand flutschen ! #c
Es wird mich doch wohl keiner wegen meiner Tollpatschigkeit diskriminieren wollen ? :)
 
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Ein Tötungsgebot ist mit keinem unserer Gesetze als legal zu betrachten.
Auf ihr Bazzis, tönt nicht nur rum. Geht klagen.
 

Lajos1

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Ist doch ganz einfach !
Was man verwerten möchte, nimmt man mit und die anderen Fische sind so schleimig, dass sie einem aus der hand flutschen ! #c
Es wird mich doch wohl keiner wegen meiner Tollpatschigkeit diskriminieren wollen ? :)


Hallo,


diese "Ausrede" braucht man meiner Meinung nach nicht.
Fischt z. B. jemand auf Karpfen und er fängt eine Brachse, die er nicht essen will und er auch keinen kennt, der eine Brachse will, dann geht diese zurück, da brauchts keine "Ausrede", welche sowieso nichts brächte. Es war nicht beabsichtigt eine Brachse zu fangen, Zielfisch war Karpfen. Den möchte ich sehen, der da dann dem Angler Schwierigkeiten macht.
Oder jemand fängt beim Karpfenangeln einen von 10 Kilo und kann den wegen der Größe nicht verwerten (er war auf fränkische Portionskarpfen 3-4 Pfund für die Küche aus).
Wie schon erwähnt darf man nur eines nicht, nämlich kundtun, dass man ohne Verwertungs/Entnahmeabsicht angelt. Ansonsten angelt es sich in Bayern auch ganz entspannt.|wavey:


Petri Heil


Lajos
 

Toni_1962

freidenkend
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

...
gaehnende-smilies-0018.gif
 

torstenhtr

Active Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Vorsicht, in Bayern gilt (siehe Interview Braun):

"[..] Sie ändert inhaltlich gar nichts, sondern unterstreicht die Verantwortung des Fischereiausübungsberechtigten für die Hege, während der einzelne Angelfischer die Berechtigung zur Festlegung von Maßnahmen zur Erfüllung des Hegeziels gerade nicht besitzt. [..]"

Der "Fischereiausübungsberechtigte" ist in Bayern der Bewirtschafter. Der einzelne Angler darf Hegemaßnahmen nicht entscheiden. D.h. Fisch in Mülltonne werfen ist nicht zwangsläufig durch Hege als vernünftiger Grund gedeckt. D.h. Konflikt mit TierSchG §17 Nr. 1.

Die Verordnung ist eindeutig, du musst alles abknüppeln was nicht auf deinem Schein in irgendeiner Weise ausgenommen ist, egal du den Fisch futterst oder in die Mülltonne schmeißt -Punkt-.

 

Lajos1

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Vorsicht, in Bayern gilt (siehe Interview Braun):

"[..] Sie ändert inhaltlich gar nichts, sondern unterstreicht die Verantwortung des Fischereiausübungsberechtigten für die Hege, während der einzelne Angelfischer die Berechtigung zur Festlegung von Maßnahmen zur Erfüllung des Hegeziels gerade nicht besitzt. [..]"

Der "Fischereiausübungsberechtigte" ist in Bayern der Bewirtschafter. Der einzelne Angler darf Hegemaßnahmen nicht entscheiden. D.h. Fisch in Mülltonne werfen ist nicht zwangsläufig durch Hege als vernünftiger Grund gedeckt. D.h. Konflikt mit TierSchG §17 Nr. 1.




Hallo,


Ja aber - der Dr. Braun ist schon lange im Ruhestand und sein Interview von 2011 ist ungefähr genauso relevant wie eins vom Freiherrn von Guttenberg aus gleichem Jahr über die Bundeswehr.:)
Den Konflikt mit dem Tierschutzgesetz sehe ich genau so.


Petri Heil


Lajos
 

Semmelmehl

Active Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

.. z. B. jemand auf Karpfen und er fängt eine Brachse, die er nicht essen will und er auch keinen kennt, der eine Brachse will, dann geht diese zurück ...

Da wäre ich vorsichtig ... wenn du mit einen 3 cm Boilie angelst, kann man klar davon ausgehen, dass du die Brachse nicht fangen willst.
Bei 2 Maiskörnern am 8er Haken sieht die Sache dann schon wieder ganz anders aus.
Hier wäre nämlich deine Angelmethode auch auf den Zielfisch Brachse ausgerichtet und dann greift das Verwertungsgebot.

