geomujo
Well-Known Member
AW: Hechte an großen und Kleinen Gräben
Für Gewöhnlich ist der Eigentümer von Gräben die jeweilige Landeswasserbehörde.
Ich arbeite in der Vermessung und kann zumindest für unsere Region (Brandenburg) sagen, dass fast alle Gräben diesem Eigentümer zugeordnet sind. Grund ist das diese Gräben meist einem Flusssystem angehören und damit zu deren hydrologischen Wassermanagement. Es kann sein, dass nur ein 3-meter breiter Streifen aus den umliegenden Grundstücken herausgelöst wurde.
Nicht selten gehört zu einem Graben auch ein Uferstreifen oberhalb der Böschungskante zur Grabenpflege damit die Fahrzeuge da lang kommen. Leider verbauen viele Privatanlieger den Zugang bzw. die Wegbarkeit entlang solcher Gräben ausserhalb Ihrer Grundstücke.
Hinweise könnten alte Grenzsteine geben, die irgndwo am Graben hinausragen. Oder man besorgt sich die Flurkarte.
Andernfalls kann man immernoch entlang der Böschung gehen um nicht fremde Grundstücke betreten zu müssen.
Flächen, die nicht als Privateigentum gekennzeichnet sind, keine bauliche Barriere haben sind vom Grundsatz her frei zugänglich. Insbesondere wenn es um Flächen in z.B. Landschaftsschutzgebieten geht, wo ja viele dieser Gräben zu finden sind. Aber auch für Waldflächen gilt betreten erlaubt.
Somit stellt sich allenfalls die Frage nach dem Fischereipächter.
Hier bei uns werde ich mich dieses Jahr mal an die Nuthewiesen setzen. Und überhaupt Gräben gibtz hier ohne Ende.
EDIT:
Hab nochmal ins Gesetz geschaut.
1) Man darf die "freie Landschaft" betreten und sogar für eine Nachtein Zelt aufschlagen. Das gilt auch für Ackerflächen ausserhalb der Bewirtschaftung und die Wege in der Landschaft.
1a) für Schäden haftet man selbst
2) Der Eigentümer hat das Recht das Grundstück zu "sperren" um den Zutritt zu verweigern. Diese Sperre bedarf einer behördlichen Genehmigung
3) Ortsübliche Weide- und Wildschutz-zäune bedürfen keiner Genehmigung
4) Ragt die örtliche Bebauung in die Landschft hinein (->Versperrung des Pflegewegs) bleiben die landschaftlichen Betretungsrechte davon unberührt und die Sperren sind damit unzulässig.
"Der Grundstückseigentümer, die Grundstückseigentümerin oder sonstige Berechtigte müssen auf einem Grund-stück, das nach § 22 nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offen halten, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn sie dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 23 Absatz 2 nicht übermäßig in ihren Rechten beeinträchtigt werden"
Und das wars im großen und Ganzen auch schon. Betreten darf man fast alles in der Landschaft. Dich des Grundstücks zu verweisen darf der Eigentümer nicht ohne Grund bzw. ohne behördl. Genehmigung.
Weidezäune könnten demnach in der Tat ein Problem für Uns darstellen.
Für Gewöhnlich ist der Eigentümer von Gräben die jeweilige Landeswasserbehörde.
Ich arbeite in der Vermessung und kann zumindest für unsere Region (Brandenburg) sagen, dass fast alle Gräben diesem Eigentümer zugeordnet sind. Grund ist das diese Gräben meist einem Flusssystem angehören und damit zu deren hydrologischen Wassermanagement. Es kann sein, dass nur ein 3-meter breiter Streifen aus den umliegenden Grundstücken herausgelöst wurde.
Nicht selten gehört zu einem Graben auch ein Uferstreifen oberhalb der Böschungskante zur Grabenpflege damit die Fahrzeuge da lang kommen. Leider verbauen viele Privatanlieger den Zugang bzw. die Wegbarkeit entlang solcher Gräben ausserhalb Ihrer Grundstücke.
Hinweise könnten alte Grenzsteine geben, die irgndwo am Graben hinausragen. Oder man besorgt sich die Flurkarte.
Andernfalls kann man immernoch entlang der Böschung gehen um nicht fremde Grundstücke betreten zu müssen.
Flächen, die nicht als Privateigentum gekennzeichnet sind, keine bauliche Barriere haben sind vom Grundsatz her frei zugänglich. Insbesondere wenn es um Flächen in z.B. Landschaftsschutzgebieten geht, wo ja viele dieser Gräben zu finden sind. Aber auch für Waldflächen gilt betreten erlaubt.
Somit stellt sich allenfalls die Frage nach dem Fischereipächter.
Hier bei uns werde ich mich dieses Jahr mal an die Nuthewiesen setzen. Und überhaupt Gräben gibtz hier ohne Ende.
EDIT:
Hab nochmal ins Gesetz geschaut.
1) Man darf die "freie Landschaft" betreten und sogar für eine Nachtein Zelt aufschlagen. Das gilt auch für Ackerflächen ausserhalb der Bewirtschaftung und die Wege in der Landschaft.
1a) für Schäden haftet man selbst
2) Der Eigentümer hat das Recht das Grundstück zu "sperren" um den Zutritt zu verweigern. Diese Sperre bedarf einer behördlichen Genehmigung
3) Ortsübliche Weide- und Wildschutz-zäune bedürfen keiner Genehmigung
4) Ragt die örtliche Bebauung in die Landschft hinein (->Versperrung des Pflegewegs) bleiben die landschaftlichen Betretungsrechte davon unberührt und die Sperren sind damit unzulässig.
"Der Grundstückseigentümer, die Grundstückseigentümerin oder sonstige Berechtigte müssen auf einem Grund-stück, das nach § 22 nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offen halten, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn sie dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 23 Absatz 2 nicht übermäßig in ihren Rechten beeinträchtigt werden"
Und das wars im großen und Ganzen auch schon. Betreten darf man fast alles in der Landschaft. Dich des Grundstücks zu verweisen darf der Eigentümer nicht ohne Grund bzw. ohne behördl. Genehmigung.
Weidezäune könnten demnach in der Tat ein Problem für Uns darstellen.
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