AW: Gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstung beim Angeln
Ich lese hier ganz oft, dass irgendetwas in irgendeinem Gesetz irgendwo stehen soll...aber komischerweise lese ich nur ganz selten in welchem Gesetz.
Ist doch komisch.
@Waller Michael
Du schreibst ja selbst, dass du nur wiedergibst, was im Gesetz steht...hau doch mal eine Norm raus. Bitte, einfach mal in Klammer dahinter schreiben, in welchem Gesetz oder in welcher Verordnung denn da was stehen soll. Das wäre super ;-). Bisher lese ich nämlich nur ziemlich viel von deinen Kenntnissen, die mir doch überwiegend nach Fehlinterpretation aussehen.
Purist hat ja netterweise aufgelistet, wie Fische in Deutschland betäubt werden dürfen...wer davon was machen darf, war ja gar nicht Gegenstand seiner Auflistung. Es ging ja nur darum, was überhaupt möglich ist.
In der Anlage 1 der TierSchlV steht ja schon beschrieben, was alles bei Fischen geht.
Für die Betäubung von Fischen sind folgende Verfahren zulässig:
9.1Elektrobetäubung,
9.2stumpfer Schlag auf den Kopf,
9.3Kohlendioxidexposition bei Salmoniden,
9.4Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt, ausgenommen Stoffe wie Ammoniak, die gleichzeitig dem Entschleimen dienen.
So...Stumpfer Schlag auf den Kopf...Wo steht jetzt, dass ich einen Fischtöter (was das auch immer sein mag), einen Schlagstock (Schlagstock, wie der im WaffG? :-D Ja?
) oder ein anderes gekauftes Hilfsmittel benutzen muss? Bitte mit Quellenangabe ;-). Wenn mir niemand etwas nennen kann, dann geht ja wohl auch ein stumpfer Schlag mit dem Schuh. Oder einem Stein.@Bernd2000 Ich mag ja deine Beiträge, aber dass du dich so an dem Messer aufhängst (" weiter halt alles was benötigt wird um einen Fisch nach dem Recht vorschriftsmäßig zu töten.(1.Messer)") kann ich nicht verstehen.
Nochmal...die TierSchlV (schon wieder) § 12 Abs. 6...Blutentzug.
Wie führe ich das herbei?
Ja, ein Messer ist praktisch...aber geht ja auch ohne.
Da wo ich wohne steht weder im Fischereigesetzt noch in der dazu gehörenden Verordnung, wie ich diesen Blutenzug herbeizuführen habe.
Ist also mir überlassen, oder?
Und wenn ich dem Fisch den Kopf abbeiße...Ja, dann mache ich das eben so. Weil ich es darf. #h
Ja...es steht in NRW in der Verordnung zur Fischerprüfung...der Herzstich...als eine von drei Antwortmöglichkeiten.
Aber so viel Fantasie kann ich gar nicht haben um aus einer a, b oder c Frage eine Rechtsverbindlichkeit am Wasser herzuleiten. :-O
Steht in § 1, dass alle Fragen und alle (wohlgemerkt) korrekten Antwortmöglichkeiten ausnahmslos am Wasser gelten? NEIN.
Was gilt am Wasser? Das, was da auch tatsächlich gilt. Oh Wunder...LFischG, Verordnung, TierSchG und der ganze andere Kram, der ausdrücklich einen entsprechenden Anwendungsbereich zugewiesen bekommen hat.
Woher kommt denn eigentlich dieses krampfhafte "ich habe gelernt, dass....also ist das auch so".
Was, wenn ich falsch gelernt habe oder es nicht richtig verstanden habe.
Nur weil man die Prüfung bestanden hat, braucht an sich noch lange nicht einbilden irgendeine Sachtkenntnis zu besitzen. Totale Dummköpfe bestehen die Prüfung (jedenfalls in NRW).
@Thomas
geht es dir nicht langsam auf die Nerven zu betonen, dass es darum geht ob es eine gesetzliche Vorgabe bezüglich der Ausrüstung zu finden? :-D
@Toni_1962 Schön formuliert, aber ich das versteht nicht jeder.
"Die Frage ist doch nicht, was ihr für sinnvoll haltet, sondern was gesetzlich vorgeschrieben ist.
Soll doch jeder entscheiden, was er zusätzlich zum vorgeschriebenen benötigt."
Dafür sitzt der Gedanke zu fest, dass ein Maßband mitzuführen ist und auf Verlangen dem Aufseher brav zu zeigen ist.
Ich frage mich ja, ob diejenigen, die sich (ich formuliere es mal sehr spitz) vom Aufseher durchsuchen lassen, auch an der Kasse vom Supermarkt bereitwillig die Handtasche, den Rucksack oder sonstige mitgebrachte Taschen öffnen.|kopfkrat|kopfkrat
Kann doch eigentlich nicht so verwirrend sein sich das bisschen Fischereirecht durchzulesen.