Deine Angelmethode muss also Fische ausschließen, die du nicht fangen möchtest, sonst musst du auch Beifang mitnehmen.
Die Diskussion habe ich erst kürzlich mit einem Kontrolleur geführt ...

Grüße
 

smithie

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Da wäre ich vorsichtig ... wenn du mit einen 3 cm Boilie angelst, kann man klar davon ausgehen, dass du die Brachse nicht fangen willst.
Bei 2 Maiskörnern am 8er Haken sieht die Sache dann schon wieder ganz anders aus.
Hier wäre nämlich deine Angelmethode auch auf den Zielfisch Brachse ausgerichtet und dann greift das Verwertungsgebot.

Deine Angelmethode muss also Fische ausschließen, die du nicht fangen möchtest, sonst musst du auch Beifang mitnehmen.
Die Diskussion habe ich erst kürzlich mit einem Kontrolleur geführt ...

Grüße
Und auf was bezieht er seine Argumentation?
- Erlaubnisschein?
- AVFiG?
- FiG?
 

Lajos1

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Deine Angelmethode muss also Fische ausschließen, die du nicht fangen möchtest, sonst musst du auch Beifang mitnehmen.

Grüße


Hallo,


das ist in der Praxis nicht möglich und einen Beifang, welchen ich nicht verwerten kann, den muss ich auch nicht mitnehmen.
Denn eins ist klar, eine Entsorgung auf dem "Misthaufen" stellt niemals einen vernünftigen Grund nach dem Tierschutzgesetz dar.
Wurde hier früher zwar öfters so dargestellt, ist aber nicht zutreffend.


Petri Heil


Lajos
 

Stulle

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Die bayerische Regelung fande ich recht gut, leider habe ich sie nicht zur Hand.

Im kurzen schraubt sich ein meterhecht auf dein 2er Maps kannst du ihn zurücksetzen wenn du nicht in der Lage bis ihn zu verwerten.

Hast du ein 30cm gufi durchs Wasser gezogen mustest du damit rechnen müssen und hättest ohne verwertungsmöglichkeit gar nicht erst loslegen dürfen.
 

Lajos1

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Die bayerische Regelung fande ich recht gut, leider habe ich sie nicht zur Hand.

Im kurzen schraubt sich ein meterhecht auf dein 2er Maps kannst du ihn zurücksetzen wenn du nicht in der Lage bis ihn zu verwerten.

Hast du ein 30cm gufi durchs Wasser gezogen mustest du damit rechnen müssen und hättest ohne verwertungsmöglichkeit gar nicht erst loslegen dürfen.


Hallo,


ganz so ist es nicht. Der § 11 Abs. 8 der AVFiG schreibt eigentlich schon die Entnahme vor - aber nach dem Tierschutzgesetz muss ein vernünftiger Grund für das Töten vorliegen und wenn ich den Fisch eben nicht verwerten kann, liegt auch kein vernünftiger Grund vor.
Dies dürfte auch der "Grund" sein, warum sich ersten in Bayern an diesem Passus der AVFiG niemand hält und zweitens, meines Wissens deswegen seit 1992 (seitdem gilt die AVFiG), also seit 26 Jahren, noch niemand deswegen belangt wurde.
Zu Deinem zweiten Absatz, da ist es so, dass auch hier eine sinnvolle Verwertung sein soll. Aber ich bekenne frei und frank, dass ich im Normalfall nur Hechte zwischen 75 und 85 cm entnehme. Grund: die drunter sind mir zu mickrig und die drüber meist zu groß.:)
Sollte ich da wirklich einmal zu einem Ordnungsgeld "verdonnert" werden, nun da warte ich schon seit Jahrzehnten darauf, denn dann würde ich Einspruch einlegen und dann würde die Sache vor Gericht gehen und dann würde man sehen, was mehr gilt; die Rechtsverordnung eines Bundeslandes zu einem Landesgesetz oder ein Bundesgesetz (hier Tierschutzgesetz).


Petri Heil


Lajos
 

Stulle

Well-Known Member
AW: Freilassen in Bayern legal oder gar verpflichtend

Dann wäre man halt außerhalb des Fischerei rechts unterwegs. Insgesamt sehr pro eigene Entscheidung.
 
Oben