TeeHawk
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http://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/__1.html
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei
einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung durchzuführen.
Wer legt eigentlich fest, was "Stand der Wissenschaft" und "unverhältnismäßig hoher Aufwand" im einzelnen bedeutet.
Gerade im Bezug auf die Schleppnetzfischerei, kann man doch ganz klar sagen: keine Schleppnetzfischerei -> kein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Rechtfertigt also die Fangmethode den Verstoß gegen das Tierschutzgesetz? Mit alternativen Fangmethoden, würde der Aufwand für eine Betäubung nicht mehr "unverhältnismäßig" sein.
Warum hat da noch keiner angesetzt? Das würde wohl auch die Überfischung deutlich erschweren, wenn die Massenfangmethoden per Gesetz verboten wären.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei
einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung durchzuführen.
Wer legt eigentlich fest, was "Stand der Wissenschaft" und "unverhältnismäßig hoher Aufwand" im einzelnen bedeutet.
Gerade im Bezug auf die Schleppnetzfischerei, kann man doch ganz klar sagen: keine Schleppnetzfischerei -> kein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Rechtfertigt also die Fangmethode den Verstoß gegen das Tierschutzgesetz? Mit alternativen Fangmethoden, würde der Aufwand für eine Betäubung nicht mehr "unverhältnismäßig" sein.
Warum hat da noch keiner angesetzt? Das würde wohl auch die Überfischung deutlich erschweren, wenn die Massenfangmethoden per Gesetz verboten wären.