Hamburg - Neues Fischereigesetz

Kolja Kreder

Mitglied
Zitat aus dem neuen Entwurf unter §2 Begriffsbestimmung "Fischerei ist das Nachstellen, Fangen, Aneignen und Töten von wild lebenden Fischen". Heißt das, wenn den Fisch nicht töte, gehe ich nicht der Fischerei nach?
Könnte man meinen, weil vor dem "Töten" ein "und" steht. Dies könnte dann dafür sprechen, dass alles vier zusammen gegeben sein muss. (Wortlauslegung) Nach anderen Normen des Gesetzes müssen in bestimmten Fällen aber auch Fische zurückgesetzt werden, diese Fische werden sich weder angeeignet noch getötet. Gleichwohl soll es sich immer noch um Fischerei handeln, da ja das Gesetz sonst gar nicht dafür gelten würde. Also kann dies so nicht gemeint sein (systematische Auslegung). Geht man von der historischen Bedeutung der Fischerei aus, dann war die Fischerei aber immer mit der Absicht verbunden, Fische zu Nahrungszwecken zu entnehmen. (historische Auslegung) Fügt man dies nun alles zusammen, dann wird man die Norm wohl so interpretieren müssen, dass es sich dann um Fischerei handelt, wenn sie auf das Nachstellen, Fangen, Aneignen und Töten von wild lebenden Fischen gerichtet, dies also die Triebfeder des Fischers/ Anglers ist, im konkreten Einzelfall aber eine Aneignung oder ein Töten des Fisches nicht erforderlich ist. Mit anderen Worten: Fischerei erfordert einen generellen Entnahmewillen aber keinen Entnahme in jedem Einzelfall Fall. Kommt vermutlich einigen bekannt vor. Daher schreibe ich ja auch immer, dass ein grundsätzliche Entnahmewille erforderliche ist und ein totales c&r keine Fischerei darstellt.
 
Zuletzt bearbeitet:

hans albers

rollin rollin rollin
danke

dazu gleich mal ne frage:
wenn ich meinen hauptwohnsitz nicht in HH habe
aber schon in meinem bundesland die fischereiabgabe entrichtet habe, muss ich dann nochmal in HH
latzen um dort zu angeln (freie gewässer)??
ist mir nicht klar ersichtlich aus dem text hervorgegangen.
 

hansolo1

Member
Hier der beschlossene Text des Gesetzes einschließlich Begründung und DV:

http://www.buergerschaft-hh.de/parl...G9lCRfdEkLUKK-t-IyApXE9aHnPNcQNXT5Ao6Crg9FZQw

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt - voraussichtlich also in etwa einer Woche - in Kraft.

Es gab übrigens noch eine kleine Änderung:
https://www.buergerschaft-hh.de/par...eber_die_drucksache_21_16498_hamburgische.pdf
Betrifft aber nur den Verwendungszweck der Fischereiabgabe. Aufwendungen für die Fischereiaufsicht wurde als Verwendungszweck gestrichen.
 

hansolo1

Member
danke

dazu gleich mal ne frage:
wenn ich meinen hauptwohnsitz nicht in HH habe
aber schon in meinem bundesland die fischereiabgabe entrichtet habe, muss ich dann nochmal in HH
latzen um dort zu angeln (freie gewässer)??
ist mir nicht klar ersichtlich aus dem text hervorgegangen.

Ja, das wirst Du müssen.
 

hansolo1

Member
Online ist explizit im Gesetz genannt: "Anglerinnen und Angler mit Hauptwohnsitz im Inland können die Fischereiabgabe auch in einem Online-Verfahren entrichten."
 
G

Gelöschte Mitglieder 12701

Guest
So, nu ist das neue Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) vom 28. Mai 2019 in Kraft.

Ausnahmen hierzu nach §25:

Zum 01.Januar 2020 tritt der §12 Absatz 3 Satz 4 in Kraft "Anglerinnen und Angler mit Hauptwohnsitz im Inland können die Fischereiabgabe auch in einem Online-Verfahren entrichten."

Der §13 "Angel Guides"
und

der §23 Absatz 1 Nummer 7 "Ordnungswidrigkeit Angel- Guides"

treten drei Monate nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft (01.09.2019).

§10 Absatz 2 Satz 2"Außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgelegte Prüfungen werden nur anerkannt, sofern zum Zeit-punkt der Prüfung kein Wohnsitz in der Freien und Hanse-stadt Hamburg bestand. "

und

§11 Absatz 1" In der Angelprüfung ist festzustellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber praktische Fertigkeiten und ausreichende Kenntnisse zur Unterscheidung der Fischarten, über die Biologie und Hege der Fische, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die tierschutzgerechte Betäubung und Tötung, die Gewässerkunde sowie die Vor-schriften über Fischerei, Tierschutz und Naturschutz besitzt."

sind ab dem1. Januar 2020 anzuwenden.
 
G

Gelöschte Mitglieder 12701

Guest
Bin mal gespannt, ob der §12 (4) einer Klage standhält...
 

Brandungsbrecher

Well-Known Member
Bin mal gespannt, ob der §12 (4) einer Klage standhält...

Nur damit klarer wird, was du meinst ;-)
(für mich Unbedarften hört es sich aber gut an)

(4) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist
nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung der
Fischerei und des Angelns zu verwenden. Aus den
Mitteln sind insbesondere zu fördern:
1. Maßnahmen, einschließlich Beratungsleistungen,
zur Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit
des Gewässers entsprechenden gesunden, arten
reichen und im Sinne dieses Gesetzes heimischen
Fischbestandes,
2. Verbesserung der ökologischen Verhältnisse der
Gewässer und Ufer,
3. Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei sowie für den
Fischarten und Gewässerschutz,
4. Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrank
heiten,
5. Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten,
6. Aufwendungen für die Fischereiaufsicht,
7. Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/
2014, die invasiven gebietsfremden Arten entge
genwirken,
8. sonstige Maßnahmen, die der Zielsetzung des Ge
setzes entsprechen.
 
G

Gelöschte Mitglieder 12701

Guest
Nur damit klarer wird, was du meinst ;-)
(für mich Unbedarften hört es sich aber gut an)

(4) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist
nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung der
Fischerei und des Angelns zu verwenden. Aus den
Mitteln sind insbesondere zu fördern:
1. Maßnahmen, einschließlich Beratungsleistungen,
zur Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit
des Gewässers entsprechenden gesunden, arten
reichen und im Sinne dieses Gesetzes heimischen
Fischbestandes,
2. Verbesserung der ökologischen Verhältnisse der
Gewässer und Ufer,
3. Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei sowie für den
Fischarten und Gewässerschutz,
4. Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrank
heiten,
5. Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten,
6. Aufwendungen für die Fischereiaufsicht,
7. Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/
2014, die invasiven gebietsfremden Arten entge
genwirken,
8. sonstige Maßnahmen, die der Zielsetzung des Ge
setzes entsprechen.

Der Theorie (Gesetz) folgt die Praxis (Vergabe)- erst beobachten und dann (ggf.) reagieren. Wenn alles glatt läuft in HH, gibt es ja keinen Grund zur Klage. Interessant wird in der Praxis die Unterscheidung zwischen "was nur im Interesse der Allgemeinheit ist" und "auch im Interesse der Fischerei/ Angler ist". Ich denke aber insbesondere der erste Satz im §12 könnte Anlass zur Klage sein. Denn sobald ganzjährig geschützte Arten und (somit) für die Fischerei und Angler uninteressante Fische besetzt werden, dürfte das im Interesse der Allgemeinheit sein.

Des Weiteren glaube ich, dass die Umsetzung der EU Verordnung 1143/2014 Aufgabe des Staates ist, aber sicherlich nicht über die Fischereiabgabe. Man munkelt, dass es Angler gibt, die dagegen klagen wollen. Die haben nämlich kein Bock als auswärtige zukünftig die FA zu bezahlen, wenn diese nicht für Angler eingesetzt wird.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
Klagen kann man immer...

Bzgl. der Fischereiabgabe herrscht tatsächlich mittlerweile allgemeine Panikstimmung bei den Verantwortlichen, über Grenzen von Bundesländern hinweg. Offensichtlich hat man sich beraten lassen und erkennt langsam, dass viele bisher mit den Mitteln bezuschusste Aktivitäten im Kontext Naturschutz, auch Wiederansiedelungsprogramme etc., künftig nicht mehr aufrechterhalten werden können, um die zweckgebundene Abgabe weiter erheben zu können.

Dass einige das als Sieg feiern, ist ok, jedoch sollte man zur Kenntnis nehmen, dass es am Ende wieder die weniger betuchten Bundesländer treffen wird. Bayern zahlt die paar Kröten aus der Portokasse, in MeckPomm passiert dann hinsichtlich Naturschutz halt entsprechend noch weniger.
 
G

Gelöschte Mitglieder 12701

Guest
Ich klage nicht, um ggf. zu feiern, sondern ausschließlich um geltendes Recht zu überprüfen. So wie ich mich an Regeln bei der Ausübung meines Hobbies zu halten habe, so erwarte ich von den Behörden geltendes Recht zu respektieren. Fremde Gelder dürfen in meinen Augen nicht im kleinen Kreis verteilt werden. Wenn Angler zahlen, muss das Geld auch in gleicher Größenordnung zurückfließen.

Ich freue mich, wenn ein Gericht das überprüft hat. Egal wie es ausgeht, es gibt Sicherheit für alle Beteiligten.
 

Naturliebhaber

Well-Known Member
Ich klage nicht, um ggf. zu feiern, sondern ausschließlich um geltendes Recht zu überprüfen. So wie ich mich an Regeln bei der Ausübung meines Hobbies zu halten habe, so erwarte ich von den Behörden geltendes Recht zu respektieren. Fremde Gelder dürfen in meinen Augen nicht im kleinen Kreis verteilt werden. Wenn Angler zahlen, muss das Geld auch in gleicher Größenordnung zurückfließen.

Ich freue mich, wenn ein Gericht das überprüft hat. Egal wie es ausgeht, es gibt Sicherheit für alle Beteiligten.

Ach komm, steh doch wenigstens dazu, dass du hier gegen den Naturschutz arbeitest, genau wie der Finkenbeiner. Das ist sachlich auch völlig ok, aber erzähl mir keine Geschichten. Ich stehe andererseits ganz offen dazu, dass ich erwarte (und das auch aktiv einfordere), dass Anglervereine, die sich nicht dem Naturschutz verschreiben, die Gemeinnützigkeit aberkannt bekommen. Der Skatverein, in dem ich lange Vorstand war, hatte die schließlich auch nicht ;)
 
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