AW: Gewährleistung bei Angelgerätedefekt / Porto?
Boah, hier tun sich ja Abgründe auf |bigeyes |bigeyes |bigeyes
Bis auf dem Post von Ernie steht hier fast nur kompletter Unsinn drin |bigeyes |bigeyes |bigeyes
Scheint wohl keiner ein BGB bei sich zu Hause zu stehen haben. Und dann wird teilweise auch noch die Rücksendung im Rahmen des Widerrufsrecht mit der Rücksendung im Rahmen der Sachmängelhaftung verwechselt |bigeyes |bigeyes |bigeyes
Wie bereits gesagt wurde, wird bei Defekten innerhalb der ersten 6 Monate gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.
Liegt nun ein Sachmangel vor, so kann der Kunde von seinem Vertragspartner – dem Verkäufer – die Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer haftet im Rahmen der Gewährleistung für die Mängelfreiheit (nicht ein Zulieferer oder der Hersteller). Und der Verkäufer muß gegenüber dem Kunden im Rahmen der Sachmängelhaftung die Nacherfüllung leisten. Ob der Verkäufer dann wiederum seine Kosten von den Zulieferern oder Herstellern ersetzt bekommt, ist allein sein Problem und nicht Problem des Kunden.
Die Aussagen von Verkäufern, ich muß erstmal beim Hersteller fragen, ob ich die Ware zurücknehmen darf oder der Hersteller muß ihm erstmal die Ware ersetzen, sind falsch und gesetzeswidrig. Hier wälzt der Verkäufer sein unternehmerisches Risiko auf Kunden und Hersteller ab.
Die Gesetzeslage ist hier eindeutig. Der Verkäufer haftet für die Mängelfreiheit, der Verkäufer muss nacherfüllen und gegenüber dem Kunden hat der Verkäufer die Kosten zu tragen. BGB § 439, Abs 2.
„Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“
Darunter fallen auch die Rücksendekosten für mangelhafte Waren bei Onlinegeschäften.
Selbst wenn ich hier bei einem örtlichen Händler Waren kaufe und dieser innerhalb der ersten 6 Monate bei der Sachmängelanzeige schon rumzickt, kann dieser gleich bei mir zu Hause antanzen, und die mangelhafte Ware abholen und die neue Ware bringen – damit die Verkäufer sich endlich mal mit dem Gewährleistungrecht befassen und nicht andauernd die Kunden beschmuhn.
Ansonsten bin ich da eher ein ruhiger Geselle - nach dem Motto, wie der Verkäufer in den Wald reinschreit ...
Gut, das mit den Versandkosten wäre somit geklärt. Nochmal zur Nacherfüllung, wird auch häufig nicht beachtet. Der Kunde hat bzgl. der Nacherfüllung ein Wahlrecht § 439, Abs 1
„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“
Der Kunde wählt also, ob der Verkäufer reparieren soll oder ob der Verkäufer eine Mängelfreie Ware liefern soll. Der Verkäufer kann nach § 439, Abs 3, Satz 1 die gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Mein beliebtes Beispiel --> ist am Neuwagen der Aussenspiegel mangelhaft, dann kann der Kunde nicht die Lieferung eines neuen Fahrzeuges verlangen. Ansonsten ist bei den meisten Produkten, die wir so fast tag täglich kaufen, fast immer die Ersatzlieferung üblich.
Bringe ich z.B. eine mangelhafte Rolle in den Laden und wähle die Ersatzlieferung als Nacherfüllung aus und der Verkäufer hat diese Rolle vorrätig im Laden, dann gehe ich mit einer neuen Rolle aus den Laden.
Und wegen der Problematik Onlinehändler und Händler vor Ort. Ich kaufe mittlerweile fast nix mehr von einem Händler vor Ort. Einige haben sogar Schilder im Schaufenster stehen, wo sie ihren Service anpreisen und die Vorteile gegenüber Internetkäufen. Tja, erfahrungsgemäß sind es aber gerade diese örtlichen Händler fast immer, die nicht mal ihren gesetzlichen Gewährleistungspflichten nachkommen. Die meisten Onlinehändler halten sich dagegen an die gesetzlichen Vorgaben. Aber ich erlebe es immer und immer wieder, dass man dem örtlichen Händler erstmal ein BGB auf den Tisch knallen muss, oder wenn er ganz unbelehrbar ist, erstmal ein Anwaltsschreiben zukommen lassen muss.
Dann ist hier der Begriff Garantie angeklungen. Auch hier entledigt sich der Verkäufer fast immer seiner Gewährleistungspflicht, wenn er den Kunden auf eine möglicherweise vorhandene Garantie verweißt. Die Garantie hat nix mit dem Gewährleistungsrecht zu tun. Viele Hersteller geben als freiwillige Leistung eine Garantie. Der Kunde kann, wenn es eine Herstellergarantie gibt nun wählen, ob er den Verkäufer im Rahmen der Gewährleistungspflicht nacherfüllen lässt oder ob er die Herstellergarantie in Anspruch nimmt.
Hier gilt eine einfache Faustregel – innerhalb der ersten 6 Monate (fast) immer die Gewährleistungspflicht des Händlers in Anspruch nehmen, da der Kunde hier mehr Rechte hat.
Nach den 6 Monaten ist die Inanspruchnahme der Herstellergarantie meistens günstiger für den Kunden als das Gewährleistungsrecht (denn nach 6 Monaten gilt nicht mehr die Vermutung, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorlag).
Und übrigens ist es lächerlich, in diesem Zusammenhang von Service zu sprechen. Denn es handelt sich bei dem Gewährleistungsrecht um gesetzliche Vorgaben, die der Händler nachkommen muss. Das hat nix mit Service zu tun.
@Transformator, wenn der Händler kein Ersatz liefern kann, dann kannst du die Rute reparieren lassen oder aber vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wenn du als Nacherfüllung die Ersatzlieferung gewählt hast, und diese unmöglich ist, kann man sich bezüglich der Reparatur streiten, ob dies unter §439 Abs. 3 fällt oder ob man gleich ein Rücktrittsrecht hat.