AW: Gemeiner Anschlag auf Angler?
Naja, um es jetzt nicht zu juristisch auszudrücken: Solange das "auf's Maul hauen" das einzige Mittel war, was den Täter in der Situation stoppen konnte, kann dir eigentlich niemand etwas anhaben, denn das Eigentum ist zwar nicht von der Notwehr gedeckt, wohl aber vom sogenannten rechtfertigenden Notstand (was im Volksmund vermutlich identisch ist).
Nachzulesen im §34 StGB:
Rechtfertigender Notstand. Wer in einer gegenwärtigen (
der Täter klaute die Tasche in dem Moment und nicht drei Tage vorher), nicht anders abwendbaren (
vielleicht hätte einfaches Festhalten - wenn in dem Moment möglich - auch gereicht, aber bei einem Taschendieb ist die Hemmschwelle selbst zuerst zuzuschlagen, um davon zu kommen, sicher gering) Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat (
hier Körperverletzung) begeht, um die Gefahr (
Eigentumsverlust) von sich oder einem anderen (
deiner Freundin) abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig (
!!!), wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter (
das Eigentum deiner Freundin vs. Gesundheit des Täters) und des Grades der ihnen drohenden Gefahren (
dauerhafter Verlust des Eigentums, z.B. Geld, wichtige Dokumente, Persönliches, etc.) , das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel (
...kann ggf. sogar das Töten sein! Hier reichte ein milderes Mittel, nämlich ein Schlag ins Gesicht aus.) ist, die Gefahr abzuwenden.
Ich denke, der Versuch, dich wegen Körperverletzung zu belangen, würde scheitern...