Hallo,
eine Anglerboard-Leserin hat mir eine Nachricht geschickt mit dem Link zu einem aktuellen Blogeintrag:
http://knife-blog.com/2017/09/multitools/
Es geht dabei um ein Führverbot für sogenannte Multitools im Bezug auf das Waffengesetz.
Da ich weiß, dass viele Angler solche Teile besitzen und ich selber jetzt rein instinktiv ein Multitool auch nicht gleich mit einer "Waffe" verbunden hätte, verlinke ich das hier mal.
Im Blogeintrag wird davon gesprochen, dass sich wohl in letzter Zeit die Probleme mit sogenannten "Multitools" häufen.
Es geht wohl darum, dass auch diese Multitools unter
"Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm" fallen und demnach erstmal nicht geführt werden dürfen.
Der relevante §42a im Waffengesetz sieht aber eine Ausnahme vor, und zwar dann wenn ein berechtigtes Interesse besteht, das ist insbesondere dann der Fall wenn die Führung einem Sport oder einem "allgemein anerkannten Zweck" dient.
Im Rahmen der Ausübung der Angelei dürfte das beschriebene "berechtigte Interesse" durchaus vorliegen.
eine Anglerboard-Leserin hat mir eine Nachricht geschickt mit dem Link zu einem aktuellen Blogeintrag:
http://knife-blog.com/2017/09/multitools/
Es geht dabei um ein Führverbot für sogenannte Multitools im Bezug auf das Waffengesetz.
Da ich weiß, dass viele Angler solche Teile besitzen und ich selber jetzt rein instinktiv ein Multitool auch nicht gleich mit einer "Waffe" verbunden hätte, verlinke ich das hier mal.
Im Blogeintrag wird davon gesprochen, dass sich wohl in letzter Zeit die Probleme mit sogenannten "Multitools" häufen.
Es geht wohl darum, dass auch diese Multitools unter
"Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm" fallen und demnach erstmal nicht geführt werden dürfen.
Der relevante §42a im Waffengesetz sieht aber eine Ausnahme vor, und zwar dann wenn ein berechtigtes Interesse besteht, das ist insbesondere dann der Fall wenn die Führung einem Sport oder einem "allgemein anerkannten Zweck" dient.
Im Rahmen der Ausübung der Angelei dürfte das beschriebene "berechtigte Interesse" durchaus vorliegen